Rechtssatz
Keine Streitanhängigkeit trotz Identität der Parteien und der Begehren im Ehescheidungsprozess, wenn ein neuer Sachverhalt vorgebracht wird, auf den sich das Klagebegehren neben dem schon bisher vorgebrachten Sachverhalt stützt (vgl SZ 25/331).
1 Ob 306/66 | OGH | 15.12.1966 |
Veröff: EvBl 1967/225 S 271 |
6 Ob 120/69 | OGH | 21.05.1969 |
Auch; Beisatz: Verschiedene Verschuldenstatbestände, gleichartige, aber nicht idente Lebensvorgänge. (T1) |
2 Ob 7/00v | OGH | 20.01.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Die Streitanhängigkeit ist dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, also beim weiteren Anspruch zu dem im ersten Antrag vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden. (T2); Beisatz: Hier: Sicherungsantrag. (T3) |
5 Ob 219/08d | OGH | 21.10.2008 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Streitanhängigkeit ist dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist. (T4); Beisatz: Es liegt daher keine Streitanhängigkeit mehrerer Räumungsklagen zueinander vor, wenn die Berechtigung zur Vertragsaufhebung auf unterschiedliche Sachverhalte, nämlich unterschiedliche Mietzinsperioden gestützt wird. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19661215_OGH0002_0010OB00306_6600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)