OGH 1Ob28/12t

OGH1Ob28/12t1.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard L*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), wegen 2.941.405,02 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. Dezember 2011, GZ 4 R 235/11g-46, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 28. November 2011, GZ 5 Cg 55/10g-42, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte mit seiner anwaltlich nicht unterfertigten Amtshaftungsklage die Zahlung von 2.941.405,02 EUR sA und brachte gleichzeitig einen Verfahrenshilfeantrag ein, der mit Beschluss des Erstgerichts vom 20. 7. 2010 abgewiesen wurde. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 28. 9. 2010 nicht Folge.

Das Erstgericht trug dem Kläger zwei Mal unter Hinweis auf die absolute Anwaltspflicht unter Fristsetzung auf, die Klage durch anwaltliche Unterfertigung zu verbessern. Diesen Verbesserungsaufträgen kam der Kläger nicht nach.

Daraufhin wies das Erstgericht die Klage unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 27 Abs 1 und § 230 Abs 2 ZPO zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Verletzung der (absoluten) Anwaltspflicht bewirke die mangelnde Postulationsfähigkeit des Klägers, sodass die Klage nach erfolglosem Verbesserungsauftrag zurückzuweisen sei.

Der - nachdem der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Innsbruck von der formellen gerichtlichen Entscheidung über den vom Kläger primär gestellten Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des Rekurssenats im Hinblick auf diverse zuvor eingebrachte und wortgleiche pauschale Ablehnungsanträge absah (vgl RIS-Justiz RS0046015) - dagegen erhobene, nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigte außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Im Amtshaftungsprozess herrscht generell absolute Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO iVm § 9 Abs 1 AHG). Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers bedarf aber auch nach § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO der Unterschrift eines Rechtsanwalts (1 Ob 60/11x mwN).

Der nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebene Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch den Obersten Gerichtshof bedarf es schon deshalb nicht, weil das Rechtsmittel selbst im Fall der Verbesserung mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen wäre (1 Ob 108/00i). Zudem wurde der Kläger sowohl als Partei (3 Ob 185/09s; 3 Ob 188/09g; 1 Ob 197/11v) als auch als Vertreter (1 Ob 78/11v) in diesem und anderen Verfahren wiederholt auf die grundsätzlich im Amtshaftungsprozess geltende Anwaltspflicht hingewiesen. Ungeachtet dessen brachte er wiederum ohne Beachtung der Anwaltspflicht einen Revisionsrekurs ein, der nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt wurde. In einem solchen Fall der wiederholten Missachtung von Formvorschriften ist der Revisionsrekurs ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0036385).

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