Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger brachte beim Erstgericht eine anwaltlich nicht gefertigte Amtshaftungsklage ein und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen und dem Kläger die Verbesserung der Klagsschrift durch anwaltliche Fertigung aufgetragen. Da der Kläger diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkam, wies das Erstgericht die Klage zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht zweiter Instanz den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs als nicht zulässig. Das Rechtsmittel des Klägers weise trotz Anwaltspflicht keine Anwaltsunterschrift auf. Ein Verbesserungsverfahren sei vom Rekursgericht nicht einzuleiten, weil das Vorbringen des Klägers zeige, dass ihm die Anwaltspflicht ohnedies bekannt sei.
Der dagegen erhobene, anwaltlich nicht gefertigte Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die in § 27 ZPO normierte absolute Anwaltspflicht steht nicht im Gegensatz zu Art 6 MRK (JBl 1970, 617; 1 Ob 45/98v; Fucik in Rechberger ZPO, § 27 Rz 1). Art 6 MRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen (EKMR in ÖJZ 1993, 141; 1 Ob 45/98v; 1 Ob 273/99z; 1 Ob 148/00x). Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. Der Zugang zu Gericht dient der Durchsetzung von Ansprüchen und ist nicht Selbstzweck. Die begründete Ablehnung von Verfahrenshilfe für ein aussichtsloses Zivilverfahren bedeutet nicht die Verweigerung des Zugangs zu Gericht (EKMR in ÖJZ 1993, 141 und in ÖJZ 1993, 463 je mwH).
Gegen die gesetzlich normierte Anwaltspflicht bestehen daher auch unter dem Blickwinkel der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der nicht anwaltlich gefertigte Revisionsrekurs ist zurückzuweisen. Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch den Obersten Gerichtshof bedurfte es schon deshalb nicht, weil das Rechtsmittel selbst im Falle der - nach den Ausführungen des Klägers allerdings nicht zu erwartenden - Verbesserung aus den dargestellten Erwägungen (mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage) zurückzuweisen wäre.
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