OGH 1Ob27/90 (RS0087531)

OGH1Ob27/9019.12.1990

Rechtssatz

Auch Kosten der Vertretung des Geschädigten sind ersatzfähig, sogar die der Vertretung vor den Behörden der MRK. Es schadet auch nicht, wenn diese Kosten nicht gleich dort verzeichnet wurden.

Normen

StEG §1
StEG 2005 §1

1 Ob 27/90OGH19.12.1990

Veröff: SZ 63/223 = JBl 1992,49

1 Ob 138/04gOGH25.06.2004

Beisatz: Vertretungskosten, die zur Bekämpfung der verhängten Haft zweckmäßig aufgewendet werden. (T1)

1 Ob 85/09wOGH08.09.2009

Auch; Beisatz: Da der EGMR seiner Entscheidung über die Kosten grundsätzlich kein vom Ermessen unabhängiges Kostenersatzrecht zugrundelegt, steht dem geschädigten Kläger die Differenz zwischen den vom EGMR zuerkannten und den zur notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten zu. (T2); Beisatz: Hier zu § 1 StEG 2005. (T3)

1 Ob 174/10kOGH15.12.2010

Auch; nur: Auch Kosten der Vertretung des Geschädigten sind ersatzfähig, sogar die der Vertretung vor den Behörden der MRK. (T4); Beis wie T1

1 Ob 204/10xOGH15.12.2010

nur T4; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/156

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_0010OB00027_9000000_007

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