Spruch:
Das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel und die außerordentliche Revision der klagenden Partei werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Partei gegen die Bestätigung der von der ersten Instanz nicht zugelassenen Klagsänderung ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse nur solche ausgenommen, mit denen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde; dem wurden von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung stets nur solche Beschlüsse gleichgehalten, in denen gleichfalls ein Sachantrag aus formellen Gründen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dagegen ist der Revisionsrekurs nicht zulässig, wenn das Rekursgericht den Beschluß über die vom Gericht erster Instanz nicht zugelassene Klagsänderung bestätigt. Daher könnte der Oberste Gerichtshof selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht mehr auf die Frage einer angeblich zulässigen Klagsänderung eingehen (1 Ob 2226/96a mwN; 7 Ob 518, 1531/96 mwN; 10 Ob 1520/94 unter ausdrücklicher Ablehnung der Meinung Faschings (LB2 Rz 2017/1) und der ihm folgenden, von der Klägerin zitierten Entscheidung 4 Ob 71, 72/93 = ÖBl 1993, 229; 5 Ob 558/93 uva). Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der Klägerin ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Revision ist gleichfalls unzulässig.
Der Beklagte verpflichtete sich im Punkt 2 des Vergleichs, für die Klägerin und die beiden Kinder einen (Mindest-)Unterhalt von jedenfalls S 2.000,-- wertgesichert zu bezahlen. Bei einer solchen Verpflichtung sind die §§ 888 f ABGB unanwendbar; der (einzelne) Unterhalt muß neu festgesetzt werden, weil der Titel unbestimmt und ihm nicht zu entnehmen ist, wieviel dem einzelnen Berechtigten gebührt (JBl 1966, 209; SZ 10/362; Heller-Berger-Stix I4 190). Die Vorinstanzen haben den Vergleich nach den Grundsätzen des § 914 ABGB ausgelegt; diese Auslegung ist mit den Denkgesetzen und den Auslegungsregeln vereinbar. Da ein - infolge wesentlicher Verkennung der Rechtslage - unvertretbares Auslegungsergebnis nicht vorliegt, ist auch - soweit die Verpflichtung gemäß Punkt 2 des Vergleichs in Rede steht - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen (NZ 1997, 27; WoBl 1995, 127; 1 Ob 43/94; MietSlg 38.602/32).
Richtig ist, daß die Klägerin ihr Begehren ausdrücklich auch auf Punkt 1 des Vergleichs (Prozenttitel) gestützt hat (siehe bereits S 2 der Klage, insbesondere aber S 2 des Protokolls vom 29.11.1995). Wenngleich im ursprünglichen Urteilsbegehren nur auf Punkt 2 des Vergleichs Bezug genommen wurde, so hat die Klägerin in der Verhandlungstagsatzung vom 29.11.1995 ausdrücklich eine Klagsänderung dadurch vorgenommen, daß sie ihr Begehren auch auf das Bestehen eines Prozenttitels stützte; der Beklagte hat über diese Klagsänderung auch verhandelt, ohne dagegen Einwendungen zu erheben (§ 235 Abs 2 ZPO).
Damit ist aber für die Klägerin nichts gewonnen: Nach Punkt 1 des Vergleichs könnten ihr nämlich 35 % des Nettoeinkommens des Beklagten bloß aus einem Arbeitsverhältnis und nicht aus einer selbständigen Tätigkeit des Beklagten zugesprochen werden, die er unbekämpftermaßen schon seit langem ausübt (S 6 des Ersturteils). Über dieses im Titel ausdrücklich festgehaltene Erfordernis kann nicht hinweggegangen werden.
Die außerordentliche Revision ist deshalb mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschlußteil nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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