OGH 1Ob24/92 (RS0038826)

OGH1Ob24/9222.11.2022

Rechtssatz

Können weitere Schäden aus dem in Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden, ist dem Geschädigten das Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden abzusprechen. Dem ist - bei von der Wasserrechtsbehörde bescheidmäßig aufgetragenen Sanierungsarbeiten - gleichzuhalten, dass weitere Schäden (hier: aus dem angestiegenen Grundwasserspiegel) dann nicht mehr entstehen können, wenn diese Arbeiten durchgeführt worden sind, weil die Kläger die schadensbeseitigenden Vorkehrungen ohnedies bereits im wasserbehördlichen Verfahren durchsetzen können.

Künftiger Schaden

 

Normen

WRG §138
ZPO §228 B1aa

1 Ob 24/92OGH25.08.1992
2 Ob 22/94OGH19.05.1994

nur: Können weitere Schäden aus dem in Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden, ist dem Geschädigten das Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden abzusprechen. (T1)

2 Ob 30/08pOGH27.03.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Dauerfolgen und Spätfolgen können mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden: Feststellungsinteresse verneint. (T2)

2 Ob 23/08hOGH30.10.2008

nur T1

3 Ob 39/11yOGH22.03.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Feststellungsinteresse bejaht. (T3)

4 Ob 208/17tOGH22.03.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/24

8 Ob 138/17bOGH23.02.2018

nur T1; Beis wie T2

8 Ob 166/18xOGH26.02.2019

nur T1

8 Ob 68/19mOGH24.09.2019

nur T1; Beis wie T2

2 Ob 146/21sOGH16.09.2021

nur T1; Beisatz: Bei der Feststellung, dass zwar bestimmte Dauerschäden vorhanden, Spätfolgen derartiger Verletzungen aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind, ist Feststellungsinteresse zu verneinen. (T4)

4 Ob 20/22bOGH22.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Dieses Ereignis muss daher im Feststellungsbegehren konkret bezeichnet werden. Der hier vorgenommene Verweis auf das Unterlassungsbegehren ist nicht ausreichend, weil es keine konkreten Ereignisse in der Vergangenheit bezeichnet, sondern allgemein verpöntes Verhalten umschreibt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19920825_OGH0002_0010OB00024_9200000_001

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