Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, allenfalls auch 260.000 S übersteigt.
Text
Begründung
In einem Vorverfahren zwischen dem nun erstbeklagten Vermieter als Kläger (im folgenden nur Erstbeklagter) und der nun klagenden Hauptmieterin als Beklagter (im folgenden nur Klägerin) erwuchs die auf § 30 Abs 2 Z 3 MRG gestützte gerichtliche Aufkündigung einer näher bezeichneten Wohnung in Wien 10. vom 14. Mai 1997 mangels Erhebung von Einwendungen Rechtskraft; die Räumungsexekution wurde am 29. Jänner 1998 durchgeführt. Der Klägerin wurde jedoch am 4. Juni 1998 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung von Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung bewilligt, sodann die Exekution durch zwangsweise Räumung gemäß § 39 Abs 1 EO eingestellt und sämtliche bereits vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben. Die Verhandlung ist bereits geschlossen, das Urteil aber noch nicht ausgefertigt. In der Zwischenzeit hat der Erstbeklagte die Wohnung am 29. Jänner 1998 an einen seiner Dienstnehmer unbefristet vermietet.
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Rechtsstreit war Gegenstand des Berufungsverfahrens das nicht in einem Geldbetrag bestehende - von beiden Vorinstanzen stattgegebend erledigte - Urteilsbegehren, die beiden Beklagten (Wohnungseigentümer und Vermieter) seien schuldig, der Klägerin das ungestörte Hauptmietrecht an der Wohnung zur Verfügung zu stellen, insbesondere das Bestandobjekt geräumt von Fahrnissen Dritter zu übergeben. Das Berufungsgericht billigte die erstinstanzliche Auffassung, trotz Doppelvermietung sei die Leistung der Beklagten, der Klägerin den Gebrauch der Wohnung zu verschaffen, nicht unmöglich; den Vermieter treffe die Beweislast, alle ihm zur Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen; die Beklagten hätten hiezu nicht einmal ein Vorbringen erstattet. Die zweite Instanz erachtete die ordentliche Revision als nicht zulässig, unterließ aber offenbar irrtümlich den nach § 500 Abs 2 (und allenfalls Abs 3) ZPO idFd WGN 1997 (im folgenden nur ZPO nF) erforderlichen Bewertungsausspruch. Eine Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nF (unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit, wenn dabei über eine Kündigung, eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrags entschieden wird) liegt hier nicht vor. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrags, sondern ausschließlich dessen Zuhaltung durch die Beklagten.
Wenn schon der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO die (im allgemeinen bindende) Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO nicht ersetzen kann (MietSlg 42.520 ua), gilt dies umso mehr für den Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision (vgl 6 Ob 2385/96w = MietSlg 49.672). Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen haben, weil sich bei einem 52.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO für den Obersten Gerichtshof gar nicht stellt (§ 502 Abs 2 ZPO) und bei einem 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand vorerst nur für das Berufungsgericht im Verfahren nach § 508 ZPO nF stellt.
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