OGH 1Ob24/79 (RS0011519)

OGH1Ob24/7925.1.2022

Rechtssatz

Bei Dienstbarkeiten oder ähnlichen Verhältnissen, die nicht auf dem Fortbestand des gegenseitigen Vertrauens beruhen, kann das Abstehen vom Vertrag auch wichtigen Gründen nur als äußerstes Notventil gelten. Das gilt auch für ein unentgeltliches Wasserbezugsrecht, und zwar auch dann, wenn es dich nicht nur um eine Duldung, sondern um eine Leistungspflicht und nicht um ein dingliches, sondern um ein obligatorisches Recht handelt.

Normen

ABGB §472
ABGB §497
ABGB §525
ABGB §936 IV

1 Ob 24/79OGH13.07.1979
1 Ob 29/84OGH12.11.1984

Vgl auch

1 Ob 684/87OGH21.10.1987

nur: Bei Dienstbarkeiten oder ähnlichen Verhältnissen, die nicht auf dem Fortbestand des gegenseitigen Vertrauens beruhen, kann das Abstehen vom Vertrag auch wichtigen Gründen nur als äußerstes Notventil gelten. (T1)

1 Ob 584/88OGH13.04.1988

nur T1; Beisatz: Ob Dauerschuldverhältnisse der außerordentlichen Kündigung unterliegen, hängt davon ab, wie fest und beständig der Gesetzgeber oder die Parteien das Rechtsverhältnis gestaltet habe. (T2)

6 Ob 580/81OGH06.02.1992

nur T1

8 Ob 91/98kOGH24.08.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Die Befugnis zur vorzeitigen Auflösung setzt voraus, dass die Einhaltung der Verpflichtung durch außerhalb der Verantwortung des Verpflichteten liegende Umstände nicht mehr zugemutet werden kann. (T3)

9 Ob 233/01gOGH13.03.2002

nur T1

3 Ob 42/03bOGH24.06.2003

Auch; nur T1

5 Ob 220/09bOGH15.12.2009

Vgl; nur ähnlich T1

7 Ob 45/10hOGH01.09.2010

Auch; Beisatz: Hier: Verbüchertes Gebrauchsrecht. (T4)

10 Ob 42/11sOGH31.05.2011

Auch

7 Ob 159/12aOGH14.11.2012

Auch

5 Ob 122/12wOGH17.12.2012

Auch; nur ähnlich T1

4 Ob 198/13sOGH19.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verbüchertes Wohnrecht. (T5)

7 Ob 158/14gOGH05.11.2014

Auch, nur T1

1 Ob 210/15mOGH24.11.2015

Auch

4 Ob 99/16mOGH24.05.2016

Auch

4 Ob 113/21bOGH23.11.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Umso mehr ist in einem solchen Fall eine Teilkündigung möglich. (T6)

1 Ob 239/21kOGH25.01.2022

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19790713_OGH0002_0010OB00024_7900000_001

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