OGH 1Ob244/68 (RS0020179)

OGH1Ob244/6814.11.1968

Rechtssatz

Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht kann rechtsgültig auch dem Dritten gegenüber erklärt werden, der mit dem Eigentümer der durch das Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft bereits einen Kaufvertrag geschlossen hat. Der Dritte kann als noch nicht bücherlich Berechtigter den Vorkaufsberechtigten zwar noch nicht auf Einwilligung in die Löschung bzw auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechtes, wohl aber darauf belangen, dass auch er - unbeschadet des noch verbücherten Vorkaufsrechtes - in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes einwillige. Letzteres Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Einwilligung in die Löschung des Vorkaufsrechtes ein "Aliud" dar.

Normen

ABGB §1072
ABGB §1075
GBG §61 A
ZPO §405 DIIId

1 Ob 244/68OGH14.11.1968

Veröff: NZ 1970,28

3 Ob 588/77OGH22.08.1977

Vgl auch

5 Ob 53/94OGH06.09.1994

Vgl auch; Beisatz: Hier: Eingeantwortete Erben beantragen Löschung eines durch den Tod des Berechtigten gegenstandslos gewordenen Wohnungsrechtes. (T1)

2 Ob 89/13xOGH28.03.2014

Auch; nur: Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht kann rechtsgültig auch dem Dritten gegenüber erklärt werden, der mit dem Eigentümer der durch das Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft bereits einen Kaufvertrag geschlossen hat. (T2)

3 Ob 31/15bOGH21.04.2015

Auch; Beisatz: Hier: Gemeinsam Vorkaufsberechtigte können nicht gegeneinander Löschungsklage erheben, um nach erfolgter Löschung des Vorkaufsrechts der Beklagten die Einverleibung ihrer Miteigentumsanteile an der Liegenschaft aufgrund des mit dem Liegenschaftseigentümer in Ausübung ihres Vorkaufsrechts geschlossenen Kaufvertrags erreichen zu können. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19681114_OGH0002_0010OB00244_6800000_001

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