OGH 1Ob227/17i

OGH1Ob227/17i15.12.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G***** R*****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, LL.M., und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Ärztekammer für Wien, *****, vertreten durch die Backhausen Rechtsanwalts GmbH, Wien, und 2. Wiener Gebietskrankenkasse, *****, vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG, Wien, wegen Feststellung (in eventu Widerruf), unvertretbarer Handlung und Unterlassung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. November 2017, GZ 16 R 74/17w‑87, mit dem der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Juni 2017, GZ 16 R 74/17w‑81, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00227.17I.1215.000

 

Spruch:

Der Rekurs und die Mitteilung samt Urkundenvorlage vom 29. 11. 2017 werden zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht wies die Klagebegehren des Klägers auf Feststellung, dass der Widerruf der Ausschreibung einer bestimmten Kassenplanstelle unwirksam sei (1.), weiters dass

in eventu die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, diesen Widerruf zu widerrufen und das Ausschreibungsverfahren fortzusetzen (2.),

die Erstbeklagte schuldig sei, bei der Reihung für die ausgeschriebene Kassenplanstelle dem Kläger jedenfalls 48,75 Punkte zuzurechnen und dementsprechend ihn der Zweitbeklagten als Erstgereihten vorzuschlagen (3.),

die Erstbeklagte schuldig sei, es im Fall der Bewerbung des Klägers um eine freie (frei werdende oder neu geschaffene) Kassenplanstelle für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und auch für die ausgeschriebene Kassenplanstelle zu unterlassen, bei der Reihung der Bewerber Punkt 3. der Reihungskriterien insoweit anzuwenden, als der Kläger keine Wartezeit für die Monate Juni 2010 bis Oktober 2014 bei der Kassenplanstelle bzw bis laufend für künftige Planstellen berücksichtigt erhalte (4.),

die Zweitbeklagte schuldig sei, es zu unterlassen, einen Mitbewerber oder einer Mitbewerberin des Klägers für eine freie (frei werdende oder neu geschaffene) Kassenplanstelle für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und auch für die ausgeschriebene Kassenplanstelle aufgrund eines Reihungsvorschlags der Erstbeklagten in Vertrag zu nehmen, wenn die Erstbeklagte bei der Reihung der Bewerber dem Kläger für die Monate Juni 2010 bis Oktober 2010 im Falle der Planstelle bzw bis laufend für künftige Planstellen keine Punkte für seine Wartezeit zugeteilt habe (5.), und

die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, es zu unterlassen, die ausgeschriebene Kassenplanstelle in Zukunft zu widerrufen und/oder aufzulassen und/oder als Kassenplanstelle an eine Vertragsgruppenpraxis zu vergeben (6.), ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich des Feststellungs-begehrens, des Eventual‑Widerrufsbegehrens, des Begehrens auf Zurechnung von Punkten, beider Unterlassungsbegehren zusammen hinsichtlich der Punktevergabe für die Wartezeit und des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich Widerruf, Auflassung und Vergabe der Kassenplanstelle jeweils 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision jeweils nicht zulässig sei.

Die dagegen vom Kläger erhobene und dem Obersten Gerichtshof vorgelegte „außerordentliche“ Revision wurde mit Beschluss vom 30. 8. 2017, 1 Ob 139/17y, mitsamt den Akten dem Erstgericht zurückgestellt, weil die Kriterien für eine Zusammenrechnung im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, leite doch der Kläger seine Begehren aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen ab. Sämtliche vom Berufungsgericht behandelten – und hinsichtlich der Revisionszulässigkeit gesondert zu beurteilenden – Entscheidungsgegenstände lägen im Bereich unter 30.000 EUR.

Daraufhin wies das Berufungsgericht den (umgedeuteten) Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Revision und die Revision zurück und hielt fest, dass dieser Beschluss gemäß § 508 Abs 4 ZPO keiner Begründung bedürfe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss „auf Zurückweisung von Antrag und/oder Revision jedenfalls aber hinsichtlich der Zurückweisung der außerordentlichen Revision ersatzlos auf[zu]heben und demzufolge selbst im Sinne des begründeten Antrags auf Zulassung der außerordentlichen Revision“ zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel ist absolut unzulässig. Gemäß § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO ist nämlich gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht einen Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO für nicht stichhaltig erachtete und diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückwies, ein (weiteres) Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (RIS‑Justiz RS0111234 [T8]); ein trotzdem erhobenes Rechtsmittel ist ohne jegliche inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (2 Ob 73/04f mwN).

Das Berufungsgericht hat im Verfahren über die Berufung des Klägers – wie der Senat bereits im Beschluss 1 Ob 139/17y ausgesprochen hat – über mehrere Entscheidungsgegenstände entschieden, deren Werte nicht gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen sind. Sämtliche vom Berufungsgericht behandelten – und hinsichtlich der Revisionszulässigkeit gesondert zu beurteilenden – Entscheidungsgegenstände liegen im Bereich unter 30.000 EUR. Soweit der Rekurs von einem über 30.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand ausgeht, weil „die geltend gemachten Begehren in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen und daher entgegen der begründungslosen Ansicht des Berufungsgerichts sehr wohl zusammenzuzählen sind“, ist der Rekurswerber auf die Begründung des zitierten Beschlusses des Obersten Gerichtshofs zu verweisen. Zwar gilt der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht (RIS‑Justiz RS0122264), jedoch treffen – wie dargelegt – die Voraussetzungen hier nicht zu, weil eine außerordentliche Revision angesichts der Werte der einzelnen Entscheidungsgegenstände nicht in Betracht kommt.

Abgesehen davon, dass die vom Kläger an den Obersten Gerichtshof gerichtete Mitteilung samt Urkundenvorlage vom 29. 11. 2017 außerhalb der 14‑tägigen Frist des § 521 Abs 1 Satz 1 ZPO erstattet wurde, verstößt dieser Schriftsatz auch gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS‑Justiz RS0041666). Er ist daher zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte