OGH 1Ob224/51 (RS0041120)

OGH1Ob224/5120.6.1951

Rechtssatz

§ 406 ZPO bezieht sich nur auf Ratenschuldverhältnisse und Wiederkehrschuldverhältnisse, nicht aber auf Dauerverträge.

Normen

ZPO §406 Cb

1 Ob 224/51OGH20.06.1951

Veröff: SZ 24/168 = EvBl 1951/404 S 486

4 Ob 45/63OGH30.07.1963

Veröff: JBl 1964,268

3 Ob 88/65OGH23.06.1965

Ähnlich; Beisatz: Verpflichtung zur Gewährung von Bucheinsicht und Überprüfung der Bilanzen ist eine Dauerverpflichtung. (T1)

7 Ob 632/80OGH28.08.1980

Vgl auch; Beisatz: Nichtanwendbarkeit nur für die Einklagung laufender, nicht nachholbarer Verpflichtungen, zu deren Durchsetzung eines Leistungsklage erst nach Eintritt der Fälligkeit zu spät käme, nicht aber für einzelne, zu bestimmten Zeitpunkten fällig werdende nachholbare Leistungen wie etwa die Mietzinszahlung. (T2)

5 Ob 564/80OGH09.09.1980

Beisatz: Ein Darlehensvertrag ist kein Dauerschuldverhältnis; auch Zinsen sind keine Dauerleistungen, sondern Wiederkehrleistungen. (T3)

5 Ob 755/81OGH15.12.1981

Vgl; Beis wie T3 nur: Zinsen sind Wiederkehrleistungen. (T4)

4 Ob 2076/96iOGH25.06.1996

Auch

7 Ob 2337/96vOGH20.11.1996

Auch; Beisatz: Unter Anerkennung besonderer Interessenlagen kann § 406 Satz 2 ZPO auch auf nicht fällige Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen oder aus Verträgen, die zu sukzessiven Lieferungen verpflichten, ausgedehnt werden. (T5)

4 Ob 30/07aOGH24.04.2007

Auch; Beisatz: Hier: Zukünftige Zinszahlungen aus Mietvertrag als Deckungsgeschäft. (T6)

7 Ob 37/09fOGH13.05.2009

Auch

8 Ob 89/09kOGH30.07.2009

Vgl auch

4 Ob 51/13yOGH18.06.2013

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19510620_OGH0002_0010OB00224_5100000_002

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