European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00220.17K.1129.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, vermag doch die Klägerin schon die Relevanz der relevierten Begründungsmängel nicht darzustellen.
2. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte, handelt es sich bei der Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, regelmäßig um eine solche des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0043702; vgl RS0107188). Im vorliegenden Fall lag zudem – anders als nach dem der Entscheidung 3 Ob 15/08i zugrunde liegenden Sachverhalt – keine vollständige räumliche Trennung zwischen den jeweiligen Wohnbereichen vor; das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der verstorbene Mieter, sein Sohn (der Beklagte) und dessen Lebensgefährtin „einen Haushalt zu dritt“ führten. Bei dieser Sachlage ist aber die Auffassung der Vorinstanzen, der Beklagte hätte mit dem damaligen Mieter– seinem Vater – bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt, nicht zu beanstanden. Eine erhebliche, im Interesse der Rechtssicherheit ein Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erfordernde Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist daher nicht zu erblicken (so auch 6 Ob 197/17i im Aufkündigungsverfahren der Klägerin gegenüber der Verlassenschaft des verstorbenen Mieters).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)