European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00197.17I.1121.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, handelt es sich bei der Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, regelmäßig um eine Frage des Einzelfalls (vgl 3 Ob 15/08i; RIS‑Justiz RS0043702). Im vorliegenden Fall lag zudem – anders als nach dem der Entscheidung 3 Ob 15/08i zugrundeliegenden Sachverhalt – keine vollständige räumliche Trennung zwischen den jeweiligen Wohnbereichen vor; das Erstgericht hat auch ausdrücklich festgestellt, dass der verstorbene Mieter, sein Sohn und dessen Lebensgefährtin „einen Haushalt zu dritt“ führten (S 5 der Urteilsausfertigung). Bei diese Sachlage ist aber die Auffassung der Vorinstanzen, der Sohn des Verstorbenen hätte mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt, nicht zu beanstanden. Eine erhebliche, im Interesse der Rechtssicherheit ein Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erfordernde Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist daher nicht zu erblicken.
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