OGH 6Ob197/17i

OGH6Ob197/17i21.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach R***** K*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. Ronald Geppl, Rechtsanwalt in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei S***** K*****, vertreten durch KS Kiechl Schaffer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Juli 2017, GZ 38 R 28/17z‑47, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00197.17I.1121.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, handelt es sich bei der Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, regelmäßig um eine Frage des Einzelfalls (vgl 3 Ob 15/08i; RIS‑Justiz RS0043702). Im vorliegenden Fall lag zudem – anders als nach dem der Entscheidung 3 Ob 15/08i zugrundeliegenden Sachverhalt – keine vollständige räumliche Trennung zwischen den jeweiligen Wohnbereichen vor; das Erstgericht hat auch ausdrücklich festgestellt, dass der verstorbene Mieter, sein Sohn und dessen Lebensgefährtin „einen Haushalt zu dritt“ führten (S 5 der Urteilsausfertigung). Bei diese Sachlage ist aber die Auffassung der Vorinstanzen, der Sohn des Verstorbenen hätte mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt, nicht zu beanstanden. Eine erhebliche, im Interesse der Rechtssicherheit ein Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erfordernde Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist daher nicht zu erblicken.

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