Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des Beklagten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen, ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Dagegen richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten.
Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gegen Konformatsentscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss gilt auch für konforme Beschlüsse in Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe nach § 49 Abs 2 Z 2b JN (7 Ob 205/99v). Die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (1 Ob 35/05m; 6 Ob 63/05s; 6 Ob 292/99f). Gegen die Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist der Revisionsrekurs somit jedenfalls unzulässig.
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