Rechtssatz
Die Aufkündigung hat einerseits die materiellrechtliche Funktion, das Bestandverhältnis durch eine rechtsgestaltende Erklärung zu beenden, und andererseits die formellrechtliche Funktion, dem Aufkündigenden einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 4 EO für die Übernahme beziehungsweise Übergabe des Bestandgegenstands zu verschaffen.
9 Ob 24/03z | OGH | 02.04.2003 |
Beisatz: Wenn daher der Vermieter bei aufrechtem Bestandverhältnis das Bestandobjekt wieder in Besitz nimmt und darin ausnahmsweise keine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses liegt, ändert dies nichts an der Notwendigkeit der rechtsgestaltenden Beendigung des Vertragsverhältnisses, die im Anwendungsbereich des MRG durch gerichtliche Aufkündigung zu erfolgen hat, wenngleich in diesem Fall ein Übernahms/Übergabsauftrag nicht mehr erforderlich ist und daher zu entfallen hat. (T1) |
9 ObA 102/04x | OGH | 01.12.2004 |
Beisatz: Im Kündigungsstreit ist über die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung, also über die Wirkung zu entscheiden, die die Rechtsgestaltungserklärung des Aufkündigenden im Zeitpunkt ihres Zugangs an den Aufkündigungsgegner herbeiführte. (T2) |
2 Ob 232/08v | OGH | 25.06.2009 |
Auch; Beisatz: Die gerichtliche Kündigung einerseits materiellrechtlich die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragsteils des Bestandvertrags an den Partner, den Bestandvertrag zu einem bestimmten Endtermin (Kündigungstermin) aufzulösen. Gleichzeitig enthält sie den prozessrechtlichen Antrag an das Gericht, an den Gegner einen Übergabs- oder Übernahmsbefehl zu erlassen, den Bestandgegenstand zu diesem Termin geräumt zu übergeben oder zu übernehmen oder gegen die Aufkündigung Einwendungen zu erheben. Der Auftrag des Gerichts enthält einen entsprechenden Leistungsbefehl. Seine Funktion entspricht somit einem Leistungsurteil. (T3); Veröff: SZ 2009/85 |
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00217_98P0000_003
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