OGH 1Ob215/97t (RS0107965)

OGH1Ob215/97t15.7.1997

Rechtssatz

Die Bestimmungen über den Mindestabstand eines Bauwerks gewähren dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf deren Einhaltung. Bei Verletzung eines solchen Rechts besteht regelmäßig ein Anspruch des Nachbarn auf Versagung der Baubewilligung, sollte dieser der Unterschreitung des Mindestabstands nicht etwa gemäß § 7 Abs 7 TBO ausdrücklich zugestimmt haben. Der Tiroler Bauordnung ist dagegen kein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung einer bestimmten Sicht oder auf Gewährleistung eines bestimmten Ortsbildes zu entnehmen.

Normen

Tir BauO §7
Tir BauO §30

1 Ob 215/97tOGH15.07.1997
5 Ob 41/14mOGH23.04.2014

nur: Die Bestimmungen über den Mindestabstand eines Bauwerks gewähren den Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf deren Einhaltung. (T1)

17 Os 16/14bOGH24.11.2014

Vgl; Beisatz: Hier: § 25 Abs 3 lit d TBO 2001. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00215_97T0000_001

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