Rechtssatz
Die Bestimmungen über den Mindestabstand eines Bauwerks gewähren dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf deren Einhaltung. Bei Verletzung eines solchen Rechts besteht regelmäßig ein Anspruch des Nachbarn auf Versagung der Baubewilligung, sollte dieser der Unterschreitung des Mindestabstands nicht etwa gemäß § 7 Abs 7 TBO ausdrücklich zugestimmt haben. Der Tiroler Bauordnung ist dagegen kein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung einer bestimmten Sicht oder auf Gewährleistung eines bestimmten Ortsbildes zu entnehmen.
Normen
Tir BauO §7
Tir BauO §30
5 Ob 41/14m | OGH | 23.04.2014 |
nur: Die Bestimmungen über den Mindestabstand eines Bauwerks gewähren den Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf deren Einhaltung. (T1) |
17 Os 16/14b | OGH | 24.11.2014 |
Vgl; Beisatz: Hier: § 25 Abs 3 lit d TBO 2001. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB00215_97T0000_001
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