OGH 1Ob215/09p

OGH1Ob215/09p5.5.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch HAUSMANINGER KLETTER Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH, wegen Unterlassung gemäß § 28 KSchG und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 26.500 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. August 2009, GZ 4 R 71/09g-24, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. Februar 2009, GZ 22 Cg 209/08i-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht Klagenfurt zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach Erhebung der Revision wurde der Konkurs über die beklagte Partei eröffnet. Das Konkursedikt wurde am 4. 5. 2010 in der Insolvenzdatei bekannt gemacht. Die Wirkungen des Konkurses traten mit Beginn des 5. 5. 2010 ein (§ 2 KO).

Der von der klagenden Partei geltend gemachte Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsanspruch nach § 28 KSchG ist eine Rechtsstreitigkeit, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen iSd § 6 Abs 1 KO bezweckt, weil es für die Rechtsstellung der Gemeinschuldnerin und damit die Konkursmasse von unmittelbarer Bedeutung ist, ob sie sich auf die inkriminierten Klauseln ihrer AGB berufen kann oder nicht.

Analog zur Judikatur zu den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist auch hier davon auszugehen, dass die geltend gemachte Forderung nicht der Anmeldung unterliegt und daher das Verfahren - gegenüber dem Masseverwalter - sofort wieder aufgenommen werden kann.

Das vorliegende Verfahren ist gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen, seine Fortführung setzt einen Aufnahmeantrag sowie einen gerichtlichen Aufnahmebeschluss voraus. Bis dahin sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen (4 Ob 74/09z; RIS-Justiz RS0036752).

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