Normen
ABGB §1311 IIa
GSpG 1962 §24 Abs3
GSpG 1989 §3
GSpG 1989 §25 Abs3
1 Ob 214/98x | OGH | 19.01.1999 |
Veröff: SZ 72/4 |
1 Ob 175/02w | OGH | 30.09.2002 |
Beisatz: Mit dieser Vorschrift ist ein Spieler, der unter Nachweis seiner Identität in der Spielbank Zutritt findet, somit dagegen geschützt, dass seine wirtschaftlichen und damit auch sozialen und familiären Grundlagen nicht zerstört werden. Eine Verletzung der Norm kann daher - neben erforderlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde - auch einen Schadenersatzanspruch des Spielers zur Folge haben. (T1); Veröff: SZ 2002/125 |
1 Ob 52/04k | OGH | 18.03.2004 |
Auch; Beisatz: Schutzgesetz zugunsten der Spielbankbesucher. (T2) |
3 Ob 37/04v | OGH | 29.06.2004 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 |
6 Ob 244/04g | OGH | 15.12.2004 |
Auch; Beisatz: Zu welchem Zeitpunkt hätte auffallen müssen, dass die Verluste des Spielers existenzbedrohend werden, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T3) |
5 Ob 112/04p | OGH | 21.12.2004 |
Beis wie T1; Beis wie T2 |
6 Ob 79/05v | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Zu ersetzen ist der durch den rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß gegen diese Schutznorm adäquat und kausal herbeigeführte Schaden. (T4) |
2 Ob 136/06y | OGH | 29.06.2006 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Spieler soll vor einem existenzbedrohenden, somit einem seine wirtschaftlichen und damit auch sozialen und familiären Grundlagen zerstörenden Spielverhalten geschützt werden. (T5)<br/>Beisatz: Eine Einschränkung dahin, dass eine derartige Existenzbedrohung bei pathogener Spielsucht (die hier bei der Spielerin festgestellt wurde) nur bei Gefährdung des konkreten Existenzminimums vorliegt und daher Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist, ist bei Anwendung des § 25 Abs 3 GSpG in der Fassung von 1989 nicht gerechtfertigt. (T6)<br/>Beisatz: Die Materialien zur Fassung der Novelle 2005 haben für die Auslegung der früheren Rechtslage keine Bedeutung. (T7) |
7 Ob 257/07f | OGH | 07.02.2008 |
Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2008/21 |
2 Ob 252/09m | OGH | 25.03.2010 |
Auch; Auch Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: „Existenzbedrohend“ ist nicht im Sinne der Existenzminimumverordnung oder der Regelungen der Exekutionsordnung zum Existenzminimum, sondern allgemeiner im Sinne einer Störung der wirtschaftlichen, sozialen und familiären Grundlagen zu verstehen. Eine Beschränkung nur auf die Gefährdung des konkreten Existenzminimums wurde in der Entscheidung 2 Ob 136/06y keineswegs zum Ausdruck gebracht. (T8) |
6 Ob 250/11z | OGH | 15.03.2012 |
Beis wie T1 nur: Eine Verletzung dieser Norm kann daher ‑ neben erforderlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde ‑ auch einen Schadenersatzanspruch des Spielers zur Folge haben. (T9) |
2 Ob 186/11h | OGH | 28.03.2012 |
Auch; Auch Beis wie T9 |
6 Ob 61/12g | OGH | 19.12.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Mit der Neufassung des § 25 Abs 3 GSpG durch das Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz (BGBl I 2005/105) wollte der Gesetzgeber nur Spielbanken, also „terrestrische Casinos“, in die Pflicht nehmen. Obwohl er von der Möglichkeit des Spielens im Internet wusste, bezog er diese Art des Glücksspiels nicht in die Schutzbestimmung des § 25 Abs 3 GSpG ein. Eine planwidrige Lücke liegt daher nicht vor, die analoge Anwendung von § 25 Abs 3 GSpG auf elektronische Lotterien scheidet somit aus. (T10) |
6 Ob 118/12i | OGH | 20.03.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Bestimmung des § 3 GSpG 1989 verfolgt den Schutz der (Vermögens-)Interessen der einzelnen Spieler jedenfalls dann zumindest mit, wenn die Ausspielung mittels Spielautomaten mangels Erfüllung der kumulativen Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 4 Abs 2 GSpG 1989 in das Glücksspielmonopol eingriffe. (T11) |
5 Ob 243/12i | OGH | 16.05.2013 |
Auch |
9 Ob 22/17a | OGH | 24.05.2017 |
Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8 |
7 Ob 225/16p | OGH | 14.06.2017 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_19990119_OGH0002_0010OB00214_98X0000_001
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