1 Ob 20/86 | OGH | 28.05.1986 |
1 Ob 23/90 | OGH | 28.11.1990 |
nur: Die herrschende Auffassung, dass der Ablauf der Verjährungsfrist durch Vergleichsverhandlungen gehemmt wird und Verjährung nicht eintritt, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich geklagt wird, gilt auch für das Amtshaftungsrecht. (T1) |
1 Ob 2/93 | OGH | 11.05.1993 |
Auch; nur T1; Beisatz: Soweit § 6 AHG keine Sonderbestimmungen enthält, gelten auch für die Verjährung die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts; es kommen grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB zur Anwendung. (T2) |
1 Ob 7/96 | OGH | 30.01.1996 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 |
7 Ob 160/18g | OGH | 26.09.2018 |
Auch |
6 Ob 47/20k | OGH | 25.06.2020 |
Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung zur Hemmung der Verjährungsfrist während Vergleichsgesprächen lässt sich auf einvernehmliche Rettungsversuche übertragen. (T3)<br/>Beisatz. Hier: Beiziehung von Mitarbeitern der Bauherrin zur Unterstützung der örtlichen Bauaufsicht, damit der vom Werkunternehmer zugesicherten Fertigstellungstermin eingehalten werden kann. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19860528_OGH0002_0010OB00020_8600000_001
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