Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu bezahlen.
Text
Begründung
Der Beklagte ist Direktor eines Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums. Am 9.12.1996 erfuhr er von einer ihm untergebenen Lehrerin, daß der Kläger nach Angaben der Mutter eines Schülers abwertende Äußerungen über diese Lehrerin gemacht habe. Er überprüfte diese Angaben durch ein Telefonat mit der Mutter des Schülers, die ihre von der Lehrerin in einem Aktenvermerk festgehaltenen Äußerungen im wesentlichen wiederholte. Daraufhin richtete der Beklagte als Schulleiter ein mit Schulbriefkopf und Schulstempel versehenes Schreiben an den Kläger, in welchem er die von diesem angeblich erhobenen Vorwürfe gegen die Lehrerin zurückwies, ihm vorwarf, sie völlig zu Unrecht verleumdet zu haben, und ihm für den Fall einer nicht zufriedenstellenden Klärung der Angelegenheit rechtliche Schritte androhte. Das Schreiben erging auch an den Landesschulrat, die Lehrerin und die Mutter des Schülers.
Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten dahin, daß dieser die Behauptungen, der Kläger habe gegenüber der Lehrerin eine Rufschädigung begangen, berufsschädigende Äußerungen abgegeben und sie verleumdet, zu unterlassen und diese Äußerungen gegenüber den weiteren Empfängern des inkriminierten Schreibens vom 10.12.1996 zu widerrufen habe.
Der Beklagte wendete primär Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, weil er bei den beanstandeten Äußerungen hoheitlich gehandelt habe.
Das Erstgericht wies die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs ebenso wie das Unterlassungsbegehren ab, gab aber dem Widerrufsbegehren statt. Die Zulässigkeit des Rechtswegs begründete es damit, daß der Beklagte - unabhängig von seiner Funktion als Direktor - keine Hoheitsgewalt in Vollziehung der Gesetze ausgeübt habe.
Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung erhobenen Berufung - der abweisliche Teil blieb unangefochten - Folge, hob das Urteil in diesem Umfang als nichtig auf und wies das Widerrufsklagebegehren zurück. Der Beklagte habe dem Kläger gegenüber zwar nicht unmittelbar Hoheitsgewalt ausgeübt, es seien aber alle mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufwiesen. Es gehöre zu den Amtspflichten eines Schulleiters, Vorwürfen gegen ihm untergebene Lehrer nachzugehen, weil solche Vorwürfe Anlaß zu Dienstaufsichtsmaßnahmen bieten könnten. Die Verfassung und Versendung des beanstandeten Schreibens stünde in so engem Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben des Beklagten als Schulleiter, daß er eben in Vollziehung der Gesetze gehandelt habe. Für Widerrufs- und Unterlassungsklagen gegen ein hoheitlich handelndes Organ sei der Rechtsweg aber unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche eines Geschädigten gegen eine im Sinne des § 1 AHG als Organ handelnde Person sind ausgeschlossen. Schäden gemäß § 1 Abs 1 AHG können zulässigerweise nur im Rahmen der Amtshaftung gegen den Rechtsträger geltend gemacht werden; auch die - subsidiäre - Geltendmachung eines Anspruchs nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt wegen der durch das AHG gegebenen Beschränkung (§ 1 Abs 1 bzw § 9 Abs 5 AHG) gegen ein Organ nicht in Betracht. Handelte der Beklagte hoheitlich, ist nicht nur dessen Schadenersatzhaftung gemäß § 1 Abs 1 AHG zu verneinen, sondern ist gemäß § 9 Abs 5 AHG gegen ihn als Organ auch der Rechtsweg unzulässig (1 Ob 117/97f; ecolex 1996, 597 mwN; 1 Ob 2093/96t uva).
Gemäß § 56 Abs 2 bis 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl 1986/472 in der derzeit geltenden Fassung, ist der Schulleiter der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer, obliegt ihm die Leitung der Schule, hat er die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften zu sorgen. Als Beamter, auf den das Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBl 1979/333, anzuwenden ist, hat er gemäß § 43 Abs 2 dieses Gesetzes in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und hat gemäß § 45 Abs 1 leg cit darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der gesamte Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, einheitlich als hoheitlich zu beurteilen. Dies ist auch dann der Fall, wenn durch das Handeln die Ausübung hoheitlicher Gewalt bloß vorbereitet wird (1 Ob 117/97f mwN). Nun nahm der Beklagte im beanstandeten Schreiben (Beilage A) zu einem angeblich vom Kläger gegen eine an der vom Beklagten geleiteten Schule tätige Lehrerin erhobenen Vorwurf Stellung. Sowohl vom Inhalt als auch vom äußeren Erscheinungsbild her wurde dieses Schreiben vom Beklagten nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Schulleiter verfaßt. Im Rahmen der ihm dabei zukommenden, zuvor auszugsweise wiedergegebenen Pflichten, insbesondere der ihm obliegenden Dienstaufsicht, nahm der Beklagte zum erhobenen Vorwurf Stellung. Damit ist aber ein derart enger innerer und äußerer Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit des Beklagten als Schulleiter gegeben, daß sein Handeln - auch nach außen hin klar erkennbar - nur als solches hoheitlicher Natur und damit als Organ des Rechtsträgers gewertet werden kann (vgl 1 Ob 117/97f; 1 Ob 2093/96t; SZ 63/25). Auch auf § 1330 ABGB gestützte Ansprüche können nicht geltend gemacht werden, wenn die inkriminierten Äußerungen vom Beklagten in seiner Eigenschaft als Organ im Sinne des § 1 Abs 1 AHG abgegeben wurden (JBl 1996, 601 = 6 Ob 33/95).
Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs als Mangel einer absoluten Prozeßvoraussetzung gemäß § 240 Abs 3 ZPO demnach zu Recht wahrgenommen und das ihm zur Entscheidung verbliebene Klagebegehren zutreffend zurückgewiesen (1 Ob 117/97f mwN).
Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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