OGH 1Ob206/73 (RS0037677)

OGH1Ob206/7324.3.2023

Rechtssatz

Gemäß § 396 ZPO sind bei Nichterscheinen einer Partei die vom erschienenen Antragsteller behaupteten, beweisdürftigen Tatsachen für wahr zu halten, soweit sie nicht durch vorliegende Beweise widerlegt werden. Hiebei sind nur Tatsachen, die kraft zwingenden Rechtes berücksichtigt werden müssen, oder solche Tatsachen, deren Existenz zwingend die Klagsbehauptungen widerlegen, zu beachten. Die aus den vorliegenden Beweisen ableitbare bloße Möglichkeit der Einwendung eines Tatbestandes dispositiven Rechtes gibt dem Richter noch nicht die Handhabe, darauf ein gegen den erschienenen Antragsteller ergehendes Versäumnisurteil zu gründen (Fasching III 621 Anm 6).

Normen

ZPO §226 IIIA
ZPO §396 B

1 Ob 206/73OGH19.12.1973
4 Ob 524/77OGH06.09.1977

Auch; Beisatz: Soweit sich aus einer vom Kläger mit der Klage vorgelegten Urkunde logisch zwingend die Unrichtigkeit einer anspruchsbegründenden tatsächlichen Klagsbehauptung ergibt, muss dies auch im Fall eines Versäumungsurteiles nach § 396 ZPO zum Nachteil des Klägers berücksichtigt werden. (T1)

1 Ob 611/90OGH12.09.1990

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 302/98kOGH24.11.1998

Vgl; Beis wie T1

9 ObA 39/16zOGH21.04.2016

Auch; Beis wie T1

8 Ob 3/19bOGH24.09.2019

nur: Gemäß § 396 ZPO sind bei Nichterscheinen einer Partei die vom erschienenen Antragsteller behaupteten, beweisdürftigen Tatsachen für wahr zu halten, soweit sie nicht durch vorliegende Beweise widerlegt werden. Hiebei sind nur Tatsachen, die kraft zwingenden Rechtes berücksichtigt werden müssen, oder solche Tatsachen, deren Existenz zwingend die Klagsbehauptungen widerlegen, zu beachten. (T2)

6 Ob 122/22tOGH24.03.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19731219_OGH0002_0010OB00206_7300000_001

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