Rechtssatz
Die bloße Behauptung eines die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechts ist noch keine Anmaßung, daher nicht mit der actio negatoria abzuwehren, sie kann aber eine negative Feststellungsklage begründen.
6 Ob 209/00d | OGH | 15.03.2001 |
Beisatz: Eine solche Behauptung kann dann eine Anmaßung im Sinn eines Eigentumseingriffes nach § 523 ABGB darstellen, wenn vom Dritten infolge dieser ihm gegenüber aufgestellten Behauptung eine faktische Störungshandlung zu erwarten ist. (T1) |
8 Ob 51/03p | OGH | 26.02.2004 |
Beis wie T1; Beisatz: Etwa dann, wenn die Berühmung des vermeintlichen Servitutsberechtigten gegenüber einem Mieter erfolgt, der sich dann zur abgeleiteten Servitutsausübung für berechtigt hält. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02003_96G0000_004
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