OGH 1Ob2003/96g (RS0106909)

OGH1Ob2003/96g26.11.1996

Rechtssatz

Die bloße Behauptung eines die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechts ist noch keine Anmaßung, daher nicht mit der actio negatoria abzuwehren, sie kann aber eine negative Feststellungsklage begründen.

Normen

ABGB §523 Ca
ZPO §228 B5

1 Ob 2003/96gOGH26.11.1996
8 Ob 41/98gOGH25.06.1998
6 Ob 80/98bOGH10.09.1998

Vgl aber

3 Ob 295/98yOGH15.09.1999
6 Ob 209/00dOGH15.03.2001

Beisatz: Eine solche Behauptung kann dann eine Anmaßung im Sinn eines Eigentumseingriffes nach § 523 ABGB darstellen, wenn vom Dritten infolge dieser ihm gegenüber aufgestellten Behauptung eine faktische Störungshandlung zu erwarten ist. (T1)

8 Ob 51/03pOGH26.02.2004

Beis wie T1; Beisatz: Etwa dann, wenn die Berühmung des vermeintlichen Servitutsberechtigten gegenüber einem Mieter erfolgt, der sich dann zur abgeleiteten Servitutsausübung für berechtigt hält. (T2)

6 Ob 70/14hOGH19.11.2014
8 Ob 62/14xOGH24.03.2015

Auch; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB02003_96G0000_004

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