Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Gegner der gefährdeten Partei begehrte von dieser gemäß § 394 EO den Ersatz seiner (infolge erfolgloser Versuche der Aufnahme von Krediten, Notarspesen anläßlich von Kreditaufnahmen, Spesen, Gebühren und Zinsen für Kredite etc entstandenen), mit S 873.521,84 bezifferten Schäden, die ihm durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwachsen seien. Aufgrund dieser einstweiligen Verfügung sei auf einer bestimmten Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot angemerkt worden, wodurch die Veräußerung und Verpfändung der Liegenschaft bzw die Veräußerung von im Wohnungseigentum stehenden Wohneinheiten unmöglich gemacht worden sei.
Das Erstgericht wies den Antrag unter anderem deshalb ab, weil der vom Gegner der gefährdeten Partei behauptete Vermögensnachteil nur unzureichend bescheinigt worden sei. Die sich aus den behaupteten Kreditaufnahmen ergebenden Kosten seien nicht durch die einstweilige Verfügung verursacht worden. Das Kostenersatzbegehren von S 31.157,70 könne nicht Gegenstand eines Ersatzanspruchs nach § 394 Abs 1 EO sein.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es mangle an einem konkreten und detaillierten Vorbringen, daß und welche konkreten Kaufinteressenten ausschließlich durch das aufgrund der einstweiligen Verfügung angemerkte Belastungs- und Veräußerungsverbot vom Abschluß eines Kaufvertrags und von der Leistung der entsprechenden Zahlungen abgehalten worden seien. Schon aus diesem Grunde sei die Abweisung des Antrags gemäß § 394 EO berechtigt. Zum Ausspruch über die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses führte das Rekursgericht aus, "daß es sich der vom Obersten Gerichtshof unter Bezug auf § 402 EO vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht" nicht anzuschließen vermöge.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist entgegen dem (den Obersten Gerichtshof nicht bindenden) Ausspruch des Rekursgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO; Kodek in Rechberger Rz 5 zu § 526; 3 Ob 102/98s uva) unzulässig, allerdings nicht aus dem vom Gericht zweiter Instanz genannten Grund, daß die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt worden sei:
Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist § 402 Abs 1 EO im Verfahren über einen Antrag des Gegners der gefährdeten Partei im Provisorialverfahren auf Ersatz nach § 394 EO analog anzuwenden, sodaß das Rekursverfahren zweiseitig und ein Revisionsrekurs nicht allein deshalb unzulässig ist, weil der angefochtene Beschluß zur Gänze bestätigt wurde (3 Ob 102/98s; SZ 69/114; 1 Ob 2382/96t; SZ 68/32). Ohne auch nur den Ansatz einer Begründung für die gegenteilige Ansicht zu liefern, wich das Rekursgericht bei der Rechtfertigung seines Ausspruches, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, von dieser ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab. Diese unzulässige Vorgangsweise veranlaßt den erkennenden Senat nicht, die gefestigte und wohlbegründete Rechtsansicht des Höchstgerichts auch nur im entferntesten in Zweifel zu ziehen.
Der Revisionsrekurs ist zwar nicht absolut unzulässig, doch ist das Rechtsmittel deshalb zurückzuweisen, weil keine Rechtsfrage zu lösen ist, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (§ 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO). Auch im Verfahren nach § 394 EO hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt jedenfalls zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen. Genügt der Antragsteller seiner Behauptungslast nicht, so ist der Antrag unschlüssig und daher abzuweisen. Auch in einem Verfahren, in dem das Gericht den Sachverhalt auch von Amts wegen zu ermitteln hat, müssen die Behauptungen jedenfalls so konkret sein, daß solche Ermittlungen überhaupt zielführend sind (SZ 69/114 mwN). Nun hat das Rekursgericht ebenso wie das Gericht erster Instanz konkretes und detailliertes Vorbringen dahin, daß und welche konkreten Kaufinteressenten ausschließlich durch das aufgrund der einstweiligen Verfügung angemerkte Belastungs- und Veräußerungsverbot vom Abschluß eines Kaufvertrags und von der Leistung von Kaufpreiszahlungen abgehalten worden seien, vermißt. Ob Behauptungen im konkreten Fall ausreichen, ist eine Frage, deren Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht und die daher nicht im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblich ist (SZ 69/114 mwN). Allein der Umstand, daß der Ankauf von Eigentumswohnungen durch zwei bestimmte Personen aus dem Grundbuch ersichtlich war, hätte mangels entsprechenden Vorbringens des Gegners der gefährdeten Partei die Vorinstanzen jedenfalls nicht dazu veranlassen müssen, Ermittlungen dahin anzustellen, ob diese beiden Personen dann, wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht angemerkt gewesen wäre, schon früher einen Ankauf vorgenommen hätten.
Die Anwendung des § 273 ZPO käme nur dann in Frage, wenn dem Grunde nach ein Ersatzanspruch als bestehend festgestellt worden wäre.
Der Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)