OGH 1Ob172/24m

OGH1Ob172/24m24.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch MMag. Johannes Wechselberger, Rechtsanwalt in Mayrhofen, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Gernot Winkler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. August 2024, GZ 5 R 29/24m‑50, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00172.24M.1024.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Bestandrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Revision legt nicht dar, warum die unterlassene Beseitigung eines Regals in einem Kellerraum, zu dessen Entfernung eine vertragliche Verpflichtung bestanden habe, den behaupteten Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG verwirklicht und wichtige Interessen der klagenden Vermieterin beeinträchtigt haben soll (vgl RS0070227). Das Rechtsmittel ist daher schon aus diesem Grund mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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