European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00172.24M.1024.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Bestandrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Revision legt nicht dar, warum die unterlassene Beseitigung eines Regals in einem Kellerraum, zu dessen Entfernung eine vertragliche Verpflichtung bestanden habe, den behaupteten Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG verwirklicht und wichtige Interessen der klagenden Vermieterin beeinträchtigt haben soll (vgl RS0070227). Das Rechtsmittel ist daher schon aus diesem Grund mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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