OGH 1Ob168/02s

OGH1Ob168/02s28.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andrea Schöppel und Mag. Klaus Waha, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 428.152,- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24. April 2002, GZ 4 R 73/02m-40, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

§ 25 Bundesstraßengesetz 1971 sah bereits in der hier noch anzuwendenden Stammfassung die Möglichkeit der Erteilung der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu Werbemaßnahmen innerhalb der Verbotszone vor, wenn die Ankündigung dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dient. Gerade dieses Interesse wird im Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. 3. 1997 für die Anbringung von 120 Transparenten, die auf das 150-jährige Bestandjubiläum der Österreichischen Bundesgendarmerie hinweisen und an denen die Klägerin die strittigen teilweise Nutzungsrecht erworben hat, bejaht. Dass mit dem Sponsoringvertrag nur die teilweise werbliche Nutzung dieser Transparente und nicht davon losgelöste Werbung zwischen den Parteien vereinbart wurde, wird entgegen dem klaren Wortlaut des Vertrags in der Revision erstmals und ohne weitere Begründung in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die vom Klagevertreter eingeholte Auskunft des Bundesministeriums vom 19. 8. 1998, dass Werbung auf Autobahnbrücken nicht zulässig sei, sei nicht geeignet, die Unmöglichkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen darzutun, nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die von der Klägerin erhobene Irrtumsanfechtung. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine allgemeine Pflicht zur Aufklärung über alle Umstände, die den Vertragspartner vom Vertragsabschluss abhalten könnten, nicht (RIS-Justiz RS0014820). Die rechtlicher Beurteilung des Berufungsgerichts, die Anforderungen an die Aufklärungspflicht gegenüber einer Aktiengesellschaft seien eher gering anzusetzen, kann nur im Sinne jener Judikatur verstanden werden bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften unter Kaufleuten seien schon in Hinblick auf die unterschiedlichen Interessenlagen nur geringe Aufklärungspflichten des Vertragspartners über die für die Preisbildung maßgeblichen Umstände anzunehmen; der Käufer beurteile den Wert des Kaufgegenstands auf eigenes Risiko (RIS-Justiz RS0014787). Wann der Vertragspartner nach der Übung des redlichen Verkehres zur Aufklärung verpflichtet ist, ergibt sich jeweils aus den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0111165). Eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen ist, wie weiter oben zur Unmöglichkeit der Leistung dargelegt, nicht zu erkennen.

Dies gilt auch für die Beurteilung, das festgestellte Verbot der Aufnahme von Werbung in die Transparente in Vorarlberg und im Sprengel der BH Wr. Neustadt berühre die Geschäftsgrundlage nicht entscheidend, zumal Punkt X. des Sponsoringvertrags für einen derartigen Fall der Leistungsstörung ausdrücklich die aliquote Preiskürzung vorsieht. Darauf hat sich aber die Klägerin im Verfahren nicht berufen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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