OGH 1Ob666/81 (RS0014787)

OGH1Ob666/8115.7.1981

Rechtssatz

Bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften unter Kaufleuten sind im Regelfall schon im Hinblick auf die unterschiedliche Interessenlage nur geringe Aufklärungspflichten des Vertragspartners über die für die Preisbildung maßgebenden Umstände wie (eigener) Einkaufspreis, Erhaltungszustand etc anzunehmen.

Normen

ABGB §870 CI
ABGB §1295 Abs1 IIf7f

1 Ob 666/81OGH15.07.1981

Veröff: JBl 1982,87

7 Ob 792/81OGH01.07.1982
1 Ob 657/82OGH15.09.1982

nur: Bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften sind im Regelfall schon im Hinblick auf die unterschiedliche Interessenlage nur geringe Aufklärungspflichten des Vertragspartners über die für die Preisbildung maßgebenden Umstände wie (eigener) Einkaufspreis, Erhaltungszustand etc anzunehmen. (T1)

1 Ob 36/82OGH24.01.1983

nur T1; Veröff: SZ 56/11 = JBl 1985,32

7 Ob 680/83OGH17.11.1983

nur T1; Veröff: ZVR 1985/143 S 272

1 Ob 552/91OGH24.04.1991

nur T1; Beisatz: Da jede Partei ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen hat, beurteilt der Käufer den Wert des Kaufgegenstandes auf eigenes Risiko. Einstandspreis und Verdienstspanne hat der Verkäufer daher nicht offenzulegen. (T2)

7 Ob 575/93OGH15.07.1993

Auch; Veröff: ÖBA 1994,156 (Iro)

3 Ob 520/94OGH30.08.1995

Veröff: SZ 68/152

1 Ob 183/00vOGH24.10.2000

Auch; Beisatz: Zwar besteht bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften wegen des Widerstreits der Interessen der Vertragspartner keine besondere Aufklärungspflicht über die für die Preisbildung maßgebenden Tatsachen und muss daher jeder Vertragspartner selbst prüfen, ob das Geschäft für ihn vorteilhaft ist, gilt diese Einschränkung doch nicht auch für eine Beschaffenheit des Kaufobjekts, die nicht einmal den nach der Verkehrsübung erwartbaren Eigenschaften entspricht. (T3); Veröff: SZ 73/160

1 Ob 168/02sOGH28.02.2003

Auch; Beisatz: Bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften unter Kaufleuten sind in Hinblick auf die unterschiedlichen Interessenlagen nur geringe Aufklärungspflichten des Vertragspartners über die für die Preisbildung maßgeblichen Umstände anzunehmen; der Käufer beurteilt den Wert des Kaufgegenstands auf eigenes Risiko. (T4)

1 Ob 191/15tOGH22.12.2015

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vertragshändler. Aufklärungspflicht über die beabsichtigte Platzierung eines eigenen Konkurrenzprodukts bejaht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19810715_OGH0002_0010OB00666_8100000_001

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