OGH 1Ob16/71 (RS0033492)

OGH1Ob16/7128.1.1971

Rechtssatz

Die Abtretung von Bestandrechten ist ein Fall der sogenannten Vertragsübernahme. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Übernehmers verbleiben hiebei "ebendieselben" (§§ 1394, 1407 ABGB). Das gilt auch für jene Vertragsbestimmungen und Nebenabreden, die der Vertragsübernehmer nicht kannte.

Normen

ABGB §1407

1 Ob 16/71OGH28.01.1971

Veröff: EvBl 1971/22 S 430 = MietSlg 23151

3 Ob 600/80OGH24.06.1981

nur: Die Rechte und Verbindlichkeiten des Übernehmers verbleiben hiebei "ebendieselben" (§§ 1394, 1407 ABGB). Das gilt auch für jene Vertragsbestimmungen und Nebenabreden, die der Vertragsübernehmer nicht kannte. (T1) <br/>Beisatz: Abtretung von Werklohnforderungen. (T2)

1 Ob 152/02pOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Der Übernehmer muss das Vertragsverhältnis, dessen Regeln er sich insgesamt unterwirft, in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet und ebenso fortsetzen, wobei es auf den jeweiligen Kenntnisstand des Vertragsübernehmers nicht ankommt. (T3); Veröff: SZ 2003/49

2 Ob 96/06sOGH18.05.2006

Auch; Beis wie T3

6 Ob 228/06gOGH12.10.2006

Beisatz: Die in der Revision erhobene Behauptung, im Falle eines Vertragseintrittes des neu eintretenden Mieters müsse die verbleibende Dauer des Mietverhältnisses der Mindestdauer nach § 29 Z 3 MRG für die wirksame Befristung des Mietverhältnisses bei Abschluss des ursprünglichen Bestandvertrages entsprechen, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. (T4)

5 Ob 251/12sOGH21.03.2013

Vgl auch

2 Ob 147/12zOGH29.08.2013

Vgl; nur: Die Abtretung von Bestandrechten ist ein Fall der sogenannten Vertragsübernahme. (T5)

2 Ob 164/12zOGH29.08.2013

Auch

7 Ob 22/17mOGH17.05.2017

Vgl

5 Ob 80/21gOGH25.11.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19710128_OGH0002_0010OB00016_7100000_002

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