OGH 1Ob167/11g

OGH1Ob167/11g1.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Christine F*****, vertreten durch Dr. Ulrich Frysak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Mag. Dr. Ilan F*****, wegen einstweiligen Unterhalts, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 2011, GZ 44 R 232/11k-163, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. Februar 2011, GZ 3 C 220/04k-152, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Im Rahmen des anhängigen Unterhaltsprozesses beantragte die gefährdete Partei die Zuerkennung von monatlich 630 EUR ab Antragstellung (24. 4. 2009) an einstweiligem Unterhalt. Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der gefährdeten Partei nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung erhob die gefährdete Partei einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz.

Nach § 402 Abs 4 iVm § 78 EO sind auf den Revisionsrekurs im vorliegenden Fall die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden. Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands hat sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der Jurisdiktionsnorm zu richten (§ 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO). Gemäß § 58 JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0042366 [T4 und T6]; RS0103147 [T2 und T18]). Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In diesem Fall ist kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO im Weg eines mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Abänderungsantrags beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen (zuletzt 1 Ob 14/11g mwN).

Aus diesem Grund war das Rechtsmittel der gefährdeten Partei ungeachtet der Bezeichnung als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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