Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Thomas C***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Aufnahme eines Kredits für eine Wohnungsneubeschaffung (samt Anschaffung einer Wohnungseinrichtung), wenn im Zuge einer Ehescheidung die bisherige Ehewohnung (samt Einrichtung) der Gattin und dem Kind überlassen wurde, ist grundsätzlich als einkommensmindernd zu berücksichtigen (EF 68296 mwN). Die Scheidung der Ehe erfolgte aber bereits 1982. Bei dermaßen lang zurückliegender Kreditaufnahme hätte der Vater behaupten und bescheinigen müssen, daß die Aufnahme eines derart hohen Kredits (Rückzahlungsrate immerhin S 5.000,- monatlich nach den Behauptungen des Vaters) unbedingt nötig war und die Rückzahlung nicht habe früher erfolgen können (vgl 1 Ob 581/94).
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