1 Ob 163/73 | OGH | 03.10.1973 |
Veröff: MietSlg 25053 |
5 Ob 35/75 | OGH | 18.03.1975 |
Veröff: MietSlg 27089 |
7 Ob 665/78 | OGH | 07.09.1978 |
Beisatz: Tauglicher Rechtstitel des Mieters für die Dauer der Benützungsregelung. (T1) |
5 Ob 647/79 | OGH | 06.11.1979 |
nur: Ein Miteigentümer, der auf Grund einer Benützungsregelung eine Wohnung innehat, kann grundsätzlich diese Wohnung auch einem Dritten vermieten und nimmt dann diese Verfügung auch als Vertreter der anderen Miteigentümer vor. (T2) |
5 Ob 37/92 | OGH | 07.04.1992 |
nur T2; Beisatz: Dies auch dann, wenn alle übrigen Miteigentümer und Partner der Benützungsvereinbarung über Wohnungseigentum verfügen. (T3) |
4 Ob 2024/96t | OGH | 16.04.1996 |
Beisatz: Diese Verwaltungsvollmacht des Miteigentümers kann aber nur Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung decken. Der Miteigentümer kann daher hinsichtlich der ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Sache keinen Bestandvertrag mit einem Miteigentümer abschließen; das gilt auch für den Mehrheitseigentümer. (T4) Veröff: SZ 69/90 |
1 Ob 80/97i | OGH | 24.03.1998 |
Auch; nur T2; Beisatz: Ein Miteigentümer ist jedoch nicht berechtigt, den gesamten an dem ihm zur Benützung zugewiesenen Liegenschaftsteil eingetretenen Schaden geltend zu machen. Der Schaden ist nämlich auch dann an der gemeinsamen Sache und nicht etwa in einem dem Miteigentümer jeweils allein zuzuordnenden Vermögen eingetreten, steht die im Miteigentum des Klägers befindliche Liegenschaft doch unbestrittenermaßen nach wie vor im gemeinschaftlichen Eigentum, sodass nicht zweifelhaft sein kann, dass sich der Schaden auf die gesamte Liegenschaft auswirkt, wenngleich nur ein abgrenzbarer, aber nicht im Wohnungseigentum stehender Teil hievon unmittelbar betroffen ist. (T5) |
5 Ob 266/03h | OGH | 24.02.2004 |
Auch; nur T2; Beisatz: Der Minderheitseigentümer hat hinsichtlich des ihm zur alleinigen Benützung zugewiesenen Teiles der Liegenschaft Verwaltungsvollmacht. Er ist als gemeinsam bestellter Verwalter auch berechtigt, allein Verwaltungshandlungen vorzunehmen. (T6) |
5 Ob 102/09z | OGH | 10.11.2009 |
Vgl; Beisatz: Er ist also nur zum Handeln im Namen aller Miteigentümer berechtigt. (T7) |
5 Ob 200/10p | OGH | 29.03.2011 |
Auch; nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19731003_OGH0002_0010OB00163_7300000_001
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