Rechtssatz
Der einen Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB geltend machende Kläger hat - abgesehen von der Erbringung der Leistung - zu beweisen, dass a) die Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld erfolgte, die in Wirklichkeit nicht bestand, und b) er sich bei der Leistung in einem Irrtum befand.
6 Ob 631/83 | OGH | 15.11.1984 |
Beisatz: Der Mangel des Rechtsgrundes für sich allein berechtigt den Leistenden noch nicht zur Rückforderung der Leistung oder des Ersatzes ihres Wertes. (T1) |
7 Ob 157/03v | OGH | 05.08.2003 |
Auch; Beisatz: Hier: Rückforderung einer Abschlagszahlung durch die klagende Versicherung verneint. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19720705_OGH0002_0010OB00152_7200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)