Spruch:
I. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
II. Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts insgesamt lautet:
"Die beklagte Partei ist schuldig, binnen acht Wochen auf ihrem Grundstück 224 KG Poysdorf an der Grenze zum Grundstück 222/1 KG Poysdorf der klagenden Parteien über die gesamte Länge des auf diesem Grundstück errichteten Gebäudes eine geeignete Stützmauer bis zu dessen Fundamentoberkante zu errichten.
Die beklagte Partei ist ferner schuldig, jeder der klagenden Parteien die Hälfte von insgesamt 11.549,14 EUR (= 158.919,60 S) samt 4 % Zinsen aus 2.148,14 EUR (= 29.559 S) vom 1. 12. 1997 bis 8. 12. 1998 und aus 11.549,14 EUR (= 158.919,60 S) seit 9. 12. 1998 binnen vierzehn Tagen zu zahlen.
Dagegen wird das Klagemehrbegehren von 1.695,05 EUR (= 23.324,40 S) sA abgewiesen.
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, jeder der klagenden Parteien die Hälfte der mit insgesamt 13.947,87 EUR (darin 2.047,63 EURO Umsatzsteuer und 1.662,07 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu zahlen."
Die beklagte Partei ist überdies schuldig, jeder der klagenden Parteien die Hälfte der mit insgesamt 5.242,21 EUR (darin 681,03 EUR Umsatzsteuer und 1.228,69 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen vierzehn Tagen zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Stadtgemeinde ist seit 1976 Eigentümerin einer Liegenschaft in ihrem Gemeindegebiet. Die Nachbarliegenschaft steht seit 1988 je zur Hälfte im Miteigentum der Kläger. Sie liegt etwa 1 bis 2 m höher als die Liegenschaft der beklagten Partei. Auf ihr ist unmittelbar an der Grundstücksgrenze ein Gebäude errichtet. Ein Rechtsvorgänger der Kläger erklärte sich 1965 gegenüber einem Bauwerber - einem Rechtsvorgänger der beklagten Partei - im Zuge einer baubehördlichen Verhandlung über das Bauansuchen bereit, "die derzeitige Reiche (Anm: ein befestigtes Rinnsal) in einer Tiefe bis zu seinen Klosettfenstern" unentgeltlich unter folgender Bedingung abzutreten:
"Die Beseitigung der Fäkal- und Niederschlagswässer meines Grundstückes ist ... ein(e) Servitut auf der Liegenschaft des Bauwerkes als dienendes Recht zu errichten ... ."
1991/1992 hatte die Liegenschaft der Kläger - abzüglich einer "Marktanpassung" und eines "rückgestauten Erhaltungsaufwands" - einen Verkehrswert von 800.000 S. Das Haus wies Risse größeren Ausmaßes auf. Der Verputz löste sich. Damals war keine Dachrinne angebracht. Statt dessen gab es ein Regenfallrohr, das in die erwähnte Reiche mündete. Die Grundstücksgrenze verlief in der Mitte der Reiche. Von der Gasse her gesehen, rechts vom Regenfallrohr befindet sich das vom seinerzeitigen Bauwerber errichtete Gebäude auf der Liegenschaft der beklagten Partei. 1992 ließ die beklagte Partei Abbrucharbeiten auf ihrer Liegenschaft durchführen. Vor deren Beginn war die Reiche noch über die gesamte "Hauslänge" vorhanden. Im Zuge der Abbrucharbeiten wurde eine Böschung aus mit Lehm vermischtem Ziegelwerk abgegraben, auf der die Reiche auflag und die überdies das Gebäude der Kläger stützte. Der Verlust dieser Stütze verursachte (schließlich) massive Gebäuderisse. Das Bauwerk verlor auch seine "Tragfähigkeit". Schließlich brach noch die technisch funktionsfähige Reiche wegen "des fehlenden Erdwalls bis knapp vor das Regenfallrohr ... weg". Die Grundstücksgrenze verlief zuvor über die Mitte der Reiche, die mehr als einen halben Meter breit war. Seither konnte das Dachwasser nicht mehr über die Reiche abgeleitet werden, sondern sickerte in das Erdreich. An diesem Zustand änderten die Kläger auch anlässlich einer Dachsanierung nichts. Die Feuermauer des Gebäudes der Kläger sinkt zur Gasse hin ab. Auch die Waschküche weist Setzungsschäden auf. Das Auflager des Bundtrams der Dachkonstruktion fehlt. Bei der Stiege zum Dachraum "schiebt die Außenwand in Richtung" Gasse "hinaus". Diese Schäden wurden zu 80 % durch die Abgrabung des das Gebäude stützenden Erdwalls und zu 20 % durch das ungehinderte Abließen des Dachwassers in das Erdreich verursacht. Dass solche Gebäudeschäden "durch die Entfernung des Erdkegels" auftreten werden, war für den von der beklagten Partei mit den Abbrucharbeiten beauftragten Bauunternehmer erkennbar. Die Minderung des Verkehrswerts der Liegenschaft der Kläger infolge der beschriebenen Gebäudeschäden übersteigt die Sanierungskosten, die - "unter Außerachtlassung der Wiederherstellung der Stützfunktion" - 173.244 S (= 12.590,13 EUR) inklusive Umsatzsteuer betragen.
Die Liegenschaft der Kläger war seit 1998 gegen einen Zins von 6.000 S monatlich vermietet. Der Mieter minderte wegen der Gebäudeschäden den Zins für April 1999 auf 3.000 S. Das wurde von den Klägern akzeptiert.
Die Kläger begehrten die Wiederherstellung einer Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze, hilfsweise die Wiederherstellung einer Erdböschung und die Zahlung von 182.244 S (= 13.244,19 EUR) sA. Sie brachten vor, bis 1992 habe im Verlauf der Grundstücksgrenze eine Mauer, jedenfalls aber eine Erdaufschüttung bestanden, die ihr Gebäude gestützt habe. Nach Entfernung dieser Stütze durch die beklagte Partei habe das Gebäude 1995 abzurutschen begonnen. Die Behebung der Gebäudeschäden erfordere einen Aufwand von 179.244 S (=13.026,17 EUR). Der Mieter des Gebäudes habe den Mietzins wegen der Setzungschäden im April 1999 um 3.000 S (= 218,02 EUR) reduziert. Die beklagte Partei habe für diese Nachteile einzustehen und die entfernte Gebäudestütze wiederherzustellen.
Die beklagte Partei wendete ein, sie habe nur Bauschutt ohne Stützfunktion für das Gebäude der Kläger, nicht aber auch eine Reiche entfernt. Die Kläger hätten entgegen gesetzlichen Verpflichtungen Niederschlagswasser nicht in das öffentliche Kanalnetz entsorgt, sondern über eine Regenröhre an der Grundstücksgrenze punktförmig auf die Nachbarliegenschaft abgeleitet. Sie hätten daher jene Ausschwemmungen selbst verursacht und verschuldet, die ihrem Gebäude die Stütze entzogen hätten. Die Kläger wären überdies durch die Neuerrichtung einer (tragenden) Mauer bereichert, sodass ein Abzug neu für alt zu machen sei.
Das Erstgericht wies den als Hauptbegehren erhobenen Wiederherstellungsanspruch ab, gab jedoch dem Eventualbegehren statt und erkannte die beklagte Partei schuldig, eine Erdböschung mit ausreichender Stützfunktion bis zur Höhe der Fundamentoberkante über die gesamte Länge des Gebäudes der Kläger wiederherzustellen. Ferner verurteilte es die beklagte Partei zur Zahlung von 106.346,40 S (= 7.728,49 EUR) sA an die Kläger. Das Zahlungsmehrbegehren von 75.897,60 S (= 5.515,69 EUR) sA wies es dagegen ab. Nach dessen Ansicht ist § 364b ABGB auf den Anlassfall anwendbar. Der Geschädigte könne die Wiederherstellung der erforderlichen Gebäudestütze verlangen. Dabei seien Gebäudevorschäden belanglos. Es müsse nicht geprüft werden, ob den Klägern überdies ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB zustehe, sei doch der durch die Abgrabung verursachte Gebäudeschaden für den Bauunternehmer, dessen sich die beklagte Partei bedient habe, vorhersehbar gewesen. Beim Zahlungsbegehren sei jedoch in Rechnung zu stellen, dass die notwendige Sanierung einen besseren Gebäudezustand als 1991/1992 herbeiführen werde. Deshalb seien von den festgestellten Sanierungskosten in Anlehnung an den "rückgestauten Erhaltungsaufwand" gemäß § 273 ZPO 25 % abzuziehen. Vom Restschaden zuzüglich des Mietzinsentgangs seien nur 80 % zuzuerkennen, weil 20 % des Schadens die den Klägern zuzurechnende mangelhafte Ableitung des Dachwassers verursacht habe. Das Begehren auf Wiederherstellung einer Stützmauer sei abzuweisen, weil die Existenz einer solchen Mauer auf dem Grundstück der beklagten Partei vor Beginn der Abbrucharbeiten nicht feststellbar sei.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es im Wiederherstellungspunkt dem Hauptklagebegehren stattgab. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht billigte es die Anwendbarkeit des § 364b ABGB. Danach müsse der Nachbar Einwirkungen, die seinem Grundstück die Stütze entzögen, nicht dulden. Dessen Beseitigungsanspruch sei auf Wiederherstellung bzw Instandhaltung der erforderlichen Stütze gerichtet. Nach Meinungen im Schrifttum habe der Nachbar nur den Anspruch auf Wiederherstellung des vorigen Zustands. Das sei aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht ableitbar, könne doch der "beeinträchtigende Nachbar für eine genügende anderweitige Befestigung sorgen". Dieser habe zunächst auch die Wahl des zur Abhilfe geeigneten Mittels. Der Störer schulde nur einen bestimmten Erfolg, nicht aber eine bestimmte Methode. Der beeinträchtigte Nachbar könne die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands selbst veranlassen, wenn der Störer dazu - wie hier - nicht bereit sei. Das Haus der Kläger sei durch die Maßnahmen der beklagten Partei nicht mehr standfest. Die Wiederherstellung der Standfestigkeit durch die im Ersturteil ausgesprochene Verpflichtung zur Aufführung einer Erdböschung könne den angestrebten Erfolg offenkundig nicht erreichen, sei doch das seinerzeitige Ziegel-, Lehm- und Schuttgemisch "auf künstlichem Weg kaum herzustellen". Jedenfalls könne ein solches Gemisch aber nicht so verdichtet werden, dass es "wieder und weiterhin (eine) ausreichende Stütze bieten könnte". Die Errichtung einer Mauer sei die "einzige taugliche Maßnahme zur Abwendung des nachbarrechtlich verpönten Erfolgs". Auch die Rechtsprechung schließe in einem Fall wie dem vorliegenden die Vorschreibung einer bestimmten Wiederherstellungsmethode nicht aus. Demnach sei dem Hauptbegehren auf Wiederherstellung stattzugeben. Das Erstgericht habe die ersatzfähigen Instandsetzungskosten richtig ermittelt. Der Teil des Schadens, den die Kläger wegen der punktförmigen Ableitung des Dachwassers selbst zu tragen hätten, sei mit 20 % angemessen ausgemittelt. Die Kläger hätten für eine ordnungsgemäße Ableitung des Regenwassers in das öffentliche Kanalnetz sorgen müssen. Auch den "rückgestauten Erhaltungsaufwand" habe das Erstgericht vom geltend gemachten Ersatzanspruch zutreffend abgezogen. Der Klageanspruch beruhe - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - auf einem verschuldensunabhängigen Rechtsgrund. Die ordentliche Revision sei wegen der "obigen rechtlichen Erörterungen" zulässig.
Die Revisionen beider Parteien sind zulässig; es ist jedoch nur die Revision der klagenden Partei teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Revision der beklagten Partei
1. Bestimmtheit des Klagebegehrens
1. 1. Nach Ansicht der beklagten Partei ist das Wiederherstellungsbegehren der Kläger- auch in der vom Berufungsgericht verdeutlichten Form - unbestimmt und nicht exequierbar. Unklar sei, "wofür die Stützmauer geeignet sein" und "wie die Absicherung des Gebäudes der klagenden Partei vorgenommen werden" solle, obgleich "keine Möglichkeit" bestehe, "unmittelbar an die Außenmauer des Objektes der Kläger anzuschließen", verlaufe doch die Grundgrenze über die Mitte der seinerzeitigen Reiche. Auf dem Grundstück der Kläger werde daher nach Errichtung einer Mauer "eine 25 cm breite und entsprechend tiefe Rinne" verbleiben. Die beklagte Partei sei weder berechtigt, noch verpflichtet, Maßnahmen auf dem Grundstück der Kläger zu treffen. Der Leistungsbefehl auf Errichtung einer "geeigneten Stützmauer" sei daher aus rechtlichen und faktischen Gründen unerfüllbar.
1. 2. Die Klage hat gemäß § 226 Abs 1 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Die Anforderungen an dessen Bestimmtheit dürfen jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht überspannt werden. Eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewissheit ausschließende Präzisierung ist nur bei Geldleistungsklagen zu verlangen. Bei anderen Klagen ist dem Bestimmtheitserfordernis nach§ 226 Abs 1 ZPO jedenfalls dann Genüge getan, wenn unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs sowie nach den Regeln des Verkehrs erkennbar ist, was begehrt wird (zuletzt so 7 Ob 65/00k mwN).
Nach diesen Grundsätzen, auf die sich auch die beklagte Partei beruft, ist das Klagebegehren nicht unbestimmt. Wofür das von der beklagten Partei zu errichtende Bauwerk geeignet sein soll, folgt bereits aus dem Begriff "Stützmauer". Danach ist die durch das Wiederherstellungsurteil ausgesprochene Rechtspflicht ausreichend bestimmt. Das gälte auch dann, wenn die auf feststellungsfremder Grundlage erläuterte Ansicht der beklagten Partei zuträfe, eine Mauer auf ihrem Grundstück könne das Nachbarhaus nicht stützen, solange die Kläger nicht eine "25 cm breite und entsprechend tiefe Rinne" auf deren Grundstück auffüllten und befestigten. Die beklagte Partei erfüllt ihre urteilsmäßige Verpflichtung nämlich schon dann, wenn sie auf ihrem Grundstück eine Mauer errichtet, die sich nach bautechnischen Gesichtspunkten an sich als Stütze für das Nachbarhaus eignet, um diesem die erforderliche Standsicherheit wiederzuverschaffen. Die beklagte Partei müsste sich also nicht um Maßnahmen auf dem Grundstück der Kläger kümmern, die erforderlich wären, um die Stützfunktion einer solchen Mauer erst zu aktivieren. Die auf dem Grundstück der beklagten Partei herzustellende Mauer müsste daher - bei Unterstellung der in der Revision erörterten Voraussetzungen - für eine potentielle, durch Maßnahmen der Kläger auf ihrem Grundstück aktivierbare Stützfunktion geeignet sein.
2. Wiederherstellung und Differenzschaden
2. 1. Die beklagte Partei verficht den Standpunkt, sie wäre nach § 364b ABGB zur "Wiederherstellung der erforderlichen Stütze" nur dann verpflichtet, wenn sie allein die auf dem Grundstück der Kläger entstandenen Schäden verursacht hätte. Sei aber "die Ursache für die Instabilität des Objektes der Kläger nicht nur ... (auf) Maßnahmen ... der beklagten Partei zurückzuführen", so sei "ein Begehren auf Wiederherstellung der erforderlichen Stütze deswegen verfehlt, weil die beklagte Partei für Folgen haften würde, die sich die klagende Partei selbst zurechnen lassen" müsse.
2. 2. Die durch die beklagte Partei veranlasste Abgrabung der das Haus der Kläger stützenden Böschung an der Grundgrenze war Primärursache des Verlusts seiner Standfestigkeit. Sie bewirkte schließlich auch den Abbruch der Reiche, sodass seither Dachwasser in das Erdreich versickerte und - als Sekundärursache - jene Auswaschung des Bodens hervorrief, der ein Verursachungsanteil von 20 % am Gesamtschaden des Gebäudes zuzuschreiben ist. Die beklagte Partei wird durch die Verpflichtung zur Errichtung einer geeigneten Stützmauer nur zur Beseitigung der für die Setzungsschäden am Nachbarhaus verantwortlichen Primärursache in Anspruch genommen, setzt doch die Wiederherstellung der Standfestigkeit des Hauses der Kläger die Wiederrichtung der Stütze auf dem Grundstück der beklagten Partei voraus. Damit werden auf die beklagte Partei - entgegen ihrer Ansicht - nicht "Verpflichtungen der klagenden Partei" überwälzt, sondern sie hat nur jene nachbarrechtliche Pflicht zur Naturalrestitution zu erfüllen, die durch ihre Abgrabungsmaßnahmen ausgelöst wurde. Von ihr wird nicht die Behebung einer Bodenauswaschung, sondern nur die Wiederherstellung eines der Situation vor dem Schadensereignis vergleichbaren Zustands auf ihrem Grundstück durch die Errichtung einer Stützmauer verlangt. Soweit die beklagte Partei auch im soeben erörterten Zusammenhang auf ihre Ansicht zurückkommt, eine Naturalherstellung sei "nicht möglich oder nicht tunlich", weil "die von der klagenden Partei selbst zu vertretenden Einwirkungen nicht beseitigt werden" könnten, ist sie auf die Erwägungen unter 1. 2. zu verweisen.
2. 3. Die beklagte Partei argumentiert ferner, die Errichtung einer Stützmauer sei "eine über die Naturalrestitution hinausgehende - sogar verbessernde - Maßnahme", weil die Kläger nur "Anspruch auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes" hätten. Sie rügt in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel, dass das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung bzw -ergänzung feststellte, ein Ziegel-, Lehm- und Schuttgemisch sei "auf künstlichem Weg kaum herzustellen", aber jedenfalls nicht so verdichtbar, um dem Haus der Kläger als ausreichende Stütze zu dienen. Es trifft zu, dass das Berufungsgericht damit entscheidungswesentliche Tatsachen ohne Ergänzung des Beweisverfahrens feststellte. Der Revision sind jedoch keine Ausführungen zur Wesentlichkeit des gerügten Stoffsammlungsmangels zu entnehmen, obgleich gemäß § 504 Abs 2 ZPO insofern auch Neuerungen zulässig gewesen wären. Die beklagte Partei versäumte es also aufzuzeigen, weshalb sie durch den gerügten Stoffsammlungsmangel belastet sein könnte. Eine solche Belastung wäre etwa dann denkbar, wenn ein Ziegel-, Lehm- und Schuttgemisch zur Wiederaufführung einer Böschung beschaffbar wäre und tatsächlich ausreichend verdichtet werden könnte, um die gleiche Stützfunktion wie die von der beklagten Partei abgegrabene Böschung auszuüben, und die beklagte Partei eine solche Wiederherstellungsmaßnahme überdies kostengünstiger finanzieren könnte als die Errichtung einer Stützmauer. Die beklagte Partei behauptete auch nicht konkret, dass die Stützwirkung einer Mauer qualitativ besser als die der abgegrabenen Böschung sei und die Kläger aus einer solchen qualitativen Verbesserung einen vermögensrechtlich messbaren Nutzen ziehen könnten. Der erkennende Senat legt seinen weiteren Erwägungen daher - mangels einer gesetzmäßig ausgeführten Verfahrensrüge - die vom Berufungsgericht getroffenen ergänzenden Feststellung zugrunde.
2. 4. Zweck des § 364b ABGB ist die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in seine natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit bewirken (RdU 2001, 113 [Kerschner]; JBl 1999, 383 = RdU 1999, 75 [Kerschner]; 1 Ob 221/98a; SZ 68/101). Eine Vertiefung im Sinne des § 364b ABGB kann daher auch durch das Abgraben eines Hanges an der Grundgrenze (SZ 68/101) oder - wie hier - durch das Abgraben einer Stützböschung verursacht werden. Die beklagte Partei behauptete nicht, dass ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichs- anspruch der Kläger schon deshalb zu verneinen sei, weil sie ein erfolgversprechendes Abwehrrecht gegen das Abgraben der Stützböschung auf dem Nachbargrundstück hätten ausüben können (siehe dazu etwa SZ 68/101). Im Grundsätzlichen ist daher das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs der Kläger zu bejahen.
Die Regelung des § 1323 ABGB ist auch auf einen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB unter analoger Anwendung des § 364a ABGB anzuwenden. Demnach ist der Schaden in erster Linie durch Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution) auszugleichen: Der Geschädigte ist primär real so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der Ersatzanspruch ist also auf den Ausgleich aller nachteiligen Auswirkungen von Veränderungen auf dem Grund und Boden des Geschädigten gerichtet. Dem Vorrang der Naturalrestitution ist im besonderen Maß bei Liegenschaften Geltung zu verschaffen. Daher dürfen der Tunlichkeit der Wiederherstellung keine zu engen Grenzen gesetzt werden. Zur Naturalrestitution gehört aber die Wiederherstellung der erforderlichen Stütze (SZ 68/101; NZ 1997, 156). Naturalrestitution bedeutet nicht notwendig die Herstellung eines der Situation vor dem Schadensereignis gleichen Zustands; sie kann auch in der Bewirkung eines gleichartigen und gleichwertigen Zustands bestehen (Welser in Koziol/Welser, Grundriss II12 302). Es genügt also die Schaffung einer wirtschaftlich im Wesentlichen gleichen Ersatzlage (Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1323 Rz 2).
2. 5. Der erörterte Ausgleichsanspruch ist einem Entschädigungsanspruch aus Anlass einer Enteignung gleichzuhalten und richtet sich auf volle Genugtuung. Für die Berechnung des Geldinteresses sind somit die subjektiven Verhältnisse des Geschädigten maßgebend. Auf dem Boden der "Differenzmethode" ist nach dem Wert der beschädigten oder zerstörten Sache gerade im Vermögen des Geschädigten zu fragen: Das zu leistende Interesse besteht in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie im Beurteilungszeitpunkt ohne das schädigende Ereignis wäre, und dem nach dem schädigenden Ereignis nun tatsächlich vorhandenen Vermögensstand (JBl 1999, 383 = RdU 1999, 75 [Kerschner]; SZ 68/101; NZ 1997, 156). Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht auf den Zeitpunkt der Schädigung zu beschränken, sondern es müssen spätere Auswirkungen, vor allem auch der entgangene Gewinn, in die Betrachtung einbezogen werden (SZ 68/101; NZ 1997, 156 mwN).
Ein nachbarrechtlicher Ersatzanspruch scheidet nicht deshalb aus, weil das durch den Eingriff des Störers gefährdete Gebäude bereits Vorschäden aufwies (RdU 2001, 113 [Kerschner]; 1 Ob 221/98a; JBl 1999, 383 = RdU 1999, 75 [Kerschner]). Solche Vorschäden wirken sich auf einen Geldleistungsanspruch nur soweit aus, als sich der Geschädigte einen Abzug für die Kosten der Behebung der schon vor dem Eingriff vorhandenen Schäden gefallen lassen muss (JBl 1999, 383 = RdU 1999, 75 [Kerschner]). Dieser Abzug hat in der unter II. 4. 1. und II. 4. 2. erläuterten Weise zu geschehen. Das ist ein Folge der Differenzmethode.
2. 6. Die bisherigen Erwägungen sind daher dahin zusammenzufassen, dass die Kläger Anspruch auf Errichtung einer Stützmauer haben, weil sich die ursprüngliche Stützböschung nicht wiederherstellen lässt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Stützmauer die Qualität der Stützfunktion verbessern könnte. Darüberhinaus besteht ein Ausgleichsanspruch in Geld als Ersatz für die durch das Abgraben der Stützböschung entstandenen Gebäudeschäden.
Auch die beklagte Partei steht im Grundsätzlichen auf dem Boden der zuvor erläuterten Rechtslage. Nach deren Ansicht hätten die Kläger aber nur dann Anspruch auf Geldersatz, wenn feststünde, dass sie eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands beabsichtigten. Eine Bereicherung des Geschädigten auf Kosten des Ersatzpflichtigen ist zwar zu vermeiden, sodass jener nicht besser als ohne das Schadensereignis gestellt werden darf. Die beklagte Partei verkennt jedoch, dass innerhalb dieses Rahmens auch fiktive Schadensbehebungskosten bis zur Höhe der Minderung des gemeinen Werts der beschädigten Sache - in der unter II. 4. 1. und II. 4. 2. erörterten Weise - ersatzfähig sind. Die Berechtigung des Zahlungsbegehrens hängt daher nicht davon ab, ob die Kläger eine Schadensbehebung tatsächlich durchführen lassen werden (SZ 68/101).
Soweit die Revisionswerberin moniert, das Berufungsgericht habe auf die erstgerichtliche Feststellung, dass die Minderung des Verkehrswerts der Liegenschaft der Kläger durch das schädigende Ereignis die Sanierungskosten übersteige, nicht Bedacht genommen, ist ein Nachteil für die beklagte Partei nicht erkennbar, hätte sie doch - nach der Differenzmethode - einen noch höheren Ersatzbetrag zu zahlen, wenn die Kläger ihren Geldersatzanspruch nicht nach den Sanierungskosten, sondern nach der Wertminderung ihrer Liegenschaft berechnet hätten.
Im Übrigen befürchtet die beklagte Partei, auch "für allenfalls akausale Erhaltungsarbeiten über den Umweg des § 273 ZPO" einstehen zu müssen, weil der Begriff des "rückgestauten Erhaltungsaufwands" ohne konkrete Feststellungen über die Vorschäden am Haus der Kläger inhaltsleer sei. Dem ist zu entgegnen, dass einerseits ohnehin festgestellt wurde, das Haus der Kläger habe vor dem Schadensereignis größere Risse gehabt und sein Verputz habe sich gelöst, und dass die beklagte Partei andererseits Erwägungen vermissen lässt, weshalb das Gericht nicht berechtigt gewesen sein sollte, den erforderlichen Abzug vom geltend gemachten Anspruch auf Geldersatz gemäß § 273 ZPO frei zu schätzen, obgleich eine genaue Ermittlung des Zustands des Gebäudes 1991/1992 heute nicht mehr möglich ist. Die beklagte Partei versucht auch gar nicht, einen Ermessensfehler bei der Schadensfestsetzung aufzuzeigen. Der Frage nach einer Vorteilsausgleichung, wie sie die beklagte Partei anstrebt, kommt ferner - aus den Erwägungen unter II. 4. 1. und II. 4. 2. - ohnehin keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
3. Der Revision ist somit nicht Folge zu geben.
II. Zur Revision der Kläger
1. Verweisung auf andere Schriftsätze
Die Kläger verweisen in der Revision (auch) auf die Rechtsrüge ihrer Berufung. Dementgegen judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die bloße Verweisung in einem Rechtsmittel auf den Inhalt eines anderen Rechtsmittels oder eines sonstigen Schriftsatzes unbeachtlich ist (1 Ob 236/01i; 1 Ob 170/00g; 1 Ob 117/00p; 9 ObA 184/98v; SZ 69/209; 1 Ob 527/85 uva), ist doch ein Rechtsmittel eine in sich geschlossene selbstständige Prozesshandlung, die - jedenfalls im streitigen Verfahren - durch Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze nicht ergänzt werden kann (1 Ob 236/01i; 1 Ob 527/85). Der in einer Verweisung liegende Inhaltsmangel eines Rechtsmittels ist überdies nicht verbesserungsfähig (1 Ob 236/01i; 1 Ob 170/00g; 9 ObA 184/98v; SZ 69/209; 1 Ob 527/85). Die Verweisung der Kläger ist daher unbeachtlich.
2. Streitgegenstand
2. 1. Die Kläger heben hervor, dass "als Ergebnis der vom Sachverständigen errechneten und vom Erstgericht richtig festgestellten Sanierungskosten wieder nur eine ausreichend tragfähige Mauer am Gebäude der Revisionswerber errichtet" werden solle, sodass kein Grund für die Annahme bestehe, dass "durch die Sanierung ein besserer Zustand des Gebäudes" als der 1992 "herbeigeführt" werde. Der "rückgestaute Erhaltungsaufwand" beziehe sich auf die gesamte Liegenschaft und werde "durch die Neuherstellung der gegenständlichen Mauer ... nicht oder nicht wesentlich beeinflusst". Es sei bloß der Austausch dieser Mauer über die "Stellung eines entsprechenden Leistungsbegehrens in Form von Geldersatz gefordert" worden. Durch diese Sanierungskosten entstehe "nur wieder jener Zustand, der bereits vor Vornahme der die Revisionswerber schädigenden Handlungen der Beklagten" vorhanden gewesen sei.
2. 2. In der Klage wurde vorgebracht, es seien durch "das Abrutschen des Gebäudes ... Schäden an dem Gebäude entstanden, deren Behebung einen Betrag von zumindest 29.559 S" erforde. Danach waren die Kosten für die Behebung aller - nicht detaillierten - Schäden, die durch die Entfernung der Gebäudestütze am Nachbargrundstück verursacht worden seien, Streitgegenstand. In der Verhandlungstagsatzung vom 9. 12. 1998 dehnten die Kläger das Zahlungsbegehren auf 179.244 S sA aus und brachten vor, "die Schäden an der Mauer der klagenden Partei seien mittlerweile massiv vergrößert", sodass nunmehr "der Austausch der ganzen Mauer erforderlich" sei. Diese Kosten seien mit 179.244 S "anzusetzen" (ON 19 S. 1). Welche bestimmte Mauer auszutauschen sei, blieb unerwähnt. Im Schriftsatz der klagenden Partei vom 26. 1. 1999 ist dann wieder davon die Rede, die beklagte Partei hafte "einerseits für die Wiederherstellung der Stütze an der Grundstücksgrenze zu den klagenden Parteien, andererseits aber auch für sämtliche am Gebäude der klagenden Partei eingetretenen Schäden, die durch das Fehlen dieser Stütze und die ... ebenfalls von der beklagten Partei zu verantwortende verstärkte Erosion auf ihrem Grundstück verursacht" worden seien (ON 23 S. 4). Dieser Schriftsatz wurde allerdings mangels Vortrags in der mündlichen Verhandlung nicht Entscheidungsgegenstand. Demnach ist davon auszugehen, dass die Kläger ihren Geldleistungsanspruch tatsächlich auf den Aufwand für den "Austausch der ganzen Mauer" - also offenkundig einer bestimmten tragenden Wand - beschränkten. In der Verhandlung vom 6. 6. 2000 wurden die Sanierungskosten für das Haus der Kläger auf Grundlage des Kostenvoranschlags vom 4. 12. 1998 (Beilage ./J), der sich jedoch auf Außen- und Innenarbeiten bezieht, mit 173.244 S inklusive Umsatzsteuer berechnet, weil aus dem Kostenvoranschlag - als Grundlage für die späteren erstgerichtlichen Feststellungen - jene Kosten herausgerechnet wurden, die "die Wiederherstellung der Stützfunktion" zum Gegenstand haben (ON 55 S. 1 f). Unklar ist, was darunter zu verstehen sei, bezieht sich doch der erörterte Kostenvoranschlag, wie etwa dem ergänzenden SV-Gutachten vom 14. 3. 2000 (Einlangen) zu entnehmen ist, ausschließlich auf Sanierungsarbeiten am Haus der Kläger, nämlich die "Sanierung bzw Neuherstellung der Außenmauer inklusive Innenarbeiten" (ON 51). Bei der vom Erstgericht berücksichtigten Position A 15 des Kostenvoranschlags (35,00 m² "keramisches Ziegelmauerwerk 25 cm stark") könnte es sich um die (isolierten) Nettokosten der Wiedererrichtung jener (offenkundig tragenden) Wand und Hausmauer handeln, auf deren Ersatz die Kläger das betreffende Zahlungsbegehren - vermutlich zuzüglich der Kosten erforderlicher Begleitarbeiten - beschränkten. Die Kläger kommentierten das in der Verhandlungstagsatzung vom 6. 6. 2000 erzielte Rechenergebnis bloß damit, es handle sich um "5.000 plus Umsatzsteuer" weniger als geltend gemacht, weil in ihrem Begehren der Ansatz für das Einrichten und Räumen der Baustelle ungekürzt enthalten sei (ON 55 S. 3).
2. 3. Gemäß § 182 Abs 1 ZPO hat der Verhandlungsrichter an sich darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Das soll die Geltendmachung und Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen, die von den Parteien erkennbar übersehen wurden, ermöglichen. Das Gericht muss also, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, dessen Verbesserung anregen (1 Ob 606/95). Darauf ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn der Kläger die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte (SZ 70/136).
2. 4. Wie aus der Wiedergabe des Vorbringens der Kläger unter 2. 2. folgt, behaupteten sie trotz eines mittlerweile mehr als vier Jahre dauernden Prozesses noch immer nicht detailliert, auf welche bestimmten, für den "Austausch der ganzen Mauer" erforderlichen Arbeiten sich das Zahlungsbegehren beziehe. Diese Unbestimmtheit des Klagebegehrens bedarf jedoch hier aus einem besonderen Grund, nämlich wegen der unter 4. 1. und 4. 2. erläuterten Rechtslage, keiner Präzisierung durch weiteres Tatsachenvorbringen.
3. Verursachungsanteile und Schadensteilung
3. 1. Die Revisionswerber meinen, die Vorinstanzen hätten ihre Schadensteilung auf die bei Vorliegen kumulativer Kausalität geltenden Grundsätze gestützt. Das ist indes unzutreffend, setzten sich doch die Vorinstanzen mit der Kausalitätsfrage in rechtlicher Hinsicht gar nicht auseinander. Sie gelangten auch nicht zu dem sogleich darzulegenden Ergebnis.
3. 2. Kumulative Kausalität liegt dann vor, wenn zwei oder mehrere Ursachen gleichzeitig wirksam werden und jede der Ursachen für sich allein den gesamten Schaden verursacht hätte (Reischauer aaO § 1302 Rz 13; Koziol, Haftpflicht I3 Rz 12/9; Welser aaO 314). Hier stellte das Erstgericht, wie (auch) dessen Beweiswürdigung verdeutlicht, Verursachungsanteile fest. Danach wurden 80 % des Gesamtschadens am Gebäude der Kläger durch das Verhalten der beklagten Partei und 20 % des Gesamtschadens durch jenes der Kläger verursacht. Nach einem Teil der Lehre kommt eine Schadensteilung gemäß § 1304 ABGB nur soweit in Betracht, als einander schneidende Verursachungskreise vorliegen. Nur der in den Schnittbereich fallende Teil des Schadens sei aufzuteilen (Reischauer aaO § 1304 Rz 2; idS Jabornegg, Probleme des Mitverschuldens bei Verkehrsunfällen, ZVR 1983, 193, 194; Koziol aaO Rz 12/8). Der erkennende Senat erörterte diese und andere Lehrmeinungen zur Kausalitätsfrage in der Entscheidung 1 Ob 35/92 (= SZ 65/136). Nach dem dort erzielten Ergebnis setzt die Teilungsregel des § 1304 ABGB voraus, dass bei der Schädigung eine Sorglosigkeit des Geschädigten gegenüber eigenen Rechtsgütern mitgewirkt habe. Damit verweise der Gesetzgeber auf die allgemeinen Zurechnungskriterien bei Schadenersatzansprüchen. Dazu zähle neben dem Eintritt eines Schadens in erster Linie die adäquate Verursachung. So wie ein Verhalten nur dann die Ersatzpflicht auslöse, wenn es adäquat kausal gewesen sei, könne auch das sorglose Verhalten des Geschädigten, das sich auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens nicht kausal ausgewirkt habe, nicht zur Entlastung des Schädigers führen. Sei das Verhalten des Geschädigten für den Schadenseintritt nicht kausal, so entfalle jeder Grund, den Ersatzpflichtigen zu entlasten. Dieser habe dem Geschädigten dann den Teil des Schadens, der, welches Verhalten dem Geschädigten auch immer vorgeworfen werden möge, auf jeden Fall eingetreten wäre, voll zu ersetzen. Für den Restschaden seien dagegen die Grundsätze der Zuteilung bei kumulativer Verursachung heranzuziehen, soweit der Schädiger diesen Teil des Schadens gleichfalls natürlich verursacht habe, weil dessen Verhalten nicht weggedacht werden könne, ohne dass auch der schädigende Erfolg entfiele, und dieses Verhalten überdies auch adäquat kausal gewesen sei. Beruhe dieser schädigende Eingriff in die Rechtsgüter des Geschädigten indes auch auf dessen sorglosem eigenem Verhalten, so greife eine nach dem jeweiligen Mitverschulden zu gewichtende Schadensteilung ein.
3. 3. An den soeben referierten Grundsätzen ist festzuhalten, deren Anwendung auf den Anlassfall sich wie folgt auswirkt: Die den Klägern zuzurechnende Mitursache des Schadens konnte nur aufgrund des der beklagten Partei zuzurechnenden schädigenden Verhaltens wirksam werden: Wäre die Stützböschung nicht abgegraben worden und die Reiche infolgedessen nicht weggebrochen, so hätte das Dachwasser nicht im Erdreich versickern und dieses auswaschen können. Auch darin, dass die Kläger auf das der beklagten Partei zuzurechnende schädigende Verhalten, dessen künftige Auswirkungen wohl für den fachkundigen Beauftragten der beklagten Partei vorhersehbar waren, für Nichtfachkundige indes erst Jahre später unmittelbar sinnlich wahrnehmbar wurden, nicht sofort durch geeignete Gegenmaßnahmen auf ihrem Grundstück reagierten, ist keine atypische Verkettung einander bedingender Ursachen zu erkennen. Der erkennende Senat tritt allerdings der Ansicht der Kläger, die getroffenen Feststellungen ließen kein Verhalten erkennen, das die Zurechnung eines Teils des Gesamtschadens tragen könnte, nicht bei: Die Kläger hätten nicht - wie sie nunmehr behaupten - darauf vertrauen dürfen, dass die beklagte Partei "die beschädigte Reiche ebenso umgehend saniert" und wiederherstellt "wie die ursprünglich bestehende tragende Funktion der vorhandenen (aus mit Lehm vermischtem Ziegelwerk bestehenden) Erdböschung". Diese Sicht der Dinge wird durch die getroffenen Feststellungen, die auch die beklagte Partei hervorhebt, widerlegt. Danach brach nach Entfernung der Stützböschung auf dem Grundstück der beklagten Partei schließlich auch die technisch funktionsfähige Reiche wegen "des fehlenden Erdwalls bis knapp vor das Regenfallrohr ... weg". Seither habe das Dachwasser nicht mehr über die Reiche abgeleitet werden können, sondern sei im Erdreich unter der Dachfläche versickert. An diesem Zustand hätten die Kläger auch anlässlich einer Dachsanierung nichts geändert. Den Klägern war also das Fehlen der Reiche, deren Zweck niemandem verborgen bleiben konnte, bewusst. Sie nahmen diesen Zustand hin, ohne selbst für eine einwandfreie Sammlung und Ableitung des Dachwassers zu sorgen, obgleich die beklagte Partei jahrelang zur Wiederherstellung der Reiche und der Stützböschung nichts unternommen hatte, hatte diese doch ihre Abbrucharbeiten bereits 1992 bewerkstelligt, während das Haus der Kläger nach deren Prozessbehauptungen erst 1995 "abzurutschen" begann. Diese lang dauernde Untätigkeit ist den Klägern als erhebliche, für die Vergrößerung des Schadens mitursächliche Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern anzulasten, die jedoch - und insofern ist der Eventualargumentation der Kläger beizutreten - nur eine Schadensteilung im Rahmen des durch ihr sorgloses Verhalten um 20 % vergrößerten Gesamtschadens rechtfertigt, haben sie doch insoweit die aus § 1304 ABGB abzuleitende Schadensminderungsobliegenheit (allgemein dazu Welser aaO 309) schuldhaft verletzt. Die Mitverschuldensquote ist im Ausmaß von 20 % des Gesamtschadens mit 50 % zu gewichten, der Schaden daher insoweit im Verhältnis von 1 : 1 zu teilen und der geltend gemachte Ersatzanspruch in diesem Umfang um 50 % zu kürzen.
4. Vorteilsausgleichung
4. 1. Die Kläger stützen ihre Auffassung bei den eingeklagten Schadenbehebungskosten sei kein Abzug neu für alt zu machen, auf die Entscheidung 1 Ob 564/94 (= SZ 67/101 = JBl 1995, 177). Dort führte der erkennende Senat u. a. aus: Werde durch eine notwendige Reparatur nicht nur der vor der Schädigung vorhandene Zustand wiederhergestellt, sondern gleichzeitig, da eine Reparatur auch ohne das schadensstiftende Ereignis hätte vorgenommen werden müssen, über die Naturalherstellung hinaus eine Verbesserung der beschädigten Sache bewirkt, so bestehe der Schaden nur in der Differenz zwischen dem auch ohne das Schadensereignis verminderten Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verringerten Verkehrswert, nicht aber in Höhe der vollen Reparaturkosten. Damit solle eine Bereicherung des Geschädigten vermieden werden. Dieser Erörterungen bezogen sich auf ein Reihenhaus.
4. 2. Die soeben erörterte Art der Schadensberechnung, an der festzuhalten ist, beruht auf der unter I. 2. 5. erörterten Differenzmethode, die auch zur Schadensermittlung bei der Geltendmachung eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs heranzuziehen ist. Das Erstgericht stellte den Verkehrswert der Liegenschaft der Kläger 1991/1992 - abzüglich einer "Marktanpassung" und des "rückgestauten Erhaltungsaufwands" - mit 800.000 S fest; weiters steht fest, dass die Minderung des Verkehrswerts der Liegenschaft der Kläger wegen der beschriebenen Gebäudeschäden die Sanierungskosten übersteigt. Damit ist aber geklärt, dass die eingeklagten Reparaturkosten ersatzfähig sind, weil diese jedenfalls niedriger sind als die erörterte Differenz der Verkehrswerte. Hervorzuheben ist, dass beim Ausgangswert 1991/1992 der "rückgestaute Erhaltungsaufwand" bereits den damaligen Verkehrswert der Liegenschaft der Kläger reduzierte. Somit scheidet im Anlassfall die von der beklagten Partei ins Treffen geführte, auf die Reparaturkosten bezogene Vorteilsausgleichung durch einen Abzug "neu für alt" aus.
5. Ergebnis
Der in Geld zu ersetzende Schaden der Kläger ist daher aufgrund aller bisherigen Erwägungen folgendermaßen zu berechnen:
Der geltend gemachte Mietzinsentgang ist nicht zu kürzen, weil keine Verfahrensergebnisse dafür vorliegen, dass der Mieter den Mietzins um weniger als 3.000 S gemindert hätte, wenn sich die Gebäudeschäden auf den durch das Verhalten der beklagten Partei ausschließlich verursachten Anteil von 80 % beschränkt hätten. Derartiges wurde von der beklagten Partei auch gar nicht behauptet. Vom Zahlungsbegehren ist daher ein Kapitalbetrag von insgesamt 23.324,40 S = 1.695,05 EUR abzuweisen.
6. Prozesskosten
Die Kläger unterlagen mit rund 7,5 % ihres Gesamtanspruchs. Die Kostenabrechnung ist nicht nach § 43 Abs 2, sondern nach § 43 Abs 1 ZPO vorzunehmen, weil die Geltendmachung des abgewiesenen Teils besondere Kosten, nämlich einen höheren tariflichen Ansatz für die Anwaltsleistungen, aber auch einen größeren Aufwand für die Finanzierung des SV-Beweises verursachte. Die Kläger haben daher für das Verfahren erster Instanz Anspruch auf Ersatz von 85 % ihrer Anwalts- und Fahrtkosten und von 92,5 % ihrer sonstigen Barauslagen. Davon sind 7,5 % der von der beklagten Partei getragenen SV-Kosten abzuziehen. Im Berufungsverfahren unterlagen die Kläger mit 11,3 % und im Revisionsverfahren mit 30,7 % ihres jeweiligen Rechtsmittelinteresses. Die auf diesen Grundlagen berechnete Summe der den Klägern zu ersetzenden Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen ergibt sich aus dem Spruch dieser Entscheidung. Die Rechtsmittel der beklagten Partei blieben gänzlich erfolglos, sodass bei der Kostensaldierung für das Rechtsmittelverfahren nur auf den der beklagten Partei zustehenden Teilersatz für die Kosten deren Rechtsmittelbeantwortungen Bedacht zu nehmen ist. Zur Kostenberechnung ist ferner festzuhalten, dass den Klägern für die Revision nicht der verzeichnete Einheitssatz von 180 %, sondern nur ein solcher von 60 % zusteht.
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