Normen
EheG §94 Abs2
1 Ob 148/17x | OGH | 29.11.2017 |
Beisatz: Hier: Trotz langer Verfahrensdauer sechs Monate für den Verkauf der zugewiesenen Liegenschaft, wobei zunächst noch bücherliche Rechte des Antragsgegners zu löschen sein werden, weshalb auch eine frühere Kreditaufnahme oder Vorbereitungen für eine Veräußerung nicht in Betracht kommen. (T1) |
1 Ob 240/17a | OGH | 30.01.2018 |
Beisatz: Dazu gehört nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch eine ausreichende Zeit zur Bekanntmachung der Kaufgelegenheit und somit zur Interessentensuche. (T2)<br/>Beisatz: Derjenige, dem Liegenschaftseigentum übertragen wird und der dieses veräußern muss, um die ihm aufgetragene Ausgleichszahlung aufbringen zu können, darf nicht durch Festsetzung einer kurzen Leistungsfrist dazu genötigt werden, sein Eigentum zu einem Schleuderpreis abzugeben. (T3) |
1 Ob 176/19t | OGH | 23.10.2019 |
Dokumentnummer
JJR_20171129_OGH0002_0010OB00148_17X0000_001
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