OGH 1Ob148/17x (RS0131881)

OGH1Ob148/17x29.11.2017

Rechtssatz

Dem Zahlungspflichtigen ist je nach den konkreten Umständen nach Billigkeit allenfalls ein Zeitraum von einigen Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung über die Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren für die Beschaffung der finanziellen Mittel zuzugestehen.

Normen

EheG §94 Abs2

1 Ob 148/17xOGH29.11.2017

Beisatz: Hier: Trotz langer Verfahrensdauer sechs Monate für den Verkauf der zugewiesenen Liegenschaft, wobei zunächst noch bücherliche Rechte des Antragsgegners zu löschen sein werden, weshalb auch eine frühere Kreditaufnahme oder Vorbereitungen für eine Veräußerung nicht in Betracht kommen. (T1)

1 Ob 240/17aOGH30.01.2018

Beisatz: Dazu gehört nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch eine ausreichende Zeit zur Bekanntmachung der Kaufgelegenheit und somit zur Interessentensuche. (T2)<br/>Beisatz: Derjenige, dem Liegenschaftseigentum übertragen wird und der dieses veräußern muss, um die ihm aufgetragene Ausgleichszahlung aufbringen zu können, darf nicht durch Festsetzung einer kurzen Leistungsfrist dazu genötigt werden, sein Eigentum zu einem Schleuderpreis abzugeben. (T3)

1 Ob 176/19tOGH23.10.2019

Dokumentnummer

JJR_20171129_OGH0002_0010OB00148_17X0000_001

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