Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 17. 12. 2007 wurde der Betroffenen zur Vertretung im Zivilverfahren 58 Cg 222/03y des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ein (endgültiger) Sachwalter bestellt. Dies wurde im Rekurs der Betroffenen nur mit der nicht näher dargelegten Begründung bekämpft, sehr wohl in der Lage zu sein, die Führung des Verfahrens zu besorgen (ON 52). Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Im nunmehr erhobenen, ungleich ausführlicheren außerordentlichen Revisionsrekurs werden zwei Fragen aufgeworfen:
Rechtliche Beurteilung
1. Entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs behandle das Sachverständigengutachten Rechtsfragen, nämlich ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters vorlägen. Dies sei eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage.
Tatsächlich wurde der Gutachtensauftrag (ON 13) dahin gefasst, ob die Betroffene einen Sachwalter benötigt. Dieser Auftrag beinhaltet Tat- und Rechtsfragen, wurde von der Sachverständigen aber ohnehin dahin interpretiert, ob die Betroffene an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leidet und ob - bejahendenfalls aus welchem Grund und für welche Angelegenheiten - sie einen Sachwalter benötigt (ON 37, S 24). Die Sachverständige hat diese Frage dahin beantwortet, dass in Bezug auf das Zivilverfahren eine derartig gravierende, krankhaft psychische Abweichung der Betroffenen vorliege, weshalb dafür die Bestellung eines Sachwalters empfehlenswert sei.
Im Gesamtzusammenhang gesehen hat sich die Sachverständige daher ohnehin auf die Beantwortung von Tatfragen beschränkt.
2. Weiters wird auf das Subsidiäritätsprinzip bei Bestellung eines Sachwalters verwiesen. Zur neuen Rechtslage durch das SWRÄG 2006 bestehe keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die Betroffene sei im Zivilverfahren anwaltlich vertreten, was als ausreichend anzusehen sei.
Das bereits nach der alten Rechtslage bestehende Subsidiäritätsprinzip wurde mit dem am 1. 7. 2007 in Kraft getretenen SWRÄG 2006, nunmehr im § 268 Abs 2 ABGB formuliert, insofern verstärkt, als die Bestellung eines Sachwalters auch unzulässig ist, soweit Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß durch einen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste besorgt werden können. Auch wenn eine ausreichende Vollmacht, insbesondere eine Vorsorgevollmacht oder eine verbindliche Patientenverfügung vorliegt, darf ein Sachwalter nicht bestellt werden.
Allein der Hinweis auf die anwaltliche Vertretung der Betroffenen im zivilgerichtlichen Verfahren ist dazu aber nicht ausreichend. Die Bestellung eines Sachwalters ist nur dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer Personen in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann. Das Gutachten hat aber ergeben, dass die psychische Auffälligkeit bzw Störung der Klägerin gerade aus den dem Zivilverfahren nach den Behauptungen der Klägerin zugrunde liegenden Ereignissen herrührt und daher in Bezug auf das Zivilverfahren gegeben ist. Damit kann in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen werden, dass die Betroffene im Bereich dieses gerichtlichen Verfahrens nicht zumindest zeitweise beeinträchtigt ist und diese Angelegenheiten mit der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise, zB durch Vollmachtserteilung an einen Rechtsanwalt, regeln kann (RIS-Justiz RS0048997).
Die Frage, ob genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0106166). Eine gravierende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen liegt nicht vor.
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