OGH 1Ob145/97y; 1Ob82/23z (RS0108077)

OGH1Ob145/97y; 1Ob82/23z23.10.2023

Rechtssatz

Nach europarechtlichen Gesichtspunkten besteht kein Anlaß, von den durch die Rechtsprechung zur Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG geprägten Grundsätzen abzugehen, wenn durch einen fehlerhaften Akt der Vollziehung unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verletzt wird.

Normen

AHG §2 Abs2

1 Ob 145/97yOGH24.07.1997
1 Ob 82/23zOGH23.10.2023

Beisatz: Hier: Haftung nach AHG für Verstöße gegen Mindestruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T1)<br/>Beisatz: Kein Verstoß gegen die Rettungspflicht dadurch, nicht gegen Dienstpläne bzw Überstundenanordnungen remonstriert und keinen dienstrechtlichen Feststellungsbescheid erwirkt zu haben. (T2)<br/>Beisatz: Ein Rechtsmittel gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung von Ersatzruhezeiten wäre aussichtslos gewesen, weil es nach der Rechtsprechung des VwGH an einer gesetzlichen Grundlage für einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung entgangener (Ersatz-)Ruhezeit oder finanzieller Abgeltung im Verwaltungsweg fehlt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970724_OGH0002_0010OB00145_97Y0000_003

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