Normen
1 Ob 145/02h | OGH | 13.12.2002 |
2 Ob 174/06m | OGH | 18.01.2007 |
Auch; nur: Dem einem Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren beitretenden Nebenintervenienten ist unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmittelfrist für jene Hauptpartei, auf deren Seite er beitrat, noch nicht abgelaufen ist, die Entscheidung mit der Wirkung zuzustellen, dass für ihn erst nun die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Zustellung auch dann zu erfolgen, wenn die Hauptpartei mit dem von ihr erhobenen Rechtsmittel die ihr dafür bestimmte Frist nicht ausschöpft. (T1) |
3 Ob 45/11f | OGH | 12.10.2011 |
Auch; Veröff: SZ 2011/123 |
10 ObS 28/12h | OGH | 13.03.2012 |
Auch |
7 Ob 69/18z | OGH | 24.05.2018 |
Auch |
2 Ob 13/18b | OGH | 30.10.2018 |
nur: Dem einem Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren beitretenden Nebenintervenienten ist unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmittelfrist für jene Hauptpartei, auf deren Seite er beitrat, noch nicht abgelaufen ist, die Entscheidung mit der Wirkung zuzustellen, dass für ihn erst nun die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. (T2)<br/>Beisatz: Beisatz: Erfolgt der Beitritt auf Seiten des Rechtsmittelgegners, ist das Rechtsmittel, wenn die der Hauptpartei zur Verfügung stehende Frist zu seiner Beantwortung noch nicht abgelaufen ist, auch dem Nebenintervenienten zur Beantwortung zuzustellen, womit die Frist für ihn neu zu laufen beginnt. (T3)<br/>Beisatz: Hat der Nebenintervenient den innerhalb der der Hauptpartei zur Verfügung stehenden Rechtsmittelbeantwortungsfrist eingebrachten Beitrittsschriftsatz mit der Rechtsmittelbeantwortung verbunden, ist diese jedenfalls rechtzeitig. (T4); Veröff: SZ 2018/87 |
Dokumentnummer
JJR_20021213_OGH0002_0010OB00145_02H0000_002
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