OGH 1Ob144/14d

OGH1Ob144/14d22.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH*****, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. S***** R*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH, Wien, wegen Feststellung einer Konkursforderung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Mai 2014, GZ 12 R 42/13d‑71, mit dem über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Dezember 2012, GZ 10 Cg 169/10m‑58, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich der nicht angefochtenen und bereits rechtskräftig erledigten Teile unter Berücksichtigung der während des Berufungsverfahrens erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A***** GmbH zu lauten hat:

„Es wird festgestellt, dass der klagenden Partei im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH über die vom Masseverwalter anerkannte Kapitalforderung von 5.425 EUR hinaus eine weitere Konkursforderung in Höhe von 6.452,55 EUR (gesamt 11.877,55 EUR) an Kapital, 1.864,19 EUR an Zinsen und 9.599,59 EUR an Prozesskosten zusteht.

Das Mehrbegehren der klagenden Partei, darüber hinaus das Bestehen einer weiteren Konkursforderung von 1.554,39 EUR an Kapital, 199,21 EUR an Zinsen und 6.131,35 EUR an Prozesskosten festzustellen, wird abgewiesen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.201,54 EUR (darin enthalten 953,40 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Schuldnerin war als Generalunternehmerin mit der Errichtung einer Wohnhausanlage beauftragt. In der Außenmauer des abzubrechenden Altbestands war ein im Eigentum der Klägerin stehender Anschlusskasten für die Stromversorgung (sogenannter „Schleifenkasten“) integriert. Im Rahmen einer Besprechung zwischen den Streitteilen und der Bauherrin teilte ein Vertreter der Klägerin mit, dass der Schleifenkasten von der Schuldnerin nicht aus dem Mauerwerk herausgelöst werden dürfe; wenn er nicht versetzt werden solle, müsse er gesichert werden. Die Bauherrin beschloss gemeinsam mit der Architektin, den Schleifenkasten an Ort und Stelle zu belassen und durch Einbau in eine zu setzende Säule in das Gebäude zu integrieren, weil ihr die Kosten für die Versetzung des Schleifenkastens im von der Klägerin übermittelten Kostenvoranschlag zu hoch waren. Obwohl auch bei einem weiteren Gespräch zwischen dem Bauleiter der Schuldnerin und dem Vertreter der Klägerin besprochen wurde, dass der Schleifenkasten vor Ort bleiben solle und der Vertreter der Klägerin einen Mitarbeiter der Schuldnerin noch ausdrücklich darauf hinwies, dass kein Wasser zum Schleifenkasten kommen dürfe und dieser von oben und hinten zu sichern sei (ohne jedoch auszuführen, wie dies erfolgen solle), erwähnte der Bauleiter der Schuldnerin dabei nicht ausdrücklich, dass das Herauslösen des Kastens erforderlich sein werde.

Beim maschinellen Abbruch des Altbestands wurde das Eckmauerstück mit dem Schleifenkasten vorerst stehen gelassen. Später wies aber der Bauleiter der Schuldnerin seinen Polier an, den Schleifenkasten aus dem Mauerwerk zu lösen. Da der Schleifenkasten sich genau in einer Flucht mit der zu errichtenden Kellerwand befand, beschloss die Schuldnerin ihn nach vorne zu versetzen. Das Vorversetzen hätte nur durch eine Untergrabung des Schleifenkastens, wozu eine Unterfangung und Sicherung der Baugrube notwendig gewesen wäre, unterbleiben können. Der Schleifenkasten wurde händisch aus dem Mauerwerk herausgelöst und nach vorne auf eine Behelfskonstruktion um diejenige Distanz versetzt, die die freigelegten Kabel ermöglichten. Diese befand sich auf dem Gehsteig vor dem noch bestehenden Mauereck des Altbestands innerhalb eines Bauzauns. Der aus der Wand herausgelöste Schleifenkasten verfügte nun durch die wegen des fehlenden Mauerwerks nicht verschlossenen Leitungseinführungsöffnungen an der Unterseite über keinen Fehlerschutz und teilweise über keinen Berührungsschutz bei aktiven Teilen. Aus elektrotechnischer Sicht war dies kein gesichertes Absetzen. Elektrotechnische Laien, zu denen das Baustellenpersonal mehrheitlich zählt, hätten daher wegen des nicht ordnungsgemäßen Zustands zu diesem Bereich keinen Zutritt haben dürfen. Der auf dem ursprünglichen Mauerwerk in einer Höhe von 80 cm positionierte Schleifenkasten stand in einer Höhe von etwa 50 cm. Das Kabel wurde bei dem zwingend notwendigen Richtungswechsel beim Austritt aus dem Erdreich unter Einführung in den Verteilerkasten in Richtung Zentrum des Krümmungskreises gedrückt. Durch die durch das Versetzen verursachte Druckbeanspruchung an den Innenseiten dieser Bereiche trat ein Schaden am 1‑kV‑Kabel ein. Eine Phase des Zuleitungskabels brannte ab; der Außenleiter wurde durch den Bruch einer Ader unterbrochen. Dies führte am 28. 7. 2009 zu einem Kurzschluss und damit zu einem Versorgungsausfall im Verteilernetz der Klägerin.

Die Klägerin erfuhr vom Herauslösen und Versetzen des Schleifenkastens erst durch diesen Stromausfall, weil sie von der Schuldnerin auch nach der Durchführung der Versetzung von dieser Maßnahme nicht informiert worden war. Sie nahm nach dem Schadensfall telefonisch Kontakt mit der Schuldnerin auf und informierte diese über den entstandenen Schaden sowie darüber, dass die Stromversorgung unverzüglich wiederherzustellen sei. Der Bauleiter der Schuldnerin meldete sich am darauffolgenden Montag, dem 3. 8. 2009, bei der Klägerin. Gesprächsinhalt war dabei bloß, dass der Bauleiter Fotos von den genauen Beschädigungen wollte. Die Klägerin behob den Schaden in Absprache mit der zuständigen Gemeinde dadurch, dass sie ca 15 m von der ursprünglichen Stelle entfernt einen neuen Schleifenkasten aufstellte. Die konkrete Art und Durchführung der Reparatur wurde mit der Schuldnerin nicht besprochen und abgestimmt. Aufgrund der Neuaufstellung an einem anderen Ort musste eine neue Verkabelung durchgeführt werden. Für die Reparatur (allerdings ohne die Kosten für die Anschaffung des neuen Schleifenkastens) stellte die Klägerin der Schuldnerin insgesamt 20.219,19 EUR an Eigenleistungen sowie an Leistungen von Fremdfirmen in Rechnung.

Der Schleifenkasten hätte nach Herstellung eines neuen Fundaments auch zurück an seinen ursprünglichen Ort versetzt werden können. Dazu hätte er zur Herstellung eines ausreichenden Fehlerschutzes mit einem in der Elektrotechnik verwendeten Material eingehaust und durch einen Feuchtigkeitsschutz für Anlagen im Freien geschützt werden müssen. Der Verteiler hätte dabei so eingezäunt werden müssen, dass elektrotechnische Laien, wie auch die Bauarbeiter, keinen Zutritt zum Schleifenkasten gehabt hätten. Während der Durchführung der Arbeiten hätten keine sonstigen Bauarbeiten im Bereich des Schleifenkastens durchgeführt werden dürfen. Dadurch wäre es zu Verzögerungen der Bautätigkeiten von maximal einigen Tagen gekommen. Die Kosten nur für die Sanierung des beschädigten Kabelstücks und die Rückversetzung inklusive Herstellung aller für die ordnungsgemäße Funktion erforderlichen Vor- und Nachbereitungsarbeiten hätten 5.425 EUR betragen. Eine weitere Verwendung des vorhandenen Schleifenkastens wäre bei Sanierung des beschädigten Kabels sowie der beschädigten Einbauten des Verteilers nur unter der Voraussetzung einer entsprechend engen Kooperation der Klägerin der Schuldnerin möglich gewesen. Ein Belassen des Schleifenkastens am nach vor versetzten Ort wäre wegen der Druckbelastung der Kabel am Austritt aus dem Boden elektrotechnisch nicht möglich gewesen. Es bot die Schuldnerin eine Kooperation und Sicherstellung der oben dargestellten Erfordernisse, um eine ordnungsgemäße Aufstellung am ursprünglichen Ort zu gewährleisten, nicht an. Der Bauleiter der Schuldnerin hatte das Versetzen des alten Schleifenkastens nicht als elektrotechnische Maßnahme angesehen und war nach Auftreten des Kurzschlusses der Ansicht, eine Reparatur des Kastens vor Ort und sein Belassen an jenem vorversetzten Ort wäre möglich gewesen.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Reparaturkosten ‑ nach einer Zahlung der Schuldnerin in Höhe von 3.205,64 EUR ‑ eingeschränkt auf 17.013,55 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Sie brachte ‑ soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ‑ zusammengefasst vor, die Aufstellung des neuen Schleifenkastens am bisherigen Ort sei aufgrund der von der Schuldnerin entfalteten Bauarbeiten nicht mehr möglich, ein rein theoretisch mögliches Zurückversetzen an den ursprünglichen Ort aber nicht zumutbar gewesen, weil es hierfür einer perfekten Kooperation der Schuldnerin mit der Klägerin bedurft hätte. Diese habe aber aufgrund der eigenmächtigen Vorgehensweise der Beklagten nicht erwartet werden können.

Die Schuldnerin (damals noch selbst die Beklagte) bestritt nicht nur die Schadensverursachung, sondern wandte sich auch gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung. Der Schaden wäre mit geringstem Materialaufwand an Ort und Stelle behebbar gewesen. Hätte sich die Klägerin vor der Sanierung hinsichtlich der beabsichtigten Maßnahme mit der Schuldnerin in Verbindung gesetzt, wäre sie von der fehlenden Notwendigkeit der Standortverlegung bei minimalem Aufwand (in Höhe von netto 3.205,64 EUR) informiert worden.

Das Erstgericht stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus zur Kooperation und zur Kooperationsbereitschaft fest, es sei die Versetzung notwendig gewesen, da eine erforderliche Kooperation mit der Schuldnerin nicht in ausreichender Form stattgefunden habe und nicht sichergestellt gewesen sei, dass einerseits während der Durchführung der Sanierungsarbeiten keine sonstigen Bauarbeiten im Bereich des Schleifenkastens durchgeführt würden und dass andererseits die Schuldnerin Möglichkeiten schaffen werde, um den neuen Schleifenkasten sowie die Kabel vor Beschädigungen und Veränderungen durch die Bautätigkeiten zu schützen, sowie, dass die Bereitschaft der Schuldnerin zu einer solch engen Kooperation nicht gegeben gewesen sei, jedenfalls habe diese eine solche Bereitschaft nach Auftreten des Schadens nicht zum Ausdruck gebracht. Zu den Reparaturkosten stellte es fest, dass mit Ausnahme der Kosten für die Oberflächenwiederherstellung (4.800 EUR) sämtliche Leistungen von der Klägerin oder den beigezogenen Fremdfirmen tatsächlich erbracht worden seien.

Das Erstgericht sprach der Klägerin 11.877,55 EUR sA zu und wies ein Mehrbegehren von 5.136 EUR sA ab. Es führte aus, die Schuldnerin habe grob fahrlässig gehandelt. Die für die Reparatur verrechneten Kosten seien angemessen. Eine Verbesserung sei für die Klägerin durch die Verlegung eines neuen Kabels und das Versetzen des Schleifenkastens nicht eingetreten. Da die Klägerin die Kosten für den neuen Schleifenkasten ohnehin nicht verlangt hätte, habe kein Vorteilsausgleich zu erfolgen. Die Kosten für die Oberflächenwiederherstellung (des Gehsteigs) sowie den darauf entfallenden anteiligen Verwaltungskostenzuschlag sprach es nicht zu, weil die Klägerin nicht habe beweisen können, dass die Oberflächenwiederherstellung tatsächlich von ihr und nicht von der Schuldnerin durchgeführt worden sei (4.800 EUR).

Zur im Revisionsverfahren allein noch relevanten Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht dadurch, dass die Klägerin den Kasten nicht an die ursprüngliche Stelle zurückversetzt habe, vertrat es die Auffassung, diese habe eine Pflicht zum sofortigen Handeln gehabt. Ein Zurückversetzen des Schleifenkastens an die ursprüngliche Stelle wäre unter den bestehenden Gegebenheiten nicht möglich gewesen. Die Voraussetzung dafür wäre eine entsprechend enge Kooperation zwischen der Klägerin und der Schuldnerin gewesen. Aufgrund des sorgfaltswidrigen Verhaltens der Schuldnerin, des angespannten Verhältnisses zwischen der beteiligten Personen und der fehlenden Bereitschaft der Schuldnerin zur Kooperation und Sicherstellung der erforderlichen Maßnahmen wäre der Klägerin das Bemühen um eine enge Kooperation mit der Schuldnerin nicht zumutbar gewesen.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung unter Berücksichtigung des während des Berufungsverfahrens eröffneten Konkursverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin dahin ab, dass es feststellte, der Klägerin stehe im Konkurs der Schuldnerin neben der vom Masseverwalter anerkannten Kapitalforderung von 5.425 EUR eine weitere Konkursforderung an Zinsen in Höhe von 707,48 EUR zu. Das sich aus der Forderungsanmeldung der Klägerin ergebende Mehrbegehren der Feststellung einer weiteren Konkursforderung von 8.006,94 EUR an Kapital, 1.355,92 EUR an Zinsen und 15.730,94 EUR an Prozesskosten wies es ab. Es erachtete nur die Kosten für eine Rückversetzung inklusive Herstellung aller ordnungsgemäßen Funktionen in Höhe von 5.425 EUR als berechtigt und beurteilte das Verhalten der Schuldnerin als bloß leicht fahrlässig. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin zum Zwecke der Vermeidung der Kosten einer aufwendigen Verlegung des Schleifenkastens mit der Klägerin nicht im notwendigen Ausmaß kooperiert hätte, wenn ihr die Klägerin diese Möglichkeit der Schadensbehebung vor Augen geführt hätte. Es sei zwar an den Feststellungen mehrmals undeutlich von einem Fehlen der erforderlichen Kooperation die Rede, doch ergebe sich daraus (nur), dass die Klägerin die konkrete Art der Durchführung der Reparatur mit der Schuldnerin gar nicht besprochen und abgestimmt habe. Die fehlende Kooperation sei maßgeblich darauf zurückzuführen gewesen, dass es der Klägerin an einer entsprechenden Bereitschaft gefehlt hätte, die kostengünstigere Möglichkeit der Sanierung mit der Schuldnerin zu erörtern und gemeinsam mit dieser durchzuführen. Es wäre die Verpflichtung der Klägerin im Rahmen der sie treffenden Schadensminderungspflicht gewesen, die Schuldnerin über die Möglichkeit der Sanierung aufzuklären und mit einem möglichst kostengünstigen Vorschlag an sie heranzutreten.

Über Abänderungsantrag der Klägerin ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision nachträglich zu. Es sei nicht auszuschließen, dass der Oberste Gerichtshof die in der Berufungsentscheidung vertretene Ansicht, es sei davon auszugehen, dass die Schuldnerin mit der Klägerin entsprechend kooperiert hätte, wenn ihr diese die wesentlich billigere Möglichkeit der Schadensbehebung vor Augen geführt und vorgeschlagen hätte, als von den Feststellungen nicht gedeckt ansehe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin, mit der sie die Feststellung einer Konkursforderung an Kapital von 13.431,94 EUR, an Zinsen von 2.063,48 EUR und an Kosten von 15.730,90 EUR, insgesamt daher 31.226,28 EUR anstrebt, ist berechtigt.

1.1. Ob die Kooperationsbereitschaft einer Partei vorhanden ist oder war, ist eine Tatsachenfrage. Das Erstgericht hat festgestellt, dass „die Bereitschaft“ der Schuldnerin „zu einer solchen engen Kooperation“, „wie oben dargelegt, nicht gegeben“ war, „jedenfalls“ habe „sie nach Auftreten des Schadens gegenüber der klagenden Partei eine solche Bereitschaft nicht zum Ausdruck“ gebracht.

Damit traf das Erstgericht auf der Sachverhaltsebene aber nicht nur die Feststellung, dass es zu keiner Kooperation gekommen war, sondern auch eine zur fehlenden Bereitschaft der Schuldnerin dazu. Dies geht auch aus der Beweiswürdigung hervor, in der das Erstgericht aus der im Verfahren erst nach (und trotz) Darlegung der vom Sachverständigen aufgezeigten Erfordernisse bei der Reparatur abgelegten Aussage des Bauleiters der Schuldnerin auf dessen nach wie vor fehlendes Problembewusstsein für die aus elektrotechnischer Sicht erforderlichen Vorkehrungen und die fehlende Einsicht für die Sicherstellung der Einhaltung der Maßnahmen schloss. Die Schuldnerin sei nach wie vor nicht bereit, die vom Sachverständigen aufgezeigten Erfordernisse einer Reparatur umzusetzen. Ebenso bezog sich das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung nicht etwa bloß auf eine fehlende Kooperation, sondern ausdrücklich auf die fehlende Bereitschaft der Schuldnerin zur Kooperation und Sicherstellung der erforderlichen Maßnahmen.

1.2. Die Feststellungen zur (fehlenden) Kooperationsbereitschaft wurden im Berufungsverfahren von der Beklagten (damals noch die Schuldnerin selbst) nicht bekämpft. Das Berufungsgericht hat sich ‑ den Ausführungen der Berufung folgend ‑ damit befasst, ob es der Klägerin zumutbar gewesen wäre, mit der Schuldnerin Kontakt aufzunehmen. Es hat dabei aber nicht sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen berücksichtigt und angenommen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Schuldnerin zum Zwecke der Vermeidung der Kosten einer aufwendigen Verlegung nicht ausreichend kooperiert hätte. In einem solchen Fall hat das Revisionsgericht die tatsächlich getroffenen Feststellungen seiner rechtlichen Beurteilung zu unterziehen (RIS‑Justiz RS0116014).

1.3. Ausgehend von diesen Feststellungen geht der Vorwurf, die Klägerin als Geschädigte hätte sich um die billigere Sanierung bemühen müssen, ins Leere. Fehlt es dem Schädiger an Kooperationsbereitschaft für eine enge Zusammenarbeit im Rahmen der Reparatur, ist diese aber für die Vornahme der kostengünstigeren Reparaturvariante erforderlich, fehlt schon eine der Voraussetzungen für die Durchführung dieser Reparatur. In einer solchen Konstellation kommt es nicht mehr darauf an, ob der Geschädigte sich um die aufeinander abgestimmte Ausführung einer billigeren Reparaturmöglichkeit gemeinsam mit dem Schädiger bemüht.

2.1. Selbst wenn man hier die fehlende Kooperationsbereitschaft des Schädigers außer Acht ließe, läge angesichts der Umstände des vorliegenden Falles keine Verletzung der Schadensminderungspflicht der Klägerin vor.

2.2. Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären und die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern (vgl RIS‑Justiz RS0022681 [T4]).

Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Durchschnittsmensch in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden (RIS‑Justiz RS0023573 [T11]). So muss beispielsweise der Geschädigte bei Sachschäden die Reparatur möglichst schnell durchführen lassen, um das Entstehen hoher Folgeschäden zu vermeiden (vgl RIS‑Justiz RS0027072; Koziol , Österreichisches Haftpflichtrecht I 3 Rz 12/104 mwN). Sind Maßnahmen der Schadensminderung objektiv zumutbar, wofür den Schädiger die Behauptungs‑ und Beweislast trifft, so hat der deliktsfähige Geschädigte zu beweisen, dass ihm subjektiv diese Maßnahme unzumutbar war oder ist (RIS‑Justiz RS0027129 [T3]; RS0026909).

Was dabei zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (RIS‑Justiz RS0022681 [T4]; RS0027015 [T5]) ‑ nicht etwa bloß nach den einseitig ausgerichteten Interessen des Schädigers (RIS‑Justiz RS0027015 [T7]).

2.3. In der hier zu beurteilenden Konstellation wäre es der Klägerin - selbst wenn die fehlende Kooperationsbereitschaft der Schuldnerin nicht feststünde - nicht zumutbar gewesen, sich auf die Reparaturvariante zu beschränken, zu deren Durchführung es der Kontaktaufnahme, Absprache und engen Kooperation mit dieser bedurft hätte:

Der Schuldnerin war von einem Mitarbeiter der Klägerin mitgeteilt worden, dass der Schleifenkasten nicht herausgelöst werden dürfe, soweit er nicht versetzt werden solle, gesichert werden müsse, kein Wasser zum Schleifenkasten kommen dürfe und dieser von oben und hinten zu sichern sei. Für die Schuldnerin musste damit klar sein, dass, wenn es schon ohne Versetzung der Sicherung des Schleifenkastens, der nicht herausgelöst werden sollte, bedurfte, dessen Sicherung umso mehr bei seiner Versetzung notwendig sein musste. Sie hätte, wenn ihr die Sicherungsmaßnahmen nicht bekannt waren, diese erfragen müssen.

Die Klägerin erlangte erst durch den Schadensfall davon Kenntnis, dass die Schuldnerin den Schleifenkasten entgegen der Absprache und ohne Benachrichtigung eigenmächtig trotz ihrer Warnhinweise ungesichert versetzt hatte. Nach Bekanntgabe des Schadensfalls meldete sich die Schuldnerin erst Tage später zurück, wobei nur die Schadensdokumentation Gesprächsinhalt wurde. Die Schuldnerin nahm von sich aus keinen Anteil an der Schadensbehebung. Bei der Stromversorgung dienenden Anlagen bedarf es aber einer raschen Reparatur. Der Schleifenkasten hätte überhaupt erst nach Herstellung eines neuen Fundaments zurück an seinen ursprünglichen Ort versetzt werden können, war doch ein Belassen an dem nach vor versetzten Ort technisch nicht möglich. Zudem hätte dies eine Bauverzögerung bei der Schuldnerin, somit eine Belastung für sie, nach sich gezogen.

Setzt die kostengünstigere Schadensbehebung, wie im vorliegenden Fall, eine enge Kooperation voraus, dann ist die Durchführung auf diese Weise für den Geschädigten nur dann zumutbar, wenn dieser erwarten darf und davon ausgehen kann, dass sich der Schädiger im Rahmen dieser Zusammenarbeit an die sicherheitstechnischen Vorschriften halten und verlässlich mitwirken werde. Stellt sich ‑ wie hier für die Klägerin ‑ der Schädiger als nicht ausreichend zuverlässig dar, dann liegt in dem Umstand, dass sie sich als Geschädigte zu einer raschen Reparatur entschloss, ohne diesen miteinzubeziehen, keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn die kostengünstigere Variante eine engen Kooperation mit dem Schädiger vorausgesetzt hätte und zudem auch Interessen des Schädigers (Verzögerung der Baumaßnahmen) gegen diese Form der Reparatur sprechen.

3. Die Revision enthält allein Ausführungen zu vom Berufungsgericht übergangenen Feststellungen und zur Unzumutbarkeit der Abklärung der Durchführung der billigeren Reparaturvariante. Sie legt nicht einmal ansatzweise dar, warum zugunsten der Klägerin als Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens eine Konkursforderung in einer Höhe festgestellt werden sollte, die von einem höheren Kapital (13.431,94 EUR) ausgeht, als jenem, das ihr mit dem Ersturteil (11.877,55 EUR) zugesprochen worden war. Sie kommt auch nicht mehr auf einen dem Erstgericht in der Berufung vorgeworfenen Verfahrensmangel zurück, weshalb schon deshalb im Rahmen des Revisionsverfahrens darauf nicht mehr einzugehen war.

Die Höhe der festzustellenden Insolvenzforderung (beinhaltend neben dem Kapital zudem die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen und Kosten [auch jene des Berufungsverfahrens]) ist damit ausgehend von dem vom Erstgericht zugesprochenen Kapitalbetrag zu berechnen.

4. Der Kostenentscheidung ist für die Kosten erster Instanz § 43 Abs 1 ZPO zu Grunde zu legen. Wegen der Einschränkung in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung im Verfahren erster Instanz am 3. 9. 2012 sind zwei Verfahrensabschnitte zu bilden. Im ersten Abschnitt obsiegte die Klägerin mit 75 %; im zweiten mit 70 %. Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu Kürzungen in dessen Kostenentscheidung kann verwiesen werden.

Im Berufungsverfahren unterlag die Klägerin mit ihrer Berufung, ebenso wie die Beklagte zur Gänze. Ausgehend von einer Kostenentscheidung nach § 41 iVm § 50 ZPO hat jede Partei die Pauschalgebühr selbst zu tragen. Eine Saldierung der Kosten der Berufungsbeantwortungen ergibt einen Ersatz von 197,86 EUR zugunsten der Klägerin.

5. Die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin dringt mit ihrer Revision (Revisionsinteresse ist die zusätzliche Feststellung von 25.093,76 EUR als Konkursforderung) zu ca 70 % durch. Der erhöhte ERV‑Zuschlag gemäß § 23a RATG gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, wie Rechtsmittel (vgl RIS‑Justiz RS0126594).

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