OGH 1Ob14/17s

OGH1Ob14/17s16.3.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, gegen die beklagte Partei M* P*, vertreten durch die Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH, Klagenfurt, wegen Feststellung des Eigentums, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2016, GZ 3 R 179/16g‑40, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 18. August 2016, GZ 4 C 284/14t‑36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E117590

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein ca 70 m² großer Teil des Grundstücks 1* (einliegend in der EZ * KG *). Es handelt sich dabei um die von der Mappengrenze und der Linie des regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstands des Ossiacher Sees umrissene Fläche, also um einen Teil des wasserüberspülten Bettes des Ossiacher Sees. Nach dem seit 1827 unverändert bestehenden Verlauf der Mappengrenze ist dieses Grundstück eine in den See hineinragende Parzelle. Dies ist bei den westlich und östlich angrenzenden Grundstücken nicht der Fall. Die (im Bereich des Sees verlaufende) Grenze hat von der Uferlinie einen Abstand von 7,5 m im östlichen und 3,29 m im westlichen Bereich.

Das Grundstück gehörte, wie etliche andere, zur „H*hube“. Der „H*“ war ehemals ein großer bäuerlicher Betrieb im heutigen Gemeindegebiet von * mit zahlreichen Mägden und Knechten sowie einer zumindest seit 1876 in unmittelbarer Seenähe betriebenen Mühle, deren Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb einer Hausmühle im Wasserbuch bis 1978 eingetragen war. Die Mühle wurde von den Hausleuten und Knechten der H*hube bewirtschaftet, wobei über ein Auslaufgerinne das Gefälle ausgenutzt und das überlaufende Wasser in den See geleitet wurde.

Im Zuge der Grundbuchsanlegung 1874 wurden mit den Grundeigentümern Protokolle aufgenommen und es erfolgte eine Aufschreibung über den Katastralbesitz der einzelnen Besitzer in der Katastralgemeinde. Diesen [Protokollen] wurden die vorhandenen Pläne zugrundegelegt. Als am 31. 1. 1876 einer der beiden Eigentümer der H*hube vorsprach, wurde festgehalten, dass zum „H*“ die Grundstücke 5* und 1* zählen. Das Grundstück 5* (heute einliegend in der EZ * KG *) wurde 1877 in das öffentliche Gut übertragen und steht heute im Eigentum des Bundes. Die Parzelle Nr 1* verblieb im Eigentum der Rechtsvorgänger des Beklagten. Eine „Grenzverlegung im Mappenplan“ erfolgte anlässlich der Anlegung des Grundbuchs nicht, sondern es wurde der Grenzverlauf „im Wasser“ beibehalten.

Es befindet sich nicht „der gesamte Ossiacher See“ im Eigentum des Bundes, so ist eine näher bezeichnete Seeparzelle im Privateigentum.

Aufgrund von Übergabeverträgen gelangte das Grundstück 1* letztlich in das Eigentum des Beklagten. Seine Mutter (die vorherige Eigentümerin) „bzw“ er selbst betreiben seit 1958 ein Camping‑ und Hotelgewerbe. Bereits seit 1965 wird der nun strittige Bereich samt einem Badesteg im Rahmen des Fremdenverkehrsbetriebs genutzt. In den Bescheiden, welche anlässlich der Überprüfung des Badestegs und über die wasser‑ und naturschutzrechtliche Bewilligung seiner Erweiterung ergingen, gingen die zuständigen Verwaltungsbehörden davon aus, dass die Grundgrenze zwischen der Seeparzelle und dem Grundstück des Beklagten „in wasserbespülter Fläche“ (bzw „in der freien Wasserfläche“) verlaufe und ein Teil des Bestands auf der Eigengrundparzelle errichtet sei, während die Erweiterung in der Seeparzelle errichtet werde. Auch in dem mit der Österreichischen Bundesforste AG als Verwalterin des Liegenschaftsbestands des Bundes am Ossiacher See abgeschlossenen Bestandvertrag über die Benützung „der Stege, der Rutsche sowie der Stiege 1“ wird davon ausgegangen, dass die Pachtfläche nicht im Seeuferbereich beginnt, sondern ab der Mappengrenze. Schon seit 1965 wird „die Pacht“ stets nur „von der Mappengrenze hinaus“ berechnet und bezahlt.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits zwischen den Streitteilen war der Antrag auf Überführung des Grundstücks Nr 5* in den Grenzkataster und die zu diesem Zweck durch das Vermessungsamt vorgenommene Vermessung. Im Protokoll über die an Ort und Stelle durchgeführte Grenzverhandlung wurde festgehalten, dass die Grenze zwischen den Grundstücken nicht habe festgelegt werden können. Es erging ein Bescheid, mit dem der Bund aufgefordert wurde, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

Der Bund begehrt nun mit der vorliegenden Klage, ihn – unter Beilage einer Skizze und Angabe von darin befindlichen Messpunkten – als Eigentümer der zuvor genannten Fläche, die sich zwischen der Wasseranschlagslinie (der Naturgrenze zwischen Land und Wasser) und der Papiergrenze nach der Katastralmappe bildet, festzustellen. Seinen Eigentumsanspruch stützte er darauf, dass jene Fläche ein Teil des Bettes des Ossiacher Sees sei und daher als öffentliches Wassergut im Sinne des § 4 Abs 1 WRG 1934 in seinem Eigentum stehe. Die Katastralmappe weiche erheblich von der Naturgrenze ab. Diese Fläche sei niemals Bestandteil der Parzelle Nr 1* des Beklagten gewesen.

Der Beklagte bestritt und brachte vor, dass er und nicht der Bund der Eigentümer sei. Er legte dar, der Ossiacher See sei nicht zur Gänze öffentliches Gut, es sei das Bett eines öffentlichen Gewässers nur dann öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern insoweit eingetragen sei und nannte ein (konkretes) Beispiel einer im Privateigentum stehenden Seeparzelle. Er unterstrich, dass es sich bei seinem Grundstück nicht um eine Seeuferparzelle, sondern um eine in den See hineinragende Parzelle handle. Dieser Umstand stehe auch im Zusammenhang mit der ehemals bestehenden Hausmühle. Wegen dieser Besonderheit des Grundstücks verlaufe die Mappengrenze tief innerhalb der Wasserfläche des Ossiacher Sees, während sowohl bei den westlich als auch bei den östlich angrenzenden Ufergrundstücken die Mappengrenze entweder im Bereich der Uferlinie oder überwiegend deutlich landeinwärts verlaufe. Der im Wasser liegende Bereich sei auch schon von Alters her als Tränke für Tiere und zum Waschen benutzt worden. Er zählte weitere gutgläubig ausgeübte Nutzungen auf (Schilfgewinnung, Bootsanlegestelle, Steganlage), die zum Teil schon seit Mitte des 19. Jahrhunderts bestanden haben sollen und legte dar, es sei die Mappengrenze daher nicht das Ergebnis eines vermessungstechnischen Fehlers oder einer Ungenauigkeit, sondern seit zumindest 150 Jahren ein Spezifikum seines Grundstücks. Zuletzt berief er sich auf ein Anerkenntnis dieser im See verlaufenden Grenze durch den Verwalter und die Wasserrechtsbehörde anlässlich der Erweiterung des bestehenden Badestegs und beim Abschluss des Bestandvertrags.

Der Bund trat dieser Argumentation unter Hinweis auf das seit 1. 11. 1934 bestehende Ersitzungsverbot entgegen und erwiderte, die behaupteten Nutzungen, etwa als Viehtränke, seien im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 8 Abs 1 WRG erfolgt. Sie brächten keinen Besitzwillen zum Ausdruck. Ebenso bestritt er das Vorliegen eines Anerkenntnisses, weil weder die Wasserrechtsbehörde befugt sei, namens des Bundes Grenzen anzuerkennen, noch die Österreichische Bundesforste AG als Verwalter berechtigt, Verfügungen vorzunehmen, die ausschließlich dem Eigentümer zustünden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus umfangreich Feststellungen zur Nutzung seit Mitte des 19. Jahrhunderts und ging davon aus, dass die Rechtsvorgänger des Beklagten die strittige Fläche jedenfalls gutgläubig ersessen hätten. Es berief sich unter Zitat von Rechtssätzen darauf, dass es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspreche, dass die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs weder durch Grundbuchsauszüge noch durch Mappenkopien bewiesen werden könne und die Katastermappe der Vermessungsbehörden daher keinen Beweis über die Richtigkeit der eingezeichneten Grenzen schaffe. Es sei die Grenze zwischen dem wasserführenden oder verlassenen Bett eines öffentlichen Gewässers und den anrainenden Grundstücken anderer Eigentümer als des Bundes nach dem regelmäßig wiederkehrenden, also dem ordentlichen Höchstwasserstand zu ziehen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und hielt den Ausführungen des Bundes in der Berufung zur Ausübung bloß des Gemeingebrauchs durch die Rechtsvorgänger des Beklagten entgegen, dass sich etwa die Errichtung eines Holzstegs nicht als Gemeingebrauch darstelle. Im Übrigen hätten die Rechtsvorgänger des Beklagten durch die festgestellte Abzäunung des Grundstücks bis zur Wasserfläche des Sees hin andere davon ausgeschlossen, im strittigen Bereich ihr Vieh zu tränken, zu schwemmen, vom Land aus in den strittigen Bereich hinaus zu schwimmen oder Boote an‑ und abzulanden. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zu den Fragen, ob die Österreichische Bundesforste AG im Rahmen der ihr gesetzlich übertragenen Verwaltungsaufgaben zur Anerkennung der Mappengrenze eines in das öffentliche Wassergut hineinreichenden Grundstücks im Namen der Republik Österreich befugt sei, und welche Besitzausübungshandlungen bezüglich einer „See-Wasserfläche“ einen über den Gemeingebrauch hinausgehenden Ersitzungsbesitz begründeten, zulässig sei.

Mit seiner Revision strebt der Bund die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin, dass seinem Klagebegehren stattgegeben werde, an.

Der Beklagte meint, es handle sich bei der angesprochenen Problemstellung zur Ersitzung um eine nicht revisible Frage der Beurteilung des konkreten Einzelfalls und beantragt, die Revision zurück‑, in eventu abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Bundes ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.

1. Entgegen dem – nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts kommt es weder darauf an, ob die Rechtsvorgänger des Beklagten die Fläche ersessen haben, noch darauf, ob die Österreichische Bundesforste AG das Eigentum des Beklagten an der strittigen Fläche anerkannt hat oder dazu befugt gewesen wäre.

2.1. Die Eigentumsklage nach § 366 ABGB wurde im Ergebnis schon deshalb zutreffend abgewiesen, weil der Bund, der als Kläger für diese für ihn günstige Tatsachen beweispflichtig ist (RIS-Justiz RS0037797; RS0039939 [T6, T7]; RS0109832 [T1]), sein Eigentum an der strittigen Fläche (§ 369 ABGB) nicht nachweisen konnte. Es gingen die Vorinstanzen offenbar davon aus, dass eine Fläche immer zum öffentlichen Wassergut gehöre, wenn sie nur Teil des Gewässerbettes sei, und daher jedenfalls die Naturgrenze ausschlaggebend sei.

2.2. Es ist richtig, dass nach der Rechtsprechung im Regelfall weder Katastralmappe noch Grundbuchsmappe einen Beweis über die Richtigkeit der eingezeichneten Grenzen machen (RIS‑Justiz RS0038593 [T1]) und sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (Grenzsteine, Metallmarken, Grenzpflöcke) oder nach der Naturgrenze (Mauern, Zäune, Bäume, Böschungskanten, natürliche Grenzlinien, langjähriger ruhiger Besitzstand) richtet (RIS-Justiz RS0130738; RS0011001 [T3]). Dies setzt neben dem Vorhandensein einer solchen Naturgrenze voraus, dass Grund zur Annahme besteht, dass sie nach den vorgefundenen Tatsachen auch die Grenze zwischen zwei Grundstücken bilden soll. Wenn dies auch im Regelfall zu vermuten sein wird, kann aber im Einzelfall doch nachgewiesen werden, dass sich die Eigentumsverhältnisse ausnahmsweise nicht nach der Naturgrenze richten.

Wenn in der Judikatur die Naturgrenze des Gewässerbettes öffentlicher Gewässer (vgl RIS‑Justiz RS0119338) nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen Höchstwasserstand gezogen wird (RIS‑Justiz RS0082115), hat diese Grenzziehung also nur in den typischen Fällen ihre Richtigkeit, in denen das „Land“ vom „Wasser“ (eigentlich dem Gewässerbett) abgegrenzt werden sollte. Im Regelfall soll dem Anrainer ein Ufergrundstück gehören, dem Bund (zuvor dem k. k. Ärar) das „öffentliche Gewässer“, also nach dem RWRG 1869 (dem Gesetz vom 30. Mai 1869 betreffend die der Gesetzgebung vorbehaltenen Bestimmungen des Wasserrechts, RGBl 93) die Wasserwelle und seit der Geltung des WRG (zuvor des WRG 1934 und später des WRG 1959) das Gewässerbett, die Grundfläche (1 Ob 355/58 = SZ 31/146; 1 Ob 98/15s mwN).

2.3. Der Beklagte verweist aber richtigerweise auf die hier vorliegende besondere Konstellation, wonach sein Grundstück in den See hineinragt, wovon in der Vergangenheit immer ausgegangen worden sei. Der Bund hält dagegen, dass nur festgestellt sei, dass dies nach den Mappenplänen der Fall sei und meint, diese hätten überhaupt keine Verbindlichkeit.

2.4. Schon das Berufungsgericht hob zutreffend hervor, dass zwar die Grundbuchsmappe keinen öffentlichen Glauben genieße, aber ein Beweismittel wie jedes andere sei (RIS-Justiz RS0049559), dessen Beweiskraft der Richter nach freier Überzeugung zu beurteilen habe (RIS-Justiz RS0011258). Den Feststellungen des Erstgerichts zum unveränderten Verlauf der Mappengrenze seit 1827 lässt sich in Verbindung mit der Tatsache, dass das Hineinragen nur beim Grundstück des Beklagten, nicht aber bei den östlich und westlich angrenzenden der Fall ist, und jenen die es zur Anlegung des Grundbuchs in den Jahren 1876 und 1877 getroffen hat, entnehmen, dass dem Beklagten – auch wenn er keinen exakten Grenzverlauf beweisen konnte, weil die (historisch beibehaltene) Mappengrenze diesen zumeist schematisch vereinfachend darstellt – der Nachweis gelungen ist, dass die Mappengrenze bei seinem Grundstück 1* nicht (in begradigender Form) den Verlauf des Ufers wiedergeben sollte, sondern anders als bei den Nachbargrundstücken noch weiter im Bereich des Seebettes verläuft, das Grundstück also nach seiner „Lage“ (zu deren Veranschaulichung die Grundbuchsmappe, so etwa RIS‑Justiz RS0049554; Holzner in Rummel/Lukas ABGB4 § 431 Rz 17, dient) zumindest teilweise eine Seeparzelle ist. Es wurde bei Anlegung des Grundbuchs beim Grundstück 5* der Grenzverlauf im Wasser (also nicht bis zum Ufer) beibehalten. Bei Übertragung des Grundstücks 5* ins öffentliche Gut (womit der Rechtsvorgänger des Bundes als Eigentümer im Grundbuch ausgewiesen wurde) schien er damit nicht als Eigentümer des „Sees“ bis zum Ufer hin auf.

2.5. Die Vorinstanzen haben zwar darauf verwiesen, dass nur der Bund Eigentümer des öffentlichen Wasserguts nach § 4 Abs 1 WRG sein kann (vgl RIS‑Justiz RS0082065), es hat aber der Bund keinen Nachweis erbracht, bis zu welcher exakten Grenze (im Wasser) er „im Grundbuch eingetragen“ ist, wiewohl nach den Feststellungen klar ist, dass die Grenze nicht dem Ufer folgt. Wasserführende oder verlassene Betten öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet sind nämlich nur dann öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist, die Zweifelsregel des Abs 1 Satz 2 WRG Platz greift oder der Bund das Eigentum an einer solchen Fläche erworben hat, die den in § 4 Abs 2 genannten Zwecken dienlich sein kann (§ 4 Abs 4 WRG; Raschauer, Wasserrecht § 4 WRG Rz 2; vgl auch Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 34). Ist die Grenze zwischen dem Eigentum des Bundes und jenem des Beklagten nicht nach der Naturgrenze (Ufergrat) zu ziehen und der Bund im Grundbuch als Eigentümer der Seeparzelle 5* (schon von alters her) nicht bis zum Ufer eingetragen, wäre es an ihm gelegen, den genauen Grenzverlauf seines Bestands nachzuweisen, widrigenfalls es zur Klagsabweisung kommen muss (4 Ob 94/08i; Holzner aaO Rz 17).

3. Wegen dieser vorliegenden besonderen Konstellation, die sich durch das sich von den Nachbargrundstücken abhebende vereinzelte Hineinragen einer Parzelle in den See (seit 1827 unverändert) auszeichnet, sind die vom Berufungsgericht in seinem Zulässigkeitsausspruch dargelegten Fragen zum Vertretungsumfang der Österreichische Bundesforste AG oder der Abgrenzung von Gemeingebrauch und Ersitzungshandlungen nicht mehr entscheidungserheblich.

4. Die Revision des Bundes bleibt ohne Erfolg.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 ZPO iVm § 41 Abs 1 ZPO.

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