OGH 1Ob134/71 (RS0020492)

OGH1Ob134/7126.8.1971

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1097 ABGB erfaßt nur den Ersatz solcher Aufwendungen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses gemacht hat und zu deren Vornahme der Vermieter verpflichtet gewesen wäre oder die einen nützlichen Aufwand darstellen (§ 1037 ABGB). Davon kann bei einer Ablöse, die der Mieter dem Vermieter bei Vertragsabschluss für Investitionen geleistet hat, keine Rede sein.

Normen

ABGB §1097
MG §17

1 Ob 134/71OGH26.08.1971

Veröff: MietSlg 23134

7 Ob 705/88OGH19.01.1989

nur: Die Bestimmung des § 1097 ABGB erfasst nur den Ersatz solcher Aufwendungen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses gemacht hat. (T1) Veröff: SZ 62/9

3 Ob 1516/90OGH18.04.1990

nur T1

6 Ob 387/97yOGH16.07.1998

nur: Die Bestimmung des § 1097 ABGB erfaßt nur den Ersatz solcher Aufwendungen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses gemacht hat und zu deren Vornahme der Vermieter verpflichtet gewesen wäre oder die einen nützlichen Aufwand darstellen (§ 1037 ABGB). (T2) Veröff: SZ 71/126

5 Ob 201/19yOGH18.12.2019

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19710826_OGH0002_0010OB00134_7100000_001

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