1 Ob 12/95 | OGH | 23.04.1996 |
1 Ob 2234/96b | OGH | 03.10.1996 |
Auch |
1 Ob 2147/96h | OGH | 25.02.1997 |
Vgl; Beisatz: Doch sind Amtshaftungsansprüche, die der Kläger auf Umstände stützt, die der Oberste Gerichtshof im Zuge seiner zur Erledigung des Rechtsmittels im Anlaßverfahren jedenfalls erforderlichen, wenngleich nur eingeschränkten Sachbeurteilung überprüft und als nicht stichhältig befunden hat, dennoch aus dem Grunde des § 2 Abs 3 AHG ausgeschlossen, weil es sonst auch in diesem Umfang mittelbar zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der oberstgerichtlichen Entscheidung käme. (T1) Veröff: SZ 70/32 |
1 Ob 41/97d | OGH | 15.12.1997 |
Vgl; nur: Soweit dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen - nach den Verfahrensvorschriften - nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Amtshaftungskläger seine Klage auf eine behauptete unvertretbare Rechtsansicht stützte und der Oberste Gerichtshof die (ordentliche oder außerordentliche) Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückwies. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist in solchen Fällen vom Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofs gedeckt, auch wenn in diesen Fällen nicht die Berechtigung des Rechtsmittels, sondern nur die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage iS dieser Bestimmung vorliege bzw geltend gemacht worden ist, geprüft und verneint wurde. (T3) Veröff: SZ 70/260 |
1 Ob 151/98g | OGH | 24.11.1998 |
Vgl; nur T2; Beis wie T3 |
1 Ob 159/07z | OGH | 11.09.2007 |
Vgl; nur T2; Beis wie T3 |
1 Ob 183/14i | OGH | 23.12.2014 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1 |
1 Ob 242/14s | OGH | 23.12.2014 |
Vgl; nur T2; Beis wie T3 |
5 Ob 184/17w | OGH | 21.12.2017 |
Auch; nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0010OB00012_9500000_001
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