European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00126.17M.0830.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nach dem Tod des Betroffenen nahm das Erstgericht mit dem in den Punkten 3. und 5. angefochtenen Beschluss den Schlussbericht des Sachwalters zur Kenntnis, erteilte ihm die Entlastung, stellte das Vermögen des Betroffenen durch Aufzählung der einzelnen Vermögensgegenstände unter Angabe von Schätz‑ bzw Verkehrswerten fest (Punkt 3.) und bestimmte die einkommensabhängige Entschädigung des Sachwalters mit 4.181,80 EUR, die vermögensabhängige Entschädigung mit 38.973,21 EUR, das Entgelt für dessen anwaltliche Tätigkeit in einen bestimmten Gerichtsverfahren mit 629,62 EUR und einen pauschalierten Barauslagenersatz mit 200 EUR; es erkannte die Verlassenschaft schuldig, dem Sachwalter diese Beträge binnen 14 Tagen zu zahlen (Punkt 5.).
Die Verlassenschaft sowie die (damals noch nicht rechtskräftig) eingeantwortete Erbin bekämpften diesen Beschluss in den Punkten 3. und 5. und beantragten in ihren Rekursen, den Verkehrswert der Liegenschaften mit dem dreifachen Einheitswert von 107.918,64 EUR anstelle des Verkehrswerts von 1,7 Mio EUR festzustellen, den Gesamtwert des Vermögens sohin mit 1.340.909,30 EUR anstelle von 2.932.990,74 EUR. Weiters möge die vermögensabhängige Entschädigung auf 9.988,58 EUR (hilfsweise auf 17.745,45 EUR) herabgesetzt werden.
Das Rekursgericht wies – trotz der unrichtigen Bezeichnung der jeweiligen Rekurswerberin im Spruch des Beschlusses deutlich nachvollziehbar – den Rekurs der Verlassenschaft zurück und gab jenem der Erbin nicht Folge; es sprach aus, dass der Wert des Punkts 3. des erstgerichtlichen Beschlusses betreffenden Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs insoweit nicht zulässig und in Ansehung der verbleibenden Rekursentscheidung jedenfalls unzulässig sei. Es sei zwar mangels Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses zum Zeitpunkt der Rekurserhebung nur die Verlassenschaft rekurslegitimiert gewesen, doch sei zwischenzeitig durch die rechtskräftige Einantwortung ein aufzugreifender Parteiwechsel auf die Witwe als Alleinerbin eingetreten. Damit erweise sich der Rekurs der Witwe als zulässig, der später „aus advokatorischer Vorsicht“ erhobene Rekurs der Verlassenschaft aber im Hinblick auf den auch im Außerstreitverfahren geltenden Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels als unzulässig. Dem Rekurs der Witwe komme allerdings keine Berechtigung zu, weil das Erstgericht bei der Bewertung der Liegenschaften zutreffend den (geschätzten) Verkehrswert und nicht den dreifachen Einheitswert herangezogen habe. Es habe auch die dem Sachwalter zugesprochene Entschädigung zutreffend bemessen.
Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Erbin, in dem einerseits die Zurückweisung des Rekurses der Verlassenschaft bekämpft und dessen meritorische Behandlung angestrebt und andererseits die Rekursanträge aufrechterhalten werden, ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist ein Revisionsrekurs über den „Kostenpunkt“ jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form – materiell oder formell – über Kosten abgesprochen wird (RIS‑Justiz RS0007695), also etwa auch die Zurückweisung eines im Kostenpunkt erhobenen Rechtsmittels ([T1]). Den „Kostenpunkt“ betreffen insbesondere auch Entscheidungen über die Kosten eines Kurators oder den Entschädigungsanspruch eines Sachwalters (RIS‑Justiz RS0008673 [insbesondere T9, T12], RS0007695 [T23, T30]).
Soweit es also im Revisionsrekurs um die Frage der dem Sachwalter gebührenden vermögensabhängigen Entschädigung geht, ergibt sich dessen Unzulässigkeit unmittelbar aus dem Gesetz, und zwar auch insoweit als das Rekursgericht eine meritorische Entscheidung (über den Rekurs der Verlassenschaft) abgelehnt hat.
Aber auch im Übrigen erweist sich der Revisionsrekurs mangels Beschwer als unzulässig. Die Revisionsrekurswerberin wendet sich in der Sache nämlich nicht etwa gegen eine unvollständige oder sonst unrichtige Feststellung der Vermögenswerte des verstorbenen Betroffenen, sondern lediglich gegen die Bewertung seines Liegenschaftseigentums. Die Feststellung des Aktivvermögens im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Pflegschaftsrechnung dient zwar dem Schutz des Pflegebefohlenen – allenfalls seiner Erben als Gesamtrechtsnachfolger – (vgl RIS‑Justiz RS0050064 [T1]). Die Anführung der einzelnen Vermögensgegenstände ermöglicht es, nachzuvollziehen, ob zB dem Vermögen des Pflegebefohlenen allenfalls einzelne Sachen durch den Sachwalter entzogen wurden oder wie sich die Zusammensetzung seines Vermögens sonst verändert hat (§ 133 Abs 1, § 134, § 138 Abs 1, § 136 Abs 1 Satz 2 AußStrG; vgl Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 133 Rz 18, § 134 Rz 1). Ein rechtliches Interesse an einer bestimmten Bewertung unstrittig vorhandener Vermögensstücke besteht aber nicht; im Zusammenhang mit der Feststellung des vorhandenen (Liegenschafts‑)Vermögens hätte eine Wertangabe im erstgerichtlichen Beschluss auch unterbleiben können, war es doch zu keinen Beanstandsveränderung gekommen.
Erforderlich war die Bewertung ausschließlich als Basis für die vermögensabhängige Entschädigung des Sachwalters im Sinne des § 276 Abs 1 Satz 3 ABGB. Eine allfällige Beschwer der Revisionsrekurswerberin kann daher lediglich im Hinblick auf die dem Sachwalter zuerkannte Entschädigung vorliegen. Ist aber gegen die Entscheidungen des Rekursgerichts über die Entschädigung ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig, kommt auch eine Bekämpfung der lediglich als Vorfrage bedeutsamen Bewertung maßgeblicher Vermögensbestandteile nicht in Betracht (vgl nur RIS‑Justiz RS0002396). Eine weitergehende Beschwer der Revisionsrekurswerberin durch Punkt 3. der erstgerichtlichen Entscheidung ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht.
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