1 Ob 117/14h | OGH | 23.12.2014 |
Beisatz: Hier: Dass die FMA im Jahr 2005 aufgrund der bloßen Möglichkeit der zukünftigen Verletzung des Trennungsprinzips nicht gemäß § 31 Abs 1 InvFG 1993 den Vertrieb des Fonds (Anm.: Herald Funds) untersagte, ist ihr nicht nach § 1 Abs 1 AHG iVm § 1 FMABG vorwerfbar (vertretbare Rechtsansicht der FMA). (T1)<br/>Veröff: SZ 2014/133 |
1 Ob 183/18w | OGH | 17.10.2018 |
Beisatz: Hier: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, Normzweck des § 25 und § 31 InvFG 1993 sei es gewesen, den jeweiligen Anleger in einen Fonds vor der missbräuchlichen Verwendung des Fondsvermögens jenes Fonds zu schützen, dessen Anteile er – „unmittelbar“ – gekauft hatte, und der von der Klägerin erlittene Schaden, den sie aus ihrem Kauf von Dachfondsanteilen des Primeo Executive erlitten habe, könne schon grundsätzlich nicht unter den Schutzzweck eines (ihrer Ansicht nach gebotenen) Untersagungsverfahrens betreffend den Subfonds Primeo Select fallen, weil sie selbst als Anlegerin nicht Anteile dieses Subfonds gekauft habe, ist nicht zu beanstanden. (T2)<br/>Beisatz: Für inländische Dachfonds (vgl § 20a InvFG 1993) war nicht vorgesehen, dass die Subfonds, deren Anteile der Dachfonds hält, zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sein mussten. Vielmehr begründete der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds durch einen inländischen Dachfonds für sich allein kein „öffentliches Angebot“ im Inland (§ 20a Abs 6 InvFG 1993 idF BGBl I 1998/41; § 20a Abs 8 InvFG 1993 idF BGBl I 2003/80). (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20141223_OGH0002_0010OB00117_14H0000_001
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