OGH 1Ob113/19b

OGH1Ob113/19b29.8.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei V*, vertreten durch die Stix Rechtsanwälte Kommandit‑Partnerschaft (KG), Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei W*, vertreten durch Dr. Stefan Prokop, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wegen einstweiligen Unterhalts und Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit a EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Mai 2019, GZ 48 R 76/19k‑13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 21. Februar 2019, GZ 24 C 24/18x‑7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E126112

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten und gefährdenden Partei die mit 2.438,10 EUR (darin 287,10 EUR USt und 715,50 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Die am 19. 12. 1984 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe wurde – während des Verfahrens über den Rekurs gegen den angefochtenen Beschluss – mit Urteil des Erstgerichts vom 28. 3. 2019, GZ 24 C 8/18v-27, aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden. Dieser hat dagegen rechtzeitig Berufung erhoben.

Im Rahmen des von der Frau im Dezember 2018 angestrengten Prozesses wegen Unterhalts begehrt die Klägerin als gefährdete Partei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Mann als gefährdende Partei zur Zahlung von einstweiligem Unterhalt in Höhe von monatlich 1.000 EUR verpflichtet werden möge.

Sie brachte dazu vor, sie habe mit ihrem Mann während aufrechter Ehe im Oktober 2013 (?) unter Ausschluss der Umstandsklausel vereinbart, dass er ihr einen monatlichen Unterhalt von 1.000 EUR leistet; zudem hätten beide zugestimmt, dass der aliquot auf sie entfallende Mietzins für die Ehewohnung als Naturalunterhaltsleistung erbracht werden könne. Er habe aber die vereinbarte Unterhaltszahlung zur Gänze nicht und den vereinbarten Naturalunterhalt nur zum Teil geleistet. Dies verweigere er mit der Begründung, über kein Einkommen zu verfügen, was aber unrichtig sei. Dazu nannte sie mehrere angebliche Einkommensquellen und legte dar, es lasse sein tatsächlicher Lebensstandard auf regelmäßige Einkünfte und entsprechende Privatentnahmen schließen. Es bestehe zwischen seinen Lebensverhältnissen und den Einkommenssteuerbescheiden ein offenkundiger Widerspruch, er verschweige also seine Einkünfte. Sie selbst beziehe Notstandshilfe. Ihre ausnehmend geringfügigen Einkünfte aus einer Gesellschaftsbeteiligung an einer GmbH und aus einer selbständigen Tätigkeit würden „vom AMS genauestens“ geprüft.

Der Antragsgegner bestritt den Abschluss der behaupteten Unterhaltsvereinbarung und entgegnete, er habe sich lediglich bereit erklärt, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgreich sei, eine Unterstützung zu leisten. Mit Zahlungen direkt an die Wohnungsvermieterin – entsprechend dem Wunsch der Antragstellerin – seien einvernehmlich jegliche Forderungen der Frau und damit auch alle fälligen Gewinnanteile aus dem Betrieb der KG abgegolten worden. Dass er darüber hinaus zur Zahlung der halben Wohnungskosten verpflichtet sei, entbehre jeglicher Grundlage. Er stellte seine (angeblich schlechte) Einkommenssituation dar und behauptete, er habe in den letzten Jahren Verluste erwirtschaftet bzw sei verpflichtet gewesen, die Verluste der KG mitzutragen. Trotz seiner schweren Erkrankungen habe er sich stets bemüht, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Die Antragstellerin wolle offenbar unabhängig von ihrem Eigeneinkommen oder von seinem Einkommen monatliche Zahlungen in Höhe von 1.000 EUR erhalten.

Das Erstgericht nahm als bescheinigt an, dass die Frau, die seit 2011 Gesellschafterin einer GmbH ist, Beratungsgespräche führt und Familienaufstellungen sowie Mediationsrunden leitet. Sie bezieht nach Erhalt von Arbeitslosengeld im Jahr 2017 nun Notstandshilfe in Höhe von rund 850 EUR monatlich. Beim Mann ging es davon aus, dass er sich im Jahr 1998 „durch die Gründung der KG selbständig gemacht“ hatte, er im Jahr 2011 an Darmkrebs – was zahlreiche Operationen nach sich zog – und im Jahr 2015 auch noch an Lymphknotenkrebs – weswegen er ein Jahr lang alle zwei Wochen eine Chemotherapie erhielt – erkrankte und dass in den Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2013 bis 2017 ein negatives Einkommen ausgewiesen ist. Insbesondere durch die Lymphknotenkrebserkrankung war seine Arbeitsfähigkeit phasenweise erheblich beeinträchtigt. Zu den (aktuellen) Einkommensverhältnissen hielt das Erstgericht letztendlich fest, es könne [zur Frau] „derzeit nicht festgestellt werden, wie hoch ihr monatliches Zusatzeinkommen infolge ihrer selbständigen Tätigkeiten ist“ und auch [zum Mann] nicht „wie hoch das monatliche Einkommen des Beklagten ist, welches ihm infolge von Privatentnahmen tatsächlich zur Verfügung steht“. Zur behaupteten Vereinbarung legte es zu Grunde, dass im Jahr 2001 die beste Freundin der Frau bei einem Autounfall verstorben war, nachdem sie ihr telefonisch ihre Überzeugung, dass der Mann eine außereheliche Affäre habe, mitgeteilt hatte. Im Laufe der dadurch ausgelösten Ehekrise fand noch im Jahr 2001 über Initiative der Frau ein Treffen in einer Rechtsanwaltskanzlei statt. Der Antragsgegner weigerte sich damals, (s)ein Verschulden an einer Zerrüttung der Ehe anzuerkennen und lehnte eine schriftliche Erklärung dazu sowie eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung ab. Er äußerte jedoch gegenüber der Frau, er sei bereit, ihr monatlich eine finanzielle Leistung in Höhe von 1.000 EUR zukommen zu lassen, sie brauche sich keine Sorgen zu machen. Die Frau hatte kurz zuvor ihre Arbeit verloren, war aber sowohl davor, als auch danach (von 1999 bis 2005) mit wenigen und nur kurzen Unterbrechungen bei verschiedenen Firmen im Empfangsbereich Vollzeit beschäftigt. Sie glaubte letztlich den Beteuerungen des Mannes, der ihr gegenüber das Vorliegen einer außerehelichen Beziehung bestritt, sodass die Ehe fortgesetzt wurde. Der Mann zahlte nach dem Gespräch in der Rechtsanwaltskanzlei die zuvor erwähnten 1.000 EUR nie, leistet aber „de facto“ die Zahlungen für die eheliche Genossenschaftswohnung direkt an die Genossenschaft, und zwar auch nach seinem Auszug im Jahr 2004 bis September 2018 (zuletzt 867,01 EUR pro Monat). „Da die Antragstellerin später“ [nach dem Zeitraum ihrer Vollzeitbeschäftigung in den Jahren 1999 bis 2005] „eine Ausbildung als Lebens‑ und Sozialberaterin begann und sich dann selbständig machte“, tat er dies „auch mit der Absicht, ihr diese Ausbildung und die erste Zeit der Selbständigkeit zu erleichtern“.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Es vertrat zusammengefasst die Auffassung, die Äußerungen des Mannes über eine Unterstützungsleistung im Jahr 2001 könnten bei Berücksichtigung aller Umstände – zumal es ungewöhnlich wäre, verbindliche Vereinbarungen bei einem Rechtsanwalt mündlich abzuschließen – nicht als verbindliche Erklärung zum Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung gewertet werden. Es sei noch unklar gewesen, ob sich die Parteien nun trennten oder nicht. Der Mann habe sich unter Druck gesetzt gefühlt, seine Frau darum gebeten, von einer Scheidungsklage Abstand zu nehmen, und dadurch, dass er auch nichts habe unterschreiben wollen – was der Frau auch bekannt gewesen sei –, seinen fehlenden Bindungswillen zum Ausdruck gebracht. Auch der Umstand, dass diese „Vereinbarung“ keinen einzigen Monat eingehalten worden sei, spreche dafür, dass er keinen Bindungswillen gehabt habe. Selbst wenn man eine Unterhaltsvereinbarung annehme, wäre sie jedenfalls nicht unter Ausschluss der Umstandsklausel eingegangen worden. Da die notwendigen materiell‑rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin, wie insbesondere die Unterhaltsbemessungsgrundlage und Leistungsfähigkeit des Mannes nicht bescheinigt worden seien, sei das Sicherungsbegehren abzuweisen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge und legte dar, es sei ihm als Rekursgericht im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts – weil der Sachverhalt auch aufgrund von vor diesem (unmittelbar) abgelegten Zeugen‑ und Parteienaussagen als bescheinigt angenommen worden sei – verwehrt. Es beurteilte die Sache aber auf Basis des zuvor angeführten Sachverhalts anders und erließ die begehrte einstweilige Verfügung. Die Bescheinigung des Unterhaltsanspruchs könne auch dadurch erfolgen, dass die gefährdete Partei eine Vereinbarung glaubhaft gemacht habe, mit der der gesetzliche Ehegattenunterhalt in Geld fixiert worden sei. Dies habe der Antragsgegner im vorliegenden Fall gar nicht bestritten. Bindungswille habe dem Mann nicht gefehlt, weil auch das Wissen der Antragstellerin über eine Drucksituation nicht habe dazu führen können, dass sie von fehlendem Bindungswillen des Mannes hätte ausgehen müssen. Da der Antragsgegner nicht geltend gemacht habe, dass sich die Umstände seit dem Vertragsschluss im Jahr 2001 geändert hätten, müsse nicht untersucht werden, ob die Umstandsklausel ausgeschlossen worden sei. Der Nachweis einer Änderung wäre ihm angesichts der Negativfeststellungen über sein Einkommen auch nicht gelungen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Antragsgegner erhobene und von der Antragstellerin beantwortete Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig und auch berechtigt.

Der Mann wendete sich – entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts – von Beginn an und der Sache nach zu Recht auch in seinem Revisionsrekurs gegen die Annahme einer Vereinbarung über gesetzlichen Unterhalt. Er führt darin überdies aus, es mangle an Feststellungen über die Einkommensverhältnisse, sodass für die Festsetzung eines allfälligen Unterhaltsanspruchs jede Grundlage fehle.

1. Zwar begründet im Allgemeinen die Frage, ob eine rechtsgeschäftliche Erklärung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, insbesondere ob in ihr ein endgültiger Bindungswille zum Ausdruck kommt, keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS‑Justiz RS0042555; RS0044298), jedoch bedarf die Ansicht des Rekursgerichts, es sei hier zwischen den Parteien im Jahr 2001 eine verbindliche Vereinbarung über gesetzlichen Unterhalt zustande gekommen, schon mangels übereinstimmender Willenserklärungen einer Korrektur.

Für den Abschluss einer Vereinbarung bedarf es der übereinstimmenden Willenserklärung beider Vertragsteile in Form eines Anbots und einer Annahme (s nur RS0013992). Die Erklärungen müssen ausreichend bestimmt sein und es muss ein endgültiger Bindungswille zum Ausdruck kommen (§§ 861, 869 ABGB), was auch für die Annahme gilt. Diese muss (ebenso wie das Angebot) zum Ausdruck bringen, dass der Erklärungsempfänger den Inhalt des Angebots als vertragliche Regelung akzeptiert (RS0013992 [T3]). Eine ausdrückliche Annahmeerklärung der Frau gab es aber nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht. Die Frau hat – der Mann hatte ja die von ihm abgeforderte schriftliche Erklärung, sein Verschulden an einer Zerrüttung der Ehe anzuerkennen und den Abschluss einer schriftlichen Unterhaltsvereinbarung verweigert – nach seinen mündlichen Äußerungen zu seiner Bereitschaft, ihr monatlich 1.000 EUR „zukommen“ zu lassen (selbst wenn man diesen rechtsverbindlichen Gehalt unterstellte), weder ihr ausdrückliches Einverständnis damit erklärt, noch lässt sich aus dem Geschehensablauf auf eine konkludente Annahme schließen. Die nun behauptete Vereinbarung wurde nicht umgesetzt. Die Frau hat in der Folgezeit keine Zahlungen des Mannes erhalten, aus deren Entgegennahme sich eine stillschweigende Annahme eines Angebots, ihr monatlich 1.000 EUR (an Unterhalt) zu zahlen, erschließen ließe. Aus Zahlungen für die [an beide vermietete] eheliche Genossenschaftswohnung lässt sich keine zweifelsfreie Annahme der behaupteten Unterhaltsvereinbarung schlussfolgern. In einem viele Jahre später (die Klage wurde nach rund 17 Jahren eingebracht) gestellten Zahlungsbegehren kann keinesfalls mehr eine rechtzeitige Annahme liegen (vgl § 862 ABGB). Die Revisionsrekursgegnerin gesteht ausdrücklich zu, dass für eine „rechtsgültige Vereinbarung“ die „vollinhaltliche Annahme des Angebots“ erforderlich ist, vermag aber selbst nicht darzulegen, worin ihre Annahmeerklärung liegen sollte. Fehlt es aber an einer Annahmeerklärung, konnte die vom Rekursgericht angenommene Vereinbarung über monatliche Zahlungen des Mannes in Höhe von 1.000 EUR (als eine bloße Fixierung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Frau) schon deshalb nicht zustande kommen.

2. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nur aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht resultierenden Geldforderungen durch die Sonderbestimmung des § 382 Z 8 lit a EO „privilegiert“ sind. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Ehepartner aus dem familienrechtlichen Naheverhältnis vom anderen Ehepartner aus dem Titel des Gesetzes Unterhalt für sich begehrt. Dabei behält aber auch der durch Vereinbarung festgelegte Unterhalt grundsätzlich solange den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, als sich die Vereinbarung im Rahmen einer Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs der Höhe und der Leistungsmodalitäten nach hält (6 Ob 274/02s; RS0042490).

Unabhängig von der Frage, ob den festgestellten Erklärungen des Beklagten über künftige monatliche Zahlungen an die Klägerin ein ernsthafter Bindungswille für eine dauerhafte Verpflichtung entnommen werden konnte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er damit den Abschluss einer Vereinbarung über den gesetzlichen Unterhalt anbieten hätte wollen, ging es doch erkennbar darum, dass sich die Klägerin keine finanziellen Sorgen machen müsse, ohne dass aber die Frage eines tatsächlich in bestimmter Höhe bestehenden Unterhaltsanspruchs erörtert worden wäre (vgl 3 Ob 69/18i; RS0042490 [T6]).

3. Misslang der Frau aber die Bescheinigung einer vertraglichen Regelung über gesetzlichen Unterhalt, ist die abweisende Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze wiederherzustellen, weil sich auch die aktuellen Einkommensverhältnisse nicht eruieren ließen und die Frau für die von ihr begehrte Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO das Bestehen einer (gesetzlichen) Unterhaltsverpflichtung in bestimmter Höhe und deren Verletzung behaupten und bescheinigen hätte müssen (RS0114824 [T7]; 4 Ob 172/18z = RS0114824 [T8]).

4. Die Kostenentscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 393 Abs 1 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Soweit dem Gegner der gefährdeten Partei die Abwehr des Sicherungsantrags gelingt, ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten (vgl RS0005667 [T4]). Zwar ist der Wert des Entscheidungsgegenstands das Dreifache der Jahresleistung (RS0103147 [zum einstweiligen Unterhalt s T18]), Bemessungsgrundlage für die Anwaltskosten (§ 9 Abs 3 RATG) und die halbe (s jeweils Anmerkung 1a zu TP 2 und TP 3 GGG) Pauschalgebühr (§ 15 Abs 5 GGG) ist aber die einfache Jahresleistung, weswegen entsprechende Kürzungen der verzeichneten Kosten vorzunehmen sind.

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