Normen
ABGB §1500
1 Ob 112/97w | OGH | 24.06.1997 |
7 Ob 286/99f | OGH | 23.11.1999 |
Vgl auch; nur: Neben der Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit gibt es noch andere Fälle, in denen schuldhaftes Übersehen oder Versäumnisse bei der Erkundung des wahren Sachverhalts zum Verlust des guten Glaubens führen können. (T1)<br/>Veröff: SZ 72/192 |
5 Ob 58/09d | OGH | 09.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Bei der Anwendung des § 1500 ABGB stellt sich die Frage nach der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs. (T2)<br/>Beisatz: Die Judikatur versagt diesen Vertrauensschutz dann, wenn die Belastung der erworbenen Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit offenkundig oder dem Erwerber bekannt ist. (T3)<br/>Beisatz: Der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft kann den Schutz des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs jedenfalls dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er deren tatsächliche Belastung mit einer dinglichen Dienstbarkeit kennt. Ein solcher Erwerber hat eine vom Voreigentümer einem Dritten vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit auch dann gegen sich gelten zu lassen, wenn dieses Recht (noch) nicht ins Grundbuch eingetragen wurde. (T4) |
1 Ob 92/15h | OGH | 21.05.2015 |
Auch |
8 Ob 36/17b | OGH | 25.10.2017 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0010OB00112_97W0000_001
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