OGH 1Ob112/14y

OGH1Ob112/14y24.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E***** S*****, und 2. Dr. A***** H*****, beide vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 326.667,91 EUR sA bzw 254.550,36 EUR sA und Feststellung (Streitwert jeweils 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2014, GZ 14 R 204/13d‑145, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. August 2013, GZ 25 Cg 48/08v‑140, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Mit ihren (kursorischen) Ausführungen zu einer angeblichen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (fehlerhafte Erledigung der Beweis‑ und Verfahrensrügen) zeigen die Revisionswerber keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts auf. Das Ergebnis der Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann vom Revisionsgericht nicht überprüft werden.

2. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen haben ‑ entgegen den Klagebehauptungen ‑ die vorgenommenen Regulierungsmaßnahmen im Bereich bestimmter Zubringerbäche (Leidingbach, Klingfurtherbach) zu keinem vermehrten Geschiebeeintrag in den Werkskanal, sondern sogar zu einer Verbesserung der Situation geführt. Soweit die Revisionswerber neuerlich von ihren (auf Feststellungsebene widerlegten) Behauptungen ausgehen, ist darauf mangels gesetzmäßiger Ausführung der Revision nicht einzugehen.

3. Abgesehen von den unter 2. angesprochenen Prozessbehauptungen werfen die Revisionswerber den Organen der Wasserrechtsbehörden (weiterhin) rechtswidrige Unterlassungen vor, die dazu geführt hätten, dass die Verlandung des Werkskanals nicht beseitigt und ihnen daher die Möglichkeit genommen worden sei, ihre Wasserkraftwerke weiter zu betreiben.

Eine (rechtswidrige) Unterlassung ist dann für den eingetretenen Schaden kausal, wenn ein hinzugedachtes pflichtgemäßes Verhalten den Nachteil verhindert hätte (vgl nur Danzl in KBB4 § 1295 ABGB Rz 3). Der Geschädigte hat konkret zu behaupten (und zu beweisen), welches Verhalten (hier: der Wasserrechtsbehörden) rechtlich geboten gewesen wäre und aus welchen Gründen die unterlassenen Handlungen geeignet gewesen wären, den Schadenseintritt zu verhindern. Diesen Erfordernissen entsprechen die Ausführungen der Revisionswerber in ihrer Rechtsrüge nicht.

Die Revisionswerber führen zusammengefasst aus, es müsse geklärt werden, welche Art von Handlungen die zuständigen Behörden hätten setzen müssen. Hier erstrecke sich das Untätigbleiben vom Unterlassen der Feststellung, wer zur Instandhaltung des Werkskanals bzw einer bestimmten Wehranlage verpflichtet sei, bis zum Unterlassen der Einleitung eines Verfahrens zur Schadensermittlung samt Durchsetzung der Rechtsfolgen. Die Beklagte habe es als Hoheitsträger rechtswidrig und schuldhaft unterlassen zu prüfen, ob nicht die Wasserrechtsbehörde eine Bescheidauflage hätte durchsetzen müssen oder den Bund als Privatrechtsträger selbst Rechte und Pflichten treffen. Vorwerfbar sei die Untätigkeit der Behörden, in irgendeiner anderen Richtung die Ursachen der Verschotterung zu ermitteln und die Beseitigung der Schäden zu veranlassen. Die Behörde habe nicht eine einzige Maßnahme gesetzt, um den gesetzmäßigen Zustand zur Veranlassung der Beseitigung der Verschotterung herzustellen. Das Verhalten der Behörden, keine Verpflichtungen anderer zu ermitteln, erweise sich als willkürlich und nicht objektiv.

Diese (zusammengefasst wiedergegebenen) Revisionsausführungen vermögen konkrete (auch rechtliche) Ausführungen, die Verpflichtungen der Wasserrechtsbehörden in bestimmter Richtung tätig zu werden, begründen könnten, nicht zu ersetzen, ebensowenig wird damit die Kausalität bestimmter (vorwerfbarer) Unterlassungen der Behördenorgane dargelegt. Die Revisionswerber gehen offenbar ‑ ohne nähere rechtliche Auseinandersetzung ‑ davon aus, dass es einen dritten Verantwortlichen geben muss, dem die eingetretenen Verschotterungen anzulasten sind und dem gegenüber ein behördlicher Beseitigungsauftrag hätte ergehen müssen. Wer dies sein könnte und aus welchen Gründen er zur Beseitigung herangezogen werden könnte, bleibt dabei im Dunkeln. Eine konkrete Darlegung des hypothetischen Kausalverlaufs ist aber umso mehr zu fordern, als im vorliegenden Fall die Verschotterung eines Werkskanals vorliegt, die durchaus auch natürliche Ursachen haben kann und dann von den nachteilig Betroffenen hinzunehmen ist. Sogar die Revisionswerber weisen ausdrücklich darauf hin, dass die „massiven Anlandungen“ im Besonderen durch die Hochwässer der Jahre 1996, 2008 und 2009 ausgelöst wurden. Mangels konkreter Hinweise auf mögliche Schadensverursacher bleiben die Revisionsbehauptungen, die Wasserrechtsbehörden wären verpflichtet (und in der Lage) gewesen, für die Verschotterung Verantwortliche festzustellen und ihnen Behebungsmaßnahmen aufzutragen, weitgehend substanzlose Spekulation.

4. Soweit die Revisionswerber den Ausführungen des Berufungsgerichts entgegenhalten, sie hätten am 11. 12. 2012 einen Antrag an die Wasserrechtsbehörde auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrags vorgelegt, womit sie dem Hinweis darauf entgegentreten wollen, sie hätten nicht einmal behauptet, einen Antrag nach § 50 WRG gestellt zu haben, ist ihnen einerseits zu entgegnen, dass die bloße Vorlage einer Urkunde ein Prozessvorbringen in bestimmter Richtung nicht ersetzen kann (RIS‑Justiz RS0037915; RS0017844 [T2]).

Außerdem bezieht sich das Leistungsbegehren auf die im Zeitraum 1997 bis 2012 entstandenen Schäden, die keinesfalls darauf beruhen können, dass die Behörde einen Ende 2012 gestellten Antrag nicht zum Anlass für umgehendes Tätigwerden genommen hat. Die Revisionswerber behaupten auch nicht, dass die Behörde verpflichtet (und in der Lage) gewesen wäre, aufgrund dieses Antrags bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (Ende Jänner 2013) bestimmte Maßnahmen zu veranlassen, die wieder zu einer ausreichenden Dotierung des Kanals geführt hätten, weshalb auch die Berechtigung des Feststellungsbegehrens aus der erwähnten Antragstellung keineswegs abgeleitet werden kann. Im Übrigen haben sich die Kläger zu dessen Begründung nie auf die Antragstellung Ende 2012 berufen.

5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte