OGH 1Ob1/09t

OGH1Ob1/09t26.2.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) B***** KG, 2.) B***** GmbH, 3.) Bu***** GmbH, *****, und 4.) Mag. Christoph B*****, sämtliche vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei G***** KG, *****, vertreten durch Dr. Gerald Haas, Dr. Anton Frank, Mag. Ursula Schilchegger-Silber und Mag. Dr. Andreas Rabl, Rechtsanwälte in Wels, wegen 22.999,30 EUR sA, infolge der Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. September 2008, GZ 3 R 44/08y-95, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. Dezember 2007, GZ 5 Cg 49/05h-87, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

1.) Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

2.) Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden in der Hauptsache dahin abgeändert, dass die Entscheidung - einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilzuspruchs - insgesamt zu lauten hat:

„a.) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 22.588,42 EUR samt 4 % Zinsen seit 23. 6. 2004 binnen 14 Tagen zu zahlen.

b.) Das Mehrbegehren über weitere 410,88 EUR samt 4 % Zinsen seit 23. 6. 2004 wird abgewiesen."

3.) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 3.066,94 EUR (darin 267,82 EUR USt und 1.460 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

4.) Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Berufungsgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgetragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin beauftragte die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafter die weiteren Beklagten sind, mit der Lieferung von Heizöl für die von ihr betriebene Kuranstalt. Die Erstbeklagte zog dafür die auf Beklagtenseite beigetretene Nebenintervenientin heran, deren Fahrer am 22. 12. 2003 die Lieferung vornahm. Bei den Einfüllstutzen der Tankanlage auf dem Gelände der Klägerin waren Schilder mit der Aufschrift „Grenzwertgeber verwenden" angebracht. Bei dem Grenzwertgeber handelte es sich um die einzige Sicherungseinrichtung dieser Anlage, die eine Tanküberfüllung verhindern soll. Nachdem ein Haustechniker der Klägerin dem Tankwagenfahrer mitgeteilt hatte, dass die digitale Tankanzeige des Tanks einen Füllstand von 21 % anzeige, aktivierte der Fahrer den Grenzwertgeber und begann mit der Tankbefüllung. Nachdem etwa 26.500 l in den Tank gefüllt worden waren, schlug das erste Mal der Grenzwertgeber an und unterbrach automatisch den Tankvorgang. Danach schaltete sich die elektronische Abfüllsonde automatisch wieder ein und setzte den Befüllvorgang fort. Nachdem es zu vier weiteren derartigen automatischen Unterbrechungen des Tankvorgangs gekommen war - die Tankanzeige zeigte einen „Befüllinhalt" von 69 % an - begab sich der Fahrer zur Rückseite des Hauses, wo sich die von der Befüllstation aus nicht einsehbare Entlüftungsöffnung befand. Als er bemerkte, dass durch diese Öffnung über die Entlüftungsleitung bereits eine Menge Heizöl (350 bis 500 l) ausgetreten war, stoppte er den Befüllvorgang. Ursache für die (wiederholten) automatischen Unterbrechungen des Befüllvorgangs durch den Grenzwertgeber sowie den - frühestens ab dem zweiten Anschlagen des Grenzwertgebers erfolgten - Ölaustritt war, dass aufgrund des Fehlens einer in den Tankraum hineinreichenden Füllleitung das eingefüllte Heizöl durch die beim Befüllvorgang verursachte Verwirbelung stark aufschäumte. Das Fehlen einer solchen Füllleitung war dem Tankwagenfahrer nicht bekannt; bei bereits früher von ihm vorgenommenen Heizöllieferungen waren keine Probleme aufgetreten. Die Tankanlage war im Jahr 1993 von Fachunternehmen geplant und errichtet sowie anschließend behördlich bewilligt worden. Durch das austretende Heizöl kam es zur Kontamination des umliegenden Erdreichs. Nachdem sich die Entlüftungsöffnung, durch die das Öl ausgetreten ist, im unmittelbaren Nahbereich eines Regenwasserabflusses befand, der im Bereich der Einmündung auf Bodenniveau nicht abgedichtet war, konnte ein Teil des auslaufenden Öls auf diesem Weg über den Regenwasserkanal in einen nahe gelegenen Fluss gelangen. Zur Beseitigung der durch den Ölaustritt verursachten Schäden (Ausbaggern und Entsorgen des kontaminierten Erdreichs, Sanierung der Hausmauer, Feuerwehreinsatz im Bereich des Flusses) wandte die Klägerin (rechnerisch richtig) 22.588,42 EUR auf. Wäre kein Heizöl in den Fluss gelangt, wären zwar die Kosten der Feuerwehr nicht aufgelaufen, doch hätte sich der Aufwand für Austausch und Entsorgung von kontaminiertem Erdreich um 7.200 EUR erhöht.

Die Klägerin begehrte von den Beklagten zuletzt 22.999,30 EUR samt Zinsen und brachte dazu im Wesentlichen vor, den Tankwagenfahrer als Erfüllungsgehilfen der Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden an den eingetretenen Schäden. Er habe es unterlassen, sich zu vergewissern, ob sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und habe trotz mehrmaliger Reaktion des Grenzwertgebers den Befüllvorgang nicht abgebrochen. Ein allfälliger Mangel der behördlich bewilligten Tankanlage sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Sie betreibe ein Kurheim und verfüge über kein einschlägiges Sonderwissen. Im Jahr 1993 sei es einmal zu einem Ölunfall gekommen, der seine Ursache in einer unrichtigen Verkabelung des Grenzwertgebers gehabt habe, der deshalb nicht aktiviert worden sei.

Die Beklagten wandten dagegen im Wesentlichen ein, dass weder ihnen noch dem Tankwagenfahrer bekannt gewesen sei, dass die Öltanks der Klägerin keine Einströmleitung besitzen, wodurch es zu einem Aufschäumen des eingefüllten Heizöls kommen könne. Nach dem automatisch ausgelösten Abschalten sei der Füllstand des Tanks überprüft worden. Der elektronische Grenzwertgeber sei die einzige Kontrollmöglichkeit gewesen. Für den Tankwagenfahrer sei das Fehlen eines Befüllungsrohrs bis zum Boden des Tanks nicht erkennbar bzw überprüfbar gewesen. Der Tankwagenfahrer könne sich darauf verlassen, dass die Tankanlage dem seit Jahrzehnten geltenden technischen Stand entspreche. Der Ölaustritt sei auf einen Mangel der Tankanlage, nämlich das Fehlen einer ordnungsgemäßen Füllleitung zurückzuführen. Die Situierung der Dachrinne unmittelbar neben der Mündung der Tankentlüftung und deren offene Einbindung in den Kanal mit Verbindung zum nahe gelegenen Fluss stelle einen schweren Bau- und Konstruktionsmangel dar, sodass die wegen der Verunreinigung des Gewässers aufgelaufenen Kosten jedenfalls von der Klägerin zu tragen seien.

Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin 5.803,32 EUR samt Zinsen zu zahlen und wies das Mehrbegehren von 17.195,98 EUR samt Zinsen ab. Nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften habe die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu erfolgen, dass dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werde und sonstige Schäden und schädliche Umwelteinwirkungen nach Möglichkeit vermieden werden. Damit werde auf den jeweiligen Stand der Technik verwiesen. Nach den Feststellungen sei es jedenfalls zum Zeitpunkt der Errichtung der Öltankanlage bereits Stand der Technik gewesen, eine in den Tank hineinreichende Füllleitung so einzubauen, dass entweder das Ende der Füllleitung nahe an die Behälterwand oder unmittelbar vor den Tankboden reiche. Dadurch hätte ein Aufwirbeln und Aufschäumen des einzufüllenden Heizöls vermieden werden können, sodass der vorliegende Unfall nicht passiert wäre. Es liege damit ein schwerer technischer Konstruktions- bzw Ausführungsmangel der Tankanlage vor, welcher ausschließlich der Klägerin zuzuordnen sei. Darüber hinaus sei zum Unfallszeitpunkt keine Peilmessungsmöglichkeit vorgesehen gewesen, durch die eine Schaumbildung im Tank erkennbar gewesen wäre. Der Tankwagenfahrer hätte jedoch angesichts des mehrmaligen Anschlagens des Grenzwertgebers den Bereich der Lüftungsklappe beobachten bzw eine andere Person beauftragen müssen, die Entlüftungsleitung im Auge zu behalten, um einen möglichen Austritt des Öls zu erkennen. Hätte der Tankwagenfahrer rechtzeitig auf die Abstellung reagiert und wäre der Lüftungsschacht beobachtet worden, hätte der Ölaustritt sofort bemerkt und durch den Abbruch der Befüllung eine Schädigung verhindert werden können. Das Verschulden des Tankwagenfahrers sei gemäß § 1313a ABGB den Beklagten zuzurechnen. Bei der vorzunehmenden Verschuldensaufteilung sei zu berücksichtigen, dass für den Eintritt des Ölunfalls die technischen Mängel der Öltankanlage hauptverantwortlich gewesen seien. Da dem Verschulden des Tankwagenfahrers, den Bereich der Entlüftungsklappe nicht beobachtet zu haben, zwei der Klägerin zuzurechnende schwere technische Fehler der Tankanlage (fehlende Peilmessung, zu kurze Einfüllleitung) gegenüberstünden, erscheine eine Verschuldensaufteilung von 2 : 1 zu Lasten der Klägerin angemessen. Bei der Schadensberechnung seien allerdings jene (zusätzlichen) Sanierungskosten nicht zu berücksichtigen, die dadurch entstanden sind, dass Heizöl in den Fluss gelangt ist. Die Ausführung des ursprünglichen Dachrinnenablaufs habe einen Baumangel dargestellt. Auch wenn die Entlüftungsleitung ausschließlich der „Entlüftung" diene, müsse dennoch berücksichtigt werden, dass im Extremfall Heizöl aus dem Tank über die Entlüftungsleitung austreten könne. Anstelle der insoweit aufgewendeten Sanierungskosten sei bei der Schadensberechnung jener (fiktive) Betrag von 6.000 EUR netto zu veranschlagen, der für die Beseitigung von weiterem kontaminiertem Erdreich aufgewendet hätte werden müssen.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung infolge Berufung der Klägerin dahin ab, dass es das Klagebegehren im Umfang von 10.326,64 EUR samt Zinsen als berechtigt erkannte und das Mehrbegehren von weiteren 12.672,66 EUR samt Zinsen abwies; es erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass an die Sorgfaltspflicht des Personals von Öllieferanten strenge Sorgfaltsanforderungen zu stellen seien, weil das Füllen von Öltanks mit besonderen Gefahren verbunden sei; auslaufendes Öl könne schwere Schäden verursachen. Der Ölanlieferer könne als Fachmann die Gefahren des Einfüllvorgangs in der Regel eher erkennen und besser beherrschen als der Besitzer der Tankanlage, weshalb es seine Sache sei, alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu vermeiden. Auch wenn die Tankanlage einer Gebietskörperschaft gehöre, müsse der Öllieferant immer mit Mängeln einer Tankanlage rechnen. Dass der Tankwagenfahrer gegen die bestehende Sorgfaltspflicht verstoßen habe, indem er den Befüllvorgang trotz mehrmaligen Anschlagens des Grenzwertgebers fortsetzte, sei im Berufungsverfahren nicht mehr strittig, zumal die Beklagten das teilweise klagsstattgebende Urteil nicht angefochten hätten. Es sei somit nur noch zu prüfen, ob und inwieweit die Ansprüche der Klägerin aufgrund einer Sorglosigkeit in eigenen Belangen bzw eines ihr zurechenbaren Mangels der Tankanlage zu kürzen sind. Das Erstgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tankanlage weder im Zeitpunkt ihrer Errichtung, noch im Zeitpunkt des Tankunfalls den gesetzlichen Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb von Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten entsprochen habe, da entgegen dem Stand der Technik weder eine Vorrichtung zur Vornahme einer Peilmessung, noch eine in den Tankraum an die Behälterwandung oder an den Behälterboden herangeführte Füllleitung, die ein Einfüllen ohne übermäßige Verwirbelung ermöglicht hätte, vorhanden gewesen seien. Die Tankanlage der Klägerin habe sich somit in einem schutzgesetzwidrigen Zustand befunden. Richtig sei, dass die Klägerin auf die fachliche Kompetenz der die Tankanlage planenden und errichtenden Unternehmer vertrauen habe dürfen, solange keine Umstände hervorgekommen sind, aus denen sie auch als Laie hätte erkennen können, dass die Tankanlage nicht dem Stand der Technik entspricht. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin, die die Tankanlage durch befugte Fachleute planen und errichten und schließlich durch die Behörde bewilligen und kollaudieren habe lassen, kein Mitverschulden am Fehlen einer an den Tankboden heranreichenden Füllleitung treffe, habe sie dennoch für den Mangel der Tankanlage einzustehen. Könnten mehrere Ereignisse (Ursachen) für sich genommen den Schaden nicht allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeiführen, spreche man von summierten Einwirkungen. Hier sei der schadenstiftende Ölaustritt durch die fehlende Füllleitung und die mangelnde Vorsicht des Tankwagenfahrers, der den Betankungsvorgang trotz entsprechender Warnzeichen fortgesetzt habe, herbeigeführt worden. Konkurriere ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund, so sei in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 1304 ABGB eine Schadensteilung - im Zweifel 50 : 50 - vorzunehmen. Die einen Dritten, nicht aber den Belangten, treffende Haftung sei im Verhältnis Geschädigter/Belangter als Zufall zu betrachten. Gleichfalls zu einer Schadensteilung führe eine Berücksichtigung des Verschuldens der Professionisten, deren sich die Klägerin zur Planung und Herstellung der Tankanlage bediente. Es sei anerkannt, dass nicht nur das Eigenverschulden des Geschädigten, sondern auch ein Verschulden seiner Gehilfen zu einer Mitverantwortung des Geschädigten führen könne und der Geschädigte wegen des Gehilfenverhaltens einen Teil des Schadens selbst zu tragen habe. Bei Schädigung im Rahmen eines Schuldverhältnisses müsse sich der Geschädigte als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn der Gehilfe schuldhaft den Schaden mitverursacht habe. Unrichtig sei allerdings die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung. Das Fehlen einer Peilmessvorrichtung sei für den Ölaustritt nicht kausal gewesen, weil der Tankwagenfahrer gar nicht versucht habe, eine Peilmessung vorzunehmen. Damit sei grundsätzlich eine gleichteilige Schadensteilung gerechtfertigt. Abweichendes gelte allerdings insoweit, als es durch die Situierung der Dachrinnenableitung und die fehlende Abdichtung von deren Einmündung in den Kanal zu einer Einleitung von Öl in den Fluss gekommen sei, was eine Erhöhung der Sanierungskosten verursacht habe. Hinsichtlich dieser Mehrkosten stünden der Sorgfaltswidrigkeit des Tankwagenfahrers zwei von der Klägerin zu vertretende Ursachen gegenüber, sodass insoweit eine Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten der Klägerin angemessen sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für einen Ölschaden im Sinne summierter Kausalität mitursächliche Konstruktions- oder Ausführungsmängel einer Tankanlage dem Eigentümer der Tankanlage im Rechtsstreit mit dem sorgfaltswidrig handelnden Tankbefüller unter dem Titel des Gehilfenverschuldens bzw eines vom Geschädigten zu vertretenden Zufalls zurechenbar seien, nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist zwar rechtzeitig (Zustellung 17. 10. 2008 - Einlangen der Revision 14. 11. 2008), aber unzulässig, jene der Klägerin ist zulässig und überwiegend berechtigt.

Soweit die Beklagten in ihrer Revision vermeinen, das Berufungsgericht habe die ordentliche Revision „zur Frage der Verschuldensteilung zwischen dem Konstruktions- und Ausführungsmangel zu vertretenden Tankanlageneigentümer und dem Tankbefüller zugelassen", unterliegen sie einem grundlegenden Irrtum. Das Berufungsgericht hat sich in der Begründung für den Zulässigkeitsausspruch keineswegs auf die Frage der Verschuldensteilung bezogen, sondern vielmehr auf die (grundsätzlichere) Frage, ob sich ein Ersatzanspruch der Klägerin deshalb mindern kann, weil ihr ein den Schaden mitverursachender Zufall bzw ein mitverursachendes Verschulden des Planers oder Errichters der Tankanlage zuzurechnen ist. Dazu enthält das Rechtsmittel der Beklagten allerdings keine Ausführungen. Auch sonst wird keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert. Der Frage nach dem Ausmaß einer Verschuldensteilung kommt die vom Gesetz geforderte Qualifikation regelmäßig nicht zu. Dass sie selbst dem Grunde nach haften, stellen die Beklagten auch im Revisionsverfahren nicht in Frage.

Deren Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Auf die weitwendigen Ausführungen der Klägerin in ihrer Revision zur Frage, aufgrund welcher Erwägungen die Beklagten die Haftung für den eingetretenen Schaden trifft, muss nicht im Einzelnen eingegangen werden, weil deren Haftung dem Grunde nach ohnehin nicht strittig ist und es nur um die Frage geht, ob der Klägerin voller Schadenersatz gebührt oder ob der Schaden - wegen der Belastung der Klägerin durch bestimmte, ihr zurechenbare Umstände - teilweise von ihr selbst zu tragen ist. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Haftung nach dem EKHG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil - worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat - die Haftung nach diesem Gesetz lediglich den Halter eines Kraftfahrzeugs trifft (§ 5 Abs 1 EKHG) jedoch nicht einmal behauptet wurde, dass die Erstbeklagte Halterin des Tankwagens gewesen wäre, mit dem die auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin die Lieferung vorgenommen hat.

Ganz zutreffend haben die Vorinstanzen die grundsätzliche Haftung der Beklagten damit begründet, dass der Tankwagenfahrer den Schaden bei dem gebotenen sorgfältigen Vorgehen vermieden hätte. Die automatische Abschaltung des Tankvorgangs durch den Grenzwertgeber konnte ihre Ursache nur in einem übermäßigen Ansteigen des Ölspiegels im Tank oder aber in einem entsprechend massiven Aufschäumen des eingefüllten Heizöls haben. Auch wenn der Tankwagenfahrer diese Warnhinweise nicht ernst nahm, musste er doch mit der Möglichkeit rechnen, dass Heizöl oder Heizölschaum über die Entlüftungsleitung austreten könnte, wenn er den Befüllungsvorgang fortsetzt. Dass er dennoch nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Bereich der Entlüftungsöffnung beobachtet wird, wodurch ein unverzügliches Abschalten der Pumpe beim ersten Austreten von Ölschaum möglich gewesen wäre, begründet zweifellos ein - den Beklagten zuzurechnendes - Verschulden. Schon das Berufungsgericht hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Öllieferant auch dann mit Mängeln einer Tankanlage rechnen muss, wenn diese einer Gebietskörperschaft gehört (4 Ob 578/95).

Angesichts des festgestellten Sachverhalts ist den Organen bzw Repräsentanten der Klägerin eine schuldhafte Mitwirkung am eingetretenen Ölunfall nicht vorzuwerfen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen das Fehlen der technisch notwendigen Füllleitung, das zum Aufschäumen des Heizöls geführt hat, erkennbar gewesen wäre. Ein Mitverschulden ist in der Regel zu verneinen, wenn der Geschädigte einen dazu befugten Gewerbetreibenden mit der Herstellung einer Anlage beauftragt und die erforderliche behördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage erwirkt hat (SZ 57/16 = 1 Ob 42/83), was im vorliegenden Fall feststeht. Wenn die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang ausführen, die Klägerin habe nicht auf die Ordnungsgemäßheit der Tankanlage vertrauen dürfen, weil das Füllrohr gefehlt habe und eine Entlüftungsmündung über dem direkt zum Fluss führenden Dachrinnenablauf vorhanden gewesen sei, bleibt ganz offen, aus welchem Grund die zuständigen Mitarbeiter der Klägerin Kenntnis vom Fehlen des Füllrohrs gehabt haben könnten. Ebensowenig muss ein Laie damit rechnen, dass aus der Entlüftungsöffnung eines Heizöltanks Heizöl austreten und in den nahe gelegenen Regenwasserablauf gelangen kann; wenn die Beklagten dazu auf einen nicht näher konkretisierten „Unfall" im Jahr 1993 hinweisen, bleibt offen, inwieweit dieser für die Klägerin Anlass geboten hätte, eine besondere Gefahr der Wasserverunreinigung anzunehmen. Jedenfalls aber wäre eine mangelnde Bedachtnahme auf ein solches Risiko eine derart geringe Nachlässigkeit, dass sie gegenüber dem Verschulden des Erfüllungsgehilfen der Beklagten vollständig in den Hintergrund treten und zu keiner Minderung des Schadenersatzanspruchs im Sinne des § 1304 ABGB führen würde. Insoweit ist auch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, dass der durch einen entsprechenden „Baumangel" mitverursachte zusätzliche Schaden einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen wäre.

Damit stellt sich die - vom Berufungsgericht bejahte - Frage, ob die Planungs- und/oder Ausführungsfehler der mit der Projektierung bzw Errichtung der Tankanlage betrauten Fachleute der Klägerin insoweit zuzurechnen sind, dass sie wegen des Verschuldens dieser „Gehilfen" ebenso behandelt würde, als wäre ihr selbst ein Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen Herstellung der Tankanlage in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB vorzuwerfen. Das Berufungsgericht hat sich dabei ausschließlich auf die Ausführungen von Koziol (in JBl 1997, 201 ff) berufen, ohne aber auf die dazu ergangene Rechtsprechung einzugehen.

Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs muss sich der Geschädigte, der im Rahmen eines Schuldverhältnisses vom anderen Vertragspartner geschädigt wird, als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn sein Erfüllungsgehilfe durch eine von ihm zu vertretende Sorglosigkeit gegenüber den Gütern seines Geschäftsherrn den Schaden mitverursacht hat (RIS-Justiz RS0026766). Für die Beurteilung, wer Gehilfe ist, ist § 1313a ABGB entsprechend heranzuziehen (RIS-Justiz RS0026751).

Geht es nun - wie hier - um eine Schädigung bei der Vertragserfüllung durch den anderen Vertragspartner, kommt als Gehilfe auf Seiten des Geschädigten vor allem nur eine Person in Betracht, die dieser im Zusammenhang mit dem Erfüllungsvorgang herangezogen und damit betraut hat, dabei die Interessen des Geschädigten zu wahren. Ein solcher „Bewahrungsgehilfe" war im vorliegenden Fall etwa der Haustechniker der Klägerin, der den Tankwagenfahrer beim Liefervorgang unterstützt hat. Nach der herrschenden Judikatur (4 Ob 283/98s; 3 Ob 293/00k ua) muss sich der Geschädigte ein Verschulden von Gehilfen dann zurechnen lassen, wenn diese Pflichten oder Obliegenheiten verletzen, die ihn vereinbarungsgemäß oder nach der Verkehrsübung selbst treffen. Er soll weder besser noch schlechter gestellt werden als bei eigenem Handeln (4 Ob 283/98s).

Diese Kriterien treffen nun aber auf jene Personen, die im Auftrag der Klägerin die Tankanlage geplant und ausgeführt haben, nicht zu. Sie wurden von der Klägerin keineswegs damit betraut, sich an der Übernahme der Heizöllieferung durch die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten zu beteiligen und dabei die Interessen der Klägerin zu wahren. Auch nach Koziol (aaO 207) kommt es darauf an, ob der Geschädigte seine Güter einem Gehilfen anvertraut, was hier im Hinblick auf die genannten Personen (Planer und Hersteller der Tankanlage) nicht gesagt werden kann. Darüber hinaus entspricht es auch überwiegender Ansicht, dass selbständige Unternehmer regelmäßig nicht als „Bewahrungsgehilfen" zu qualifizieren sind. Sie sind vielmehr - als Dritte - wie beliebige andere Schädiger zu behandeln (Koziol, aaO 209, Danzl in KBB2 § 1304 ABGB Rz 7; aA Karollus, ÖJZ 1994, 260).

Mit Recht wendet sich die Klägerin auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 1304 ABGB eine Schadensteilung vorzunehmen, wenn ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund konkurriert, wobei die einen Dritten treffende Haftung im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Belangtem als Zufall zu betrachten sei. Mit diesem Ansatz wird einerseits das im allgemeinen österreichischen Schadenersatzrecht ganz zentrale Kriterium des Verschuldens gänzlich negiert, wird doch dem festgestellten Verschulden des Schädigers ein in die Sphäre des Geschädigten fallender zufälliger Umstand in seinen Auswirkungen völlig gleichgesetzt. Darüber hinaus bleibt auch ganz unklar, welches Gewicht der mitursächliche Zufall haben muss, um zu der vom Berufungsgericht angenommenen Rechtsfolge zu führen. Zufällige Mitursachen für den Schaden auf Seiten der Klägerin waren etwa auch, dass sie ihre Heizungsanlage mit Öl betreibt, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Heizölbedarf bestand, und dass sie die Erstbeklagte mit der Heizöllieferung beauftragte. Es entsteht der Eindruck, dass das Berufungsgericht hier einen Rechtssatz herangezogen hat, der zu den Fällen der alternativen Kausalität formuliert wurde, also zu Konstellationen, in denen unaufklärbar blieb, welche von mehreren denkbaren Ursachen einen Schaden herbeigeführt hat (vgl nur Danzl in KBB2 § 1302 ABGB Rz 4).

Hier stehen jedoch die Schadensursachen fest. Zum Ölaustritt ist es deshalb gekommen, weil die Tankanlage mangelhaft geplant bzw errichtet wurde und der Tankwagenfahrer den Tankvorgang trotz entsprechender Warnhinweise sorgfaltswidrig fortsetzte. Damit liegt eine Fallkonstellation vor, die in § 1302 ABGB geregelt ist. Führen mehrere (Neben-)Täter fahrlässig einen Schaden herbei und lassen sich die Anteile des Einzelnen an der Beschädigung nicht bestimmen, tritt Solidarhaftung ein, wobei demjenigen, der den Schaden ersetzt, ein (anteiliger) Regressanspruch gegen den/die übrigen Täter zusteht. Dass sich die Anteile der einzelnen Schädiger nicht bestimmen lassen, gilt gerade in den Fällen der sogenannten „summierten Einwirkungen", wenn also nur mehrere (schuldhafte) Handlungen verschiedener Personen zusammen geeignet waren, den Schadenseintritt herbeizuführen.

Angesichts der gesetzlich vorgesehenen Solidarhaftung mehrerer „Nebentäter" kann die Klägerin daher den Ersatz ihres gesamten Schadens von den Beklagten fordern. Diesen steht lediglich ein (anteiliger) Regress gegen die übrigen Schädiger zu, nicht aber der Einwand, sie hätten den Schaden nur anteilig zu ersetzen.

Die Summe der von den Vorinstanzen festgestellten Ausgaben der Klägerin für die Schadensbehebung beträgt 22.588,42 EUR, sodass der Ersatzanspruch in dieser Höhe festzusetzen ist. Das darüber hinausgehende Begehren von weiteren 410,88 EUR ist hingegen abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50 Abs 1, 43 Abs 2 ZPO. Der Klägerin steht insoweit voller Kostenersatz zu, weil sie nur mit einem geringfügigen Teil ihres Begehrens unterlegen ist, dessen Geltendmachung keine zusätzlichen Kosten nach sich gezogen hat. Der Streitgenossenzuschlag zur Pauschalgebühr beträgt (nur) 25 % (§ 19a GGG).

Die Aufhebung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen ergibt sich aus einem Größenschluss aus § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO. Danach kann das Revisionsgericht das Urteil des Berufungsgerichts aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverweisen, wenn sich zur abschließenden Entscheidung über den strittigen Anspruch die Notwendigkeit [einer näheren Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen oder] eingehender Berechnungen ergibt. Dem liegt der Gedanke des Gesetzgebers (JAB zur WGN 1989, 991 BlgNR 17. GP 11) zugrunde, dass sich der Oberste Gerichtshof grundsätzlich auf die Lösung erheblicher Rechtsfragen beschränken können soll (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 510 ZPO Rz 12). Von dieser Bestimmung sind Berechnungen erfasst, für deren Erledigung die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen, die dem Obersten Gerichtshof jedoch wegen des nach Lösung aller erheblichen Rechtsfragen noch erforderlichen Zeitaufwands erspart bleiben sollen (8 ObA 10/02g; Kodek in Rechberger3, § 510 ZPO Rz 3). Wenn nun der Oberste Gerichtshof sogar die Entscheidung in der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann, sofern die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies umso mehr für die Kostenfrage gelten, zumal sich auch aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO (§§ 519 Abs 1, 528 Abs 2 Z 3) ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Notwendigkeit eingehender Berechnungen unter anderem daraus, dass am Verfahren insgesamt sieben Personen beteiligt sind, das Klagebegehren wiederholt eingeschränkt wurde, der Akt nahezu hundert Ordnungsnummern umfasst, und es letztlich auch noch zu einer Teilabweisung gekommen ist.

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