OGH 1Ob107/09f

OGH1Ob107/09f9.6.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Muhammed ***** D*****, geboren am 2. März 2005, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Nuray K*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Mag. Bernhard Kontur, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 28. Jänner 2009, GZ 21 R 594/08m, 21 R 595/08h-S270, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob es im Einzelfall wegen Vereitelung des Besuchsrechts erforderlich ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf (3 Ob 273/00v). Dasselbe gilt für die Frage, ob eine Entschuldigung für den Entfall des Besuchstermins als ausreichend zu werten ist (RIS-Justiz RS0116041; 6 Ob 14/02f). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht, das die zweimalige Verhängung einer Ordnungsstrafe über die obsorgeberechtigte Mutter als berechtigt gewertet hat, liegt nicht vor:

Seit Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts mit Beschluss vom 9. 7. 2007 war es dem Vater nach der Aktenlage insgesamt nur dreimal möglich, seinen am 2. März 2005 geborenen Sohn zu sehen: am 22. 9. 2007, am 19. 4. 2008 und am 28. 6. 2008 (ON 265). Sonstige Besuchskontakte fanden trotz der Bereitschaft des - aus den Niederlanden angereisten - Vaters nicht statt. Nach der Aktenlage ist das Verhalten der Mutter von Ablehnung gegen das Besuchsrecht des Vaters geprägt, was sie in ihren Mitteilungen an das Pflegschaftsgericht auch deutlich zum Ausdruck brachte (s ON 242). Ihrem Antrag, die Besuchskontakte bei einer anderen Organisation stattfinden zu lassen, hat der Vater zugestimmt. Dieser Einigung wurde mittlerweile mit Beschluss vom 7. 11. 2008 entsprochen. Dennoch fanden keine Kontakte statt (ON 274). Die im Außerstreitgesetz zur Durchsetzung des Besuchsrechts vorgesehenen Zwangsmittel sind keine Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung. Sie sollen dazu dienen, dem vom Gesetzgeber gewünschten und nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zu unterbindenden (RIS-Justiz RS0047955) Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen (9 Ob 98/03g; 9 Ob 55/08s). Ausreichende Anhaltspunkte für eine, nach § 110 Abs 3 AußStrG amtswegig wahrzunehmende Gefährdung des Kindeswohls, die der Anordnung von Vollzugsmaßnahmen entgegenstünde (RIS-Justiz RS0008614; 8 Ob 73/06b), sind nicht zu erkennen. Der erste Besuchskontakt verlief ausgesprochen positiv: dem Vater gelang es trotz des schon länger unterbrochenen Kontakts, gut auf das Kind einzugehen, das entsprechend positiv reagierte. Die bloße Abneigung der Mutter reicht nicht für die Annahme der Gefährdung des Kindeswohls aus. Ihr Argument, die Verhängung von Zwangsstrafen gefährde den bisher nur von der Mutter mit Unterstützung ihrer Eltern bestrittenen Unterhalt und damit das Wohl des Kindes, zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Verletzte die Mutter ihre Verpflichtung, Besuchskontakte zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0007336), so ist ihr Verhalten Ursache für die Notwendigkeit von Zwangsmaßnahmen. Die im Revisionsrekurs (ohne Details wie zB zu ihren Einkommensverhältnissen) behauptete Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hätte sie damit selbst zu verantworten. Ob der besuchsberechtigte Vater Unterhalt für das Kind bezahlt, ist für Besuchsrechtskontakte grundsätzlich nicht relevant. Dass über Antrag der Mutter vom 15. 10. 2008 (ON 261) nunmehr ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Besuchsregelung eingeholt wird, steht der Durchsetzung der aktuellen Regelung durch Anordnung von Zwangsmaßnahmen nicht zwingend entgegen (Deixler-Hübner in Rechberger AußStrG § 110 Rz 3). Was die zahlreichen, von der Mutter abgesagten Kontakte betrifft, so wurde nicht jedes Mal bei behaupteter Krankheit des Kindes eine ärztliche Bestätigung vorgelegt. Zu mehreren Besuchsterminen ist die Mutter - ohne Entschuldigung - nicht gekommen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, Zwangsmaßnahmen seien gerechtfertigt, hält sich damit im Ermessensspielraum.

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