OGH 1Nc34/13k

OGH1Nc34/13k23.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ 2 Nc 1/13p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers H***** U*****, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller, über den als eingetragener Unternehmer zu AZ ***** des Landesgerichts Ried im Innkreis das Insolvenzverfahren anhängig ist, beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Insbesondere leitet er seine Ansprüche aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ab.

Das angerufene Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dieser Delegierungstatbestand gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (RIS-Justiz RS0053097 [T2, T5]; RS0122241; vgl RS0050123 [T1, T2]). Da die behaupteten Amtshaftungsansprüche auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet werden, ist die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts zu delegieren.

Ob der insolvente Antragsteller für die Verfolgung der erhobenen Amtshaftungsansprüche legitimiert ist (siehe in diesem Zusammenhang RIS-Justiz RS0063872; RS0108269; RS0115501; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, KO § 81 Rz 31), ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu beurteilen, ist doch die Zulässigkeit und Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs im Verfahren nach § 9 Abs 4 AHG nicht zu prüfen (Schragel, AHG3 [2003] Rz 255).

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