OGH 1Nc12/23i

OGH1Nc12/23i8.3.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Wurzer und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter (§ 7 Abs 2 OGHG) in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 2/23f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H*, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00012.23I.0308.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Landesgerichts durch den Obersten Gerichtshof liegen nicht vor.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Der Antragsteller begehrt (offenbar) die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen wegen „mafiös iSd § 278 StGB organisierter Richterstraftaten“, „krimineller Vereinigung“, „jahrelanger Rechtsverweigerung“, „Entwertung von Vermögensgegenständen“, „vorsätzlich amtsmissbräuchlichen Beschlüssen“ und dergleichen. In seiner Eingabe zitiert er die Aktenzeichen verschiedenster, mitunter jahrelang zurückliegender Zivil- und Strafverfahren und nennt die Namen diverser Richter und Richterinnen sowie anderer Personen, die er zum Teil mit wüsten Beschimpfungen belegt, ohne konkret darzustellen, aus welchem Verhalten er welchen Schaden ableiten will.

[2] Das Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Wie der Oberste Gerichtshof jüngst mehrfach betont hat (1 Nc 4/23p; 1 Nc 5/23k ua), setzt eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG voraus, dass eine zulässige – geschäftsordnungsgemäße – Eingabe vorliegt (vgl auch 1 Nc 98/13x; 1 Nc 106/13y). Das ist hier nicht der Fall.

[4] 1.1 Der Oberste Gerichtshof hat in Verfahren des Antragstellers bereits wiederholt (1 Nc 37/18h; 1 Nc 7/18x; 1 Nc 98/13x) festgehalten, dass er intellektuell ohne weiteres in der Lage wäre, im Sinn der ihm schon wiederholt erteilten Verbesserungsaufträge in seinen Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sein soll. Weitere unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge, verbunden auch mit Beschimpfungen und Bedrohungen, seien daher in Zukunft ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (§ 86a Abs 1 und 2 ZPO).

[5] 1.2. Auch der nunmehr vorgelegte Antrag entspricht den Minimalerfordernissen an die Schlüssigkeit einer Eingabe an ein Gericht nicht und enthält zudem wüste Beschimpfungen und substanzlos bleibende Anschuldigungen schwerer Straftaten gegenüber namentlich genannten Personen.

[6] 2. Da hier damit ein Vorgehen nach § 86a ZPO geboten ist, scheidet eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG aus. Der Akt war aus diesem Grund zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen, das – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG auch in zukünftigen vergleichbaren Verfahrenshilfesachen des Antragstellers Abstand zu nehmen haben wird (so schon 1 Nc 98/13x; 1 Nc 106/13y).

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