OGH 1N4/00

OGH1N4/0021.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dragica R*****, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 66.335,40 S sA über den Ablehnungs- und den Ordinationsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Beide Anträge werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

a) Die Klägerin lehnte, nachdem ihr Amtshaftungsbegehren in erster Instanz mit 13.725 S sA als berechtigt erkannt und mit 52.610,40 S sA abgewiesen worden war, mit Punkt 3. ihres Schriftsatzes "das gesamte Oberlandesgericht Wien" als befangen ab, weil sie wegen der Zugehörigkeit des Erstrichters (auch) zu diesem - tatsächlich ist er seit 1. Jänner 1998 gemäß § 78 RDG mit einem Teil seiner Arbeitskraft dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien "zur Besorgung von Justizverwaltungsaufgaben" zugeteilt - eine Befangenheit sämtlicher Richter dieses Oberlandesgerichts befürchte.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 19 Abs 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach stRspr unzulässig (1 N 518/99; 5 N 504/99; 3 Ob 2268/96k uva). Konkrete Ablehnungsgründe werden nicht vorgebracht, allein aus der Zugehörigkeit eines Richters zu einem bestimmten Gremium lässt sich die Befangenheit der anderen - noch dazu sämtlicher - Richter dieses Gremiums keinesfalls ableiten. Die Ablehnungserklärung ist daher nicht ausreichend substantiiert, weshalb es keiner Äußerung der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag (§ 22 Abs 2 JN) bedurfte. Der Ablehnungsantrag ist demnach zurückzuweisen.

b) Die Klägerin beantragte weiters in Punkt 3. ihres Schriftsatzes ohne nähere Begründung "die Ordination des zuständigen Rekursgerichts (offenbar gemeint: Berufungsgerichts) durch den Obersten Gerichtshof".

Voraussetzung für die Ordination eines Gerichts durch den Obersten Gerichtshof ist ua, dass ein Gerichtsstand in Österreich nicht gegeben oder nicht zu ermitteln ist (1 N 1/00 ua; Mayr in Rechberger ZPO2 § 28 JN Rz 2). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, ist doch das Oberlandesgericht Wien zur Behandlung der von der Klägerin eingebrachten Berufung zuständig. Lediglich im Falle erfolgreicher Ablehnung sämtlicher Richter des Berufungsgerichts wäre dieses an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, was aber Delegation nach § 30 JN und nicht Ordination gemäß § 28 JN nach sich ziehen würde.

Der Ordinationsantrag ist demnach gleichfalls zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die übrigen im Schriftsatz enthaltenen Anträge ist der Oberste Gerichtshof nicht berufen.

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